Zuständigkeit Polizei NRW

1. Welche Zuständigkeit sieht das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Polizei im Zusammenhang mit Behinderung im Straßenverkehr?

Ich beziehe mich dabei auf das "Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 9.11.2009 Seite 501 bis 516"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=11682&ver=8&val=11682&sg=0&menu=0&vd_back=N

Besonders unter dem Blick auf
3 Verkehrsüberwachung
3.3 Einschreiten nach Verkehrsverstößen

2. Ist die Polizei dazu angewiesen Verkehrsbehinderung bei Kenntnis zu beseitigen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständigkeit Polizei NRW [#231468]
Datum
20. Oktober 2021 19:12
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welche Zuständigkeit sieht das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Polizei im Zusammenhang mit Behinderung im Straßenverkehr? Ich beziehe mich dabei auf das "Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 9.11.2009 Seite 501 bis 516" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=11682&ver=8&val=11682&sg=0&menu=0&vd_back=N Besonders unter dem Blick auf 3 Verkehrsüberwachung 3.3 Einschreiten nach Verkehrsverstößen 2. Ist die Polizei dazu angewiesen Verkehrsbehinderung bei Kenntnis zu beseitigen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231468 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231468/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zuständigkeit Polizei NRW“ vom 20.10.2021 (#23…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zuständigkeit Polizei NRW [#231468]
Datum
23. November 2021 09:21
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zuständigkeit Polizei NRW“ vom 20.10.2021 (#231468) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231468 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231468/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2021-11-24 - Ihr Schreiben vom 20.10.2021 231468] Sehr Antragsteller/in nach Prüfung der IFG-Geschäftsstelle unse…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2021-11-24 - Ihr Schreiben vom 20.10.2021 231468]
Datum
24. November 2021 12:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nach Prüfung der IFG-Geschäftsstelle unseres Hauses handelt es sich bei Ihrer Zuschrift vom 20. Oktober 2021 nicht um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), sondern um eine elektronische Eingabe, die nach den Rahmenvorgaben zur Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben im Bereich der Polizei zu bewerten ist. Daher wird Ihre Eingabe von der internen Fachabteilung unseres Hauses zwecks weiterer Bearbeitung zuständigkeitshalber an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) abgegeben. Von dort aus werden Sie weitere Mitteilung erhalten. Bis dahin bitten wir um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 2021-11-24 - Ihr Schreiben vom 20.10.2021 231468] [#231468] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben im Novem…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2021-11-24 - Ihr Schreiben vom 20.10.2021 231468] [#231468]
Datum
20. März 2022 18:40
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben im November davon gesprochen, dass noch eine Antwort auf meine Anfrage durch eine andere Abteilung beantwortet wird. Leider ist bis heute noch keine Antwort bei mir angekommen. Können Sie bitte noch einmal prüfen, ob die Antwort nicht "abhanden" gekommen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2022-03-21 - AN 2 - Ihre weitere Zuschrift vom 20.03.2022 Sehr Antragsteller/in Ihre Eingabe wurde seinerzeit nac…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2022-03-21 - AN 2 - Ihre weitere Zuschrift vom 20.03.2022
Datum
21. März 2022 16:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
2021-11-24-AN-IhrSchreibenvom20.10.2021231468.msg
29,0 KB
Sehr Antragsteller/in Ihre Eingabe wurde seinerzeit nach Prüfung der IFG-Geschäftsstelle unseres Hauses als Beschwerdeeingabe, welche im Bereich der Polizei zu verorten ist, bewertet und daher zuständigkeitshalber an das LZPD NRW - Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW - abgegeben. Ich habe Ihre Rückfrage vom heutigen Tage noch einmal dorthin mit der Bitte um unmittelbare Benachrichtigung an Sie über den Bearbeitungsstand weitergeleitet. Nachstehend übermittle ich Ihnen noch die Kontakt-Mail-Adresse der zuständigen Behörde, damit Sie sich ggf. dort noch einmal selbst nach dem Bearbeitungsstand erkundigen können: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwortschreiben Polizei NRW - Verkehrssicherheitsarbeit Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Abt. 4 / …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antwortschreiben Polizei NRW - Verkehrssicherheitsarbeit
Datum
28. März 2022 16:27
Status
image001.jpg
8,7 KB
public_key_td442.lzpdpolizei.nrw.de.asc
3,8 KB


Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Abt. 4 / Dez. 44 -44-13.05.01- Eingaben und Beschwerden Ihre Eingabe an das des Ministerium des Innern des Landes NRW vom 20.10.2021 Sehr Antragsteller/in Ihre o.a. Eingabe ist an mich als Sachbearbeiter des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW mit der Bitte um Übersendung eines verkehrspolizeilichen Antwortschreibens weitergeleitet worden. Ihre Fragen 1. Welche Zuständigkeit sieht das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Polizei im Zusammenhang mit Behinderung im Straßenverkehr? 2. Ist die Polizei dazu angewiesen Verkehrsbehinderung bei Kenntnis zu beseitigen? beantworte ich zusammen wie folgt: Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind insbesondere nachstehende Ziele zu verfolgen: - Reduzierung von Verkehrsunfällen und Minderung der Folgen - Förderung normgerechten Verkehrsverhaltens - Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung Dabei sind die Grundsätze der Polizeiarbeit sowie die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung zu berücksichtigen. Die Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen, die durch - Überwachung der Befolgung von Verkehrsverhaltensregeln, Überprüfung der Eignung und Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen und/oder Überprüfung des Zustandes von Verkehrsmitteln zur Verkehrssicherheit beitragen. Die Verkehrsüberwachung hat sich an der Unfallentwicklung, insbesondere an Unfällen mit schweren Folgen, auszurichten. Dabei sind die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung sowie die Problemfelder des behördenspezifischen Verkehrsunfalllagebildes und die Bekämpfung der Hauptunfallursachen handlungsleitend. Als Hauptunfallursachen gelten: - nicht angepasste Geschwindigkeit oder Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen - Nichtbeachten der Vorfahrt oder des Vorranges - Fehler beim Abbiegen - ungenügender Sicherheitsabstand - Fehler beim Überholen oder Fahrstreifenwechsel - falsches Verhalten von und gegenüber Fußgängern, Fahrradfahrern sowie motorisierten Zweiradfahrern Gegen Verstöße im ruhenden Verkehr ist nach einer Ermessensentscheidung im Einzelfall insbesondere dort einzuschreiten, wo Gefährdungen oder Behinderungen vorliegen. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden bleibt hiervon unberührt. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr. Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen an die zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt dann nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Im Auftrag