Zuständige Stelle bei Problemen mit der ausländischen Rente

Die Deutsche Rentenversicherung Bund betreut bei Fragen mit der Rente in der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Stelle betreut aber bei Problemen mit der ausländischen Rente?
Ist dafür der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen zuständig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Deutsche Rentenversich…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
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Betreff
Zuständige Stelle bei Problemen mit der ausländischen Rente [#215934]
Datum
18. März 2021 18:17
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund betreut bei Fragen mit der Rente in der Bundesrepublik Deutschland. Welche Stelle betreut aber bei Problemen mit der ausländischen Rente? Ist dafür der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen zuständig?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215934/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-11/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang na…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Zuständige Stelle bei Problemen mit der ausländischen Rente [#215934]
Datum
19. März 2021 10:40
Status
Warte auf Antwort
Unser Az. 3070-333-007-11/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 18.03.2021 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Unabhängig von Ihrem nach den Vorschriften des IFG zu würdigenden Auskunftsbegehren haben Sie auch Möglichkeit, sich unter Abgabe Ihrer Versicherungsnummer (VSNR) mit einem Ihre konkrete persönliche Situation betreffenden Anliegen an den für Ihre Rentenversicherungsangelegenheiten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu wenden und um Klärung zu bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-11/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingangsbestä…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Zuständige Stelle bei Problemen mit der ausländischen Rente [#215934]
Datum
3. Mai 2021 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Az. 3070-333-007-11/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 19.03.2021 teilen wir Ihnen mit, dass unsere internen Ermittlungen abgeschlossen werden konnten. Bevor wir auf Ihr Anliegen näher eingehen, möchten wir uns ausdrücklich dafür bedanken, dass Sie mit so viel Geduld auf unsere Antwort gewartet haben. Voranzustellen ist in Ihrem Fall, dass es für die gesetzliche Rentenversicherung als Bestandteil des deutschen sozialen Sicherungssystems keine zentrale Stelle gibt, die die Beantwortung von Fragen in Einzelfällen im Verhältnis zu anderen ausländischen Trägern übernimmt. Als Folge dessen müssen sich Berechtigte, sofern Probleme bei der Bearbeitung von Rentenanträgen oder Fragen zum Versicherungsschutz bestehen, direkt mit diesen Trägern in Verbindung setzen. Auskunft und Beratung (§§ 13 bis 15 SGB I) erfolgt lediglich bei der Anwendung und Auslegung deutscher Rechtsvorschriften. Die deutschen Verbindungsstellen können jedoch in Einzelfällen den Kontakt zu den ausländischen Trägern bzw. Verbindungsstellen herstellen und ggf. im Wege der Amtshilfe vermittelnd tätig werden, eine verbindliche Beratung kann hier jedoch nicht erfolgen. In Fällen, in denen auch ein deutsches Rentenverfahren eingeleitet wird und daneben auch ein Anspruch auf eine ausländische Rente bestehen könnte, wären in Einzelfällen dann die deutschen Verbindungsstelle zuständiger Ansprechpartner für eventuell auftretende Fragestellungen. Kosten und Gebühren werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen