Zuwendungen an den Tafel Deutschland e.V. oder lokale bzw. regionale Tafeln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren, Für viele Menschen ist es im Moment schwierig, ohne die Hilfe der Tafeln genug Lebensmittel zu bekommen. Durch Preissteigerungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine sind vor allem Grundnahrungsmittel teurer geworden.

Uns interessiert, ob der Tafel Deutschland e. V. oder lokale bzw. regionale Tafeln sowie deren Träger staatliche aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalens Zuwendungen erhalten:

Erhalten die Tafeln Förderungen auf Basis von projektbezogener oder institutioneller Förderung?

In welcher Höhe und seit wann werden Zuwendungen ausgezahlt?
Sind die Förderungen Zweckgebundenen und wenn ja für welche Zwecke?

Welche Sonderprogramme kommen den Tafeln zugute und welche Institutionen zahlen die Gelder aus?

Welche geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Fahrzeuge, können die Tafeln für sich nutzen?

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und bedanken uns für Ihre Zeit.

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Für viele Menschen i…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuwendungen an den Tafel Deutschland e.V. oder lokale bzw. regionale Tafeln [#250413]
Datum
1. Juni 2022 20:55
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Für viele Menschen ist es im Moment schwierig, ohne die Hilfe der Tafeln genug Lebensmittel zu bekommen. Durch Preissteigerungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine sind vor allem Grundnahrungsmittel teurer geworden. Uns interessiert, ob der Tafel Deutschland e. V. oder lokale bzw. regionale Tafeln sowie deren Träger staatliche aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalens Zuwendungen erhalten: Erhalten die Tafeln Förderungen auf Basis von projektbezogener oder institutioneller Förderung? In welcher Höhe und seit wann werden Zuwendungen ausgezahlt? Sind die Förderungen Zweckgebundenen und wenn ja für welche Zwecke? Welche Sonderprogramme kommen den Tafeln zugute und welche Institutionen zahlen die Gelder aus? Welche geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Fahrzeuge, können die Tafeln für sich nutzen? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und bedanken uns für Ihre Zeit. bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250413/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Guten Tag Herr << Antragsteller:in >>, zu Ihren nachstehenden Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit: …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Zuwendungen an den Tafel Deutschland e.V. oder lokale bzw. regionale Tafeln [#250413]
Datum
8. Juni 2022 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr << Antragsteller:in >>, zu Ihren nachstehenden Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit: Seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) besteht keine dauerhafte, regelmäßige oder institutionalisierte Förderung einzelner Tafeleinrichtungen in NRW sowie des Landes- oder Bundesverbandes der Tafeln e.V., oder einer vergleichbaren Einrichtung (caritative Lebensmittelverteiler in freier Trägerschaft). Entsprechende unmittelbare Förderungen durch andere NRW-Landesministerien sind hier nicht bekannt. Das Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerium NRW fördert den Aufbau regionaler Tafel-Logistikzentren (s. https://www.umwelt.nrw.de/presse/deta...), weitere Informationen hierzu erhalten Sie dort. Erstmalig und bislang einmalig hat der Landesverband der Tafeln NRW e.V. in 2020 in Zusammenhang mit den besonderen Aufwendungen, die sich in Folge der Coronapandemie für die jeweiligen Einrichtungen vor Ort ergeben haben (insbesondere durch Hygienevorschriften und Abstandsregelungen), eine Förderung durch das MAGS erhalten. Die Förderung war zweckgebunden ausgestaltet, sodass einzelne Tafeln über den Landesverband Fördergelder zum Erwerb von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Schutzbekleidung, für die Neuorganisation der Verteilung, die Umstellung ihrer Logistik sowie die Ein- oder Neuausrichtung von Lieferdiensten beantragen konnten. Jede einzelne Tafel, die Mitglied des Landesverbandes ist, konnte auf diesem Wege eine einmalige Förderung in Höhe von pauschal 5.000 Euro erhalten. Insgesamt wurden hierüber rd. 640.000 Euro ausgezahlt. Parallel hierzu konnten Einrichtungen in NRW, die nicht Mitglied im Landesverband der Tafeln NRW e.V. sind, aber - wie die Tafeln auch - aus Gründen der Lebensmittelrettung und / oder zur Versorgung Bedürftiger Lebensmittel unentgeltlich verteilen, eine einmalige Förderung von bis zu 5.000 Euro je Einrichtung erhalten. Die Förderung war zweckgebunden zur Erstattung von Kosten, die z.B. durch den Erwerb von Schutzmaterialien für Beschäftigte und Kunden, kleinere Umbauten für Spuckschutz, zusätzliche Verpackungsmaterialien für die Zusammenstellung von Lebensmitteln in Tüten, Infomaterial etc. entstanden sind. Voraussetzung hierfür war der Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 51 Abgabenordnung (hiernach wird ein Verein / eine Stiftung als »gemeinnützig« eingestuft, wenn sie nach ihrem Satzungszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss der Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden). Insgesamt wurden hierüber rd. 220.000 Euro ausgezahlt. Für weitergehende Fragen und Informationen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen