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zuständige Stelle / Charta von Paris für ein neues Europa

In Charta von Paris für ein neues Europa (Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 137/S. 1410 vom 24. November 1990) ist die folgende Bestimmung im Hinblick auf Menschenrechte zu lesen:

„Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
… jeder hat auch das Recht: seine Rechte zu kennen und auszuüben, … Wir werden gewährleisten, daß dem einzelnen wirksame innerstaatliche wie internationale Rechtsmittel gegen jede Verletzung seiner Rechte zur Verfügung stehen.“

Welche Stelle ist in der Bundesrepublik Deutschland zuständig, damit jeder sich zu dieser Stelle auf Grundlage der Charta von Paris für ein neues Europa (genau auf Grundlage der oben genannten Zitat) wenden kann?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Char…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
zuständige Stelle / Charta von Paris für ein neues Europa [#177431]
Datum
28. Januar 2020 10:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Charta von Paris für ein neues Europa (Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 137/S. 1410 vom 24. November 1990) ist die folgende Bestimmung im Hinblick auf Menschenrechte zu lesen: „Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. … jeder hat auch das Recht: seine Rechte zu kennen und auszuüben, … Wir werden gewährleisten, daß dem einzelnen wirksame innerstaatliche wie internationale Rechtsmittel gegen jede Verletzung seiner Rechte zur Verfügung stehen.“ Welche Stelle ist in der Bundesrepublik Deutschland zuständig, damit jeder sich zu dieser Stelle auf Grundlage der Charta von Paris für ein neues Europa (genau auf Grundlage der oben genannten Zitat) wenden kann?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177431 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium der Justiz
Ihre Nachricht vom 28.01.2020 an das BMJV Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Nachricht vom 28.01.2020 an das BMJV
Datum
14. Februar 2020 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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