Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die Bundesregierung kann der KfW Geschäfte zur Durchführung zuweisen (sog. Zuweisungsgeschäft aus § 2 Abs. 4 KfWG).
Bitte teilen Sie mir folgendes mit:

1. Wie oft wurde der KfW seit Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 1961 ein Geschäft über § 2 Abs. 4 KfWG zugewiesen?
a) Bitte schlüsseln Sie auf wie viele Geschäfte vor bzw. nach dem Jahr 2000 zugewiesen wurden.
b) Bitte schlüsseln sie jeweils nach sinnvollen Wertgrenzen der Geschäfte (bspw. unter 50T €/DM, über 1 Mio. €/DM) auf.
c) Bitte schlüsseln Sie nach Art des Geschäftes (bspw. Darlehen, Beteiligungen) auf. Nennen Sie dabei bitte insbesondere die Anzahl und den Wert der zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen.
d) Bitte nennen Sie alle zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen (nach Jahr, Unternehmen und Wert, sowie, ob die Beteiligung noch gehalten wird).

2. Welche staatliche Stelle übernimmt die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte im Allgemeinen?
a) Falls die KfW gewöhnlich die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernimmt, nimmt ein sich als fachlich zuständig verstehendes Ministerium, oder auch allgemein das BMF oder das BMWi Einfluss auf die Verwaltung, insbesondere, wenn es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt?
b) Falls gewöhnlich andere staatliche Stellen die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernehmen: Wie ist in diesem Fall das Verständnis der KfW von ihrer eigenen Rolle aus einer verwaltungsrechtlichen Sicht?

3. Die KfW führt die zugewiesenen Geschäfte mit eigenen Mitteln durch.
a) Anknüpfend an 2a). Falls die KfW die Verwaltung übernimmt, trägt sie auch die Kosten die damit verbunden sind? Falls nicht, wie findet ein Ausgleich statt?
b) Verbleiben Erlöse (bspw. Zinszahlungen aus Darlehensverträgen oder Dividendenzahlungen aus Unternehmensbeteiligungen) bei der KfW oder werden diese abgeführt? Wie verhält es sich mit Gewinnen beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen über dem Einkaufspreis?

4. Ist der KfW bekannt, nach welchen Kriterien die KfW von der Bundesregierung zur Durchführung eines Geschäftes angewiesen wird? Wenn ja, welche sind das?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundesregieru…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau [#230682]
Datum
7. Oktober 2021 10:38
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundesregierung kann der KfW Geschäfte zur Durchführung zuweisen (sog. Zuweisungsgeschäft aus § 2 Abs. 4 KfWG). Bitte teilen Sie mir folgendes mit: 1. Wie oft wurde der KfW seit Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 1961 ein Geschäft über § 2 Abs. 4 KfWG zugewiesen? a) Bitte schlüsseln Sie auf wie viele Geschäfte vor bzw. nach dem Jahr 2000 zugewiesen wurden. b) Bitte schlüsseln sie jeweils nach sinnvollen Wertgrenzen der Geschäfte (bspw. unter 50T €/DM, über 1 Mio. €/DM) auf. c) Bitte schlüsseln Sie nach Art des Geschäftes (bspw. Darlehen, Beteiligungen) auf. Nennen Sie dabei bitte insbesondere die Anzahl und den Wert der zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen. d) Bitte nennen Sie alle zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen (nach Jahr, Unternehmen und Wert, sowie, ob die Beteiligung noch gehalten wird). 2. Welche staatliche Stelle übernimmt die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte im Allgemeinen? a) Falls die KfW gewöhnlich die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernimmt, nimmt ein sich als fachlich zuständig verstehendes Ministerium, oder auch allgemein das BMF oder das BMWi Einfluss auf die Verwaltung, insbesondere, wenn es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt? b) Falls gewöhnlich andere staatliche Stellen die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernehmen: Wie ist in diesem Fall das Verständnis der KfW von ihrer eigenen Rolle aus einer verwaltungsrechtlichen Sicht? 3. Die KfW führt die zugewiesenen Geschäfte mit eigenen Mitteln durch. a) Anknüpfend an 2a). Falls die KfW die Verwaltung übernimmt, trägt sie auch die Kosten die damit verbunden sind? Falls nicht, wie findet ein Ausgleich statt? b) Verbleiben Erlöse (bspw. Zinszahlungen aus Darlehensverträgen oder Dividendenzahlungen aus Unternehmensbeteiligungen) bei der KfW oder werden diese abgeführt? Wie verhält es sich mit Gewinnen beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen über dem Einkaufspreis? 4. Ist der KfW bekannt, nach welchen Kriterien die KfW von der Bundesregierung zur Durchführung eines Geschäftes angewiesen wird? Wenn ja, welche sind das?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230682/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau [#230682]
Datum
10. November 2021 08:50
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ vom 07.10.2021 (#230682) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230682/
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Empfangsbestätigung Sie denken es sich wahrscheinlich schon:Diese E-Mail ist eine automatisierte Empfangsbestätigu…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
11. November 2021 10:12
Status
Warte auf Antwort
Sie denken es sich wahrscheinlich schon:Diese E-Mail ist eine automatisierte Empfangsbestätigung für Sie.Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich persönlich.Eine Bitte noch:Sie helfen uns sehr, wenn Sie uns zum gleichen Thema keine weitere E-Mail schicken. Das beschleunigt Ihre Antwort nicht, da wir alle Anfragen der Reihe nach bearbeiten.Freundliche Grüße

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Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage auf Informationszugang betreffend „Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz …
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
WG: Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau [#230682]
Datum
15. November 2021 05:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage auf Informationszugang betreffend „Zuweisungsgeschäfte aus § 2 Abs. 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ beantworten wir wie folgt: Die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz 1 IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nach Auffassung der KfW nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der „Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 8) handelt es sich bei der KfW um eine „sonstige Bundeseinrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Eine Auskunftspflicht der KfW besteht daher ausschließlich dann, wenn die KfW hinsichtlich der Sachverhalte, auf die sich ein IFG-Auskunftsbegehren bezieht, öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann die KfW Ihrem Wunsch auf Herausgabe von Informationen zu Geschäften, die die Bundesregierung der KfW zur Durchführung zugewiesen hat (sog. Zuweisungsgeschäft aus § 2 Abs. 4 KfWG) nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen