-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Gesendet: Sonntag, 31. Mai 2015 11:51
An: THOLG Poststelle
Betreff: Zuweisung der Justiz Thüringen an Grundschule in Baden-Württemberg [#10051]
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In ihrer Liste der Geldauflagenzuweisungen des Landes Thüringen für das Jahr 2013 finde ich folgende Zuweisung:
Verein der Freunde und Förderer der Humboldt-Hauptschule mit Werkrealschule e.V. , Sitz Mannheim: 5.000,00 €
Quelle:
https://correctiv.org/media/investigations/justizgelder/data/thueringen/2013/olg/olg_jena_2013.pdf
Wie kam es zu der ungewöhnlichen Entscheidung, die Freunde speziell dieser Grundschule in Baden-Württemberg zu unterstützen?
Bitte senden Sie mir Unterlagen und Informationen, die diese Entscheidung nachvollziehbar machen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.
Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,