Zuständigkeit der Polizei im Rheinischen Braunkohlenrevier

Sämtliche Dokumente, die abweichende Zuständigkeiten von Polizeibehörden im Rheinischen Braunkohlenrevier (also Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Rheinkreis Neuss, Kreis Heinsberg) regeln, einschließlicih nicht mehr gültiger Regelungen (zB wegen abgelaufener Befristung), deren Gültigkeitsbereich ganz oder teilweise nach dem 1.1.2018 lag oder liegt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständigkeit der Polizei im Rheinischen Braunkohlenrevier [#193272]
Datum
22. Juli 2020 11:15
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente, die abweichende Zuständigkeiten von Polizeibehörden im Rheinischen Braunkohlenrevier (also Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Rheinkreis Neuss, Kreis Heinsberg) regeln, einschließlicih nicht mehr gültiger Regelungen (zB wegen abgelaufener Befristung), deren Gültigkeitsbereich ganz oder teilweise nach dem 1.1.2018 lag oder liegt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193272 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193272/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Juli 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehrt…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Juli 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
30. Juli 2020 15:15
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 22. Juli 2020. Ihr Antrag wird unter dem Aktenzeichen 432-30.01 Antragsteller/in geführt. Für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen beabsichtige ich, Gebühren entsprechend der Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu erheben. Voraussichtlich werde ich Gebühren in Höhe von 100,00 Euro erheben. Die endgültige Höhe der Gebühren wird erst nach Abschluss der Aufbereitungsarbeiten feststehen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW vor der Bescheidung zu benennen. Ich bitte um Bestätigung, dass ich die Entscheidung über Ihren Antrag und den Gebührenbescheid an die von Ihnen angegebene Adresse übersenden kann. Freundliche Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Juli 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#19327…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Juli 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#193272]
Datum
30. Juli 2020 15:27
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zum Aktenzeichen 432-30.01 Antragsteller/in teile ich mit: Bitte schicken Sie den Gebührenbescheid gemeinsam mit den angefragten Dokumenten an die genannte Adresse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193272 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193272/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>