Zuständigkeit im Verkehr

Anfrage an: Ordnungsamt Aachen

- Einteilung der Zuständigkeit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in Aachen.
Für welche Verstöße ist das Ordnungsamt ordinär zuständig, für welche das Ordnungsamt, für welche sind beide Behörden zuständig.

- An welche Behörde kann sich ein Bürger wenden, möchte er eine Ordnungswidrigkeit, bezogen auf blockierte Radwege bzw. Behindertenparkplätze, melden. Ist hier eine Meldung nur beim Ordnungsamt möglich oder ebenfalls bei der Polizei?
Sollte die Meldung bei der Polizei zugehen, darf die Polizei auf die Zuständigkeit des Ordnungsamts verweisen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständigkeit im Verkehr [#204069]
Datum
20. November 2020 13:42
An
Ordnungsamt Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Einteilung der Zuständigkeit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in Aachen. Für welche Verstöße ist das Ordnungsamt ordinär zuständig, für welche das Ordnungsamt, für welche sind beide Behörden zuständig. - An welche Behörde kann sich ein Bürger wenden, möchte er eine Ordnungswidrigkeit, bezogen auf blockierte Radwege bzw. Behindertenparkplätze, melden. Ist hier eine Meldung nur beim Ordnungsamt möglich oder ebenfalls bei der Polizei? Sollte die Meldung bei der Polizei zugehen, darf die Polizei auf die Zuständigkeit des Ordnungsamts verweisen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204069 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204069/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen …
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Antw: Zuständigkeit im Verkehr [#204069] (Eingangsbestätigung Ihrer Mail)
Datum
20. November 2020 13:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen und an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in oder eine andere zuständige Stelle weitergeleitet worden. Sie erhalten, soweit erforderlich, von dort weitere Nachricht. Bitte nehmen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen Abstand. Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund Ihrer Anfrage vom 20.11.2020 bezüglich der Zuständigkeit im Verkehr möchte …
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Zuständigkeit im Verkehr
Datum
24. November 2020 12:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund Ihrer Anfrage vom 20.11.2020 bezüglich der Zuständigkeit im Verkehr möchte ich auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales hinweisen: Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 ( tel:438570416) - v. 2.11.2010 ( tel:2112010) : https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320130816141251173. Für die Meldung von Ordnungswidrigkeiten, die den ruhenden Verkehr betreffen, wenden Sie sich bitte über die Hotline des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung an meine KollegInnen der Leitstelle des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes: 0241/432-2801. Alternativ können Sie eine Anzeige per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> senden. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt Aachen
#a1669-20 Ihre Anfrage mit Mail vom 20.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit sende ich Ihnen…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
#a1669-20 Ihre Anfrage mit Mail vom 20.11.2020
Datum
25. November 2020 08:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit sende ich Ihnen das anliegende Schreiben. Mit freundlichen Grüßen