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Zutrittsbeschränkung Hambacher Wald

RWE hat heute öffentlich bekanntgegeben, den Zustritt zum Hambacher Wald in Kürze verbieten zu wollen und hierfür einen Zaun um das gesamte Waldgebiet zu errichten.

Ist für diese Maßnahme die nach §4 LFoG erforderliche Genehmigung erteilt worden?
bzw.
Liegt ein dahingehender Antrag von RWE vor?

Aufgrund der erheblichen öffentlichen Interesses bitte ich um Offenlegung des Antrages und ggf. der Genehmigung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Oktober 2018
  • Frist
    3. November 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbetrieb Wald und Holz NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zutrittsbeschränkung Hambacher Wald [#33861]
Datum
2. Oktober 2018 15:04
An
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
RWE hat heute öffentlich bekanntgegeben, den Zustritt zum Hambacher Wald in Kürze verbieten zu wollen und hierfür einen Zaun um das gesamte Waldgebiet zu errichten. Ist für diese Maßnahme die nach §4 LFoG erforderliche Genehmigung erteilt worden? bzw. Liegt ein dahingehender Antrag von RWE vor? Aufgrund der erheblichen öffentlichen Interesses bitte ich um Offenlegung des Antrages und ggf. der Genehmigung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an Wald und Holz NRW, in der Sie um Auskunft zu Sperrunge…
Von
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Betreff
Zutrittsbeschränkung Hambacher Wald; Hambach Eingabe Antragsteller/in [#33861]
Datum
18. Oktober 2018 18:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an Wald und Holz NRW, in der Sie um Auskunft zu Sperrungen im Hambacher Forst bitten. Da im Zusammenhang mit dem Hambacher Forst zahlreiche Anfragen eingegangen sind, ist es mir erst jetzt möglich, Ihnen zu antworten. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 05.10.2018 darf der Hambacher Forst derzeit nicht gerodet werden. Die zwischenzeitlich von RWE-Power angebrachten Sperrschilder, Flatterbänder und Seile sind mittlerweile aus dem Wald entfernt worden. Ich hoffe, dass sich damit Ihre Fragen im Wesentlichen erledigt haben. Mit freundlichem Gruß