4019194_urteil_2021-02-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Bf 183/18 17 K 1459/16 Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache Arne Semsrott, tni9                   Singerstraße 109, 10179 Berlin, Verkündet am                                                                 - Kläger - 25.11.2020 Fonseka Justizangestellte Prozessbevollmächtigte: Urkundsbeamtin der          JBB Rechtsanwälte, Geschäftsstelle             Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, - 18-1257 -‚ gegen Universität Hamburg Stabsstelle Recht, Mittelweg 177, 20148 Hamburg, - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater, Partnerschaft mbB, Poststraße 9, 20354 Hamburg, - 2255/2018-, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Sternal, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Knop, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dannemann,
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2 den ehrenamtlichen Richter Helmke, den ehrenamtlichen Richter Köhnke für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. März 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der gesamten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs. 1 VwG0). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen bevollmäch- tigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwG() genannten Hoch- schulen mit Befähigung zum Richteramt oder durch eine der in § 3 RDGEG bezeichneten Personen bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzule- gen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwG0 und § 5 Nr. 6 RDGEG genannten Beschäftigten vertreten lassen. In Rechtssachen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwG°, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Rechtssachen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 VwG() bezeichneten Organisationen bzw. juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Rich- teramt handeln. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 133 Abs. 2 VwG0). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Vertre- ter, wie in Absatz 2 angegeben, zu begründen. Die Begründung ist beim Hamburgischen Oberver- waltungsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§§ 133 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwG0).
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3 Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen über die von der Beklagten - der Universität Hamburg - in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen. Der Kläger ist u.a. bei dem Projekt fragdenstaat.de Projektleiter und zudem bei Transpa- rency International verantwortlich für das Projekt „Hochschulwatch", welches auf seiner In- ternetseite www.hochschulwatch.de „einen Überblick über Verflechtungen zwischen Wirt- schaft und Wissenschaft an allen deutschen Hochschulen" geben will. Mit E-Mail vom 5. Februar 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zusen- dung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleis- tungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Namen des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger sowie gefördertem Projekt bzw. geförderter Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1.000,- Euro überschreite. Es handele sich um einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 1 HmbTG. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Sofern Teile der Informationen durch Ausschlussgründe geschützt seien, beantrage er, die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Mit E-Mail vom 2. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne Zugang zum Bericht über Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schen- kungen ab einem Wert von 5.000,- Euro erhalten. Für eine Zurverfügungstellung weiterer Daten im Hinblick auf Spenden/Zuwendungen ab einem Wert von 1.000,- Euro würde eine Gebühr zwischen 200,- und 500,- Euro anfallen; personenbezogene Daten würden zudem geschwärzt. Daraufhin teilte der Kläger mit E-Mail vom selben Tag mit, dass er zunächst um die Über- sendung der Berichte bitte. Auf eine Anfertigung weiterer Daten verzichte er „vorerst".
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4 Mit E-Mail vom 5. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger die Spendenberichte für das Jahr 2013 zur Verfügung und verwies für das Jahr 2014 auf die Veröffentlichung der Spen- denberichte unter www.hamburg.de/sponsoring. Für das Jahr 2012 sei noch kein Bericht vorhanden, da die Berichtspflicht erst seit 2013 bestehe. Der Kläger teilte am 12. März 2015 mit, die übersandte Sponsoring-Übersicht sei ihm be- reits bekannt; in der Liste seien jedoch viele Namen der Sponsoren nicht genannt. Diese mögen ihm mitgeteilt werden, sofern es sich hierbei um juristische Personen handele. Die Herausgabe der nicht genannten Namen der Spender/Zuwendungsgeber lehnte die Beklagte am 10. April 2015 ab, da diese eine Nennung explizit abgelehnt hätten. Der Aus- kunftserteilung stehe insoweit § 4 Abs. 3 HmbTG entgegen; eine danach erforderliche Ein- willigung sei nicht erfolgt. In der Folge rief der Kläger den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa- tionsfreiheit (BfDI) an, der gegenüber der Beklagten zu der Eingabe des Klägers Stellung nahm. Die Beklagte machte ihrerseits gegenüber dem BfDI u.a. geltend, dass sie durch die vom Kläger veranlasste automatische Veröffentlichung jeder ihrer Antworten auf dem Portal fragdenstaat.de faktisch zu einer Veröffentlichung der Informationen genötigt werde, zu der sie nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 4. November 2015, der den Betreff „Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 05.02.2015 Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" trug, übersandte die Beklagte dem Kläger insgesamt vier „Berichte über Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen", einen für jedes Halbjahr der Jahre 2013 und 2014. Name und Wohnort des jeweiligen Zuwendungsgebers wurden größtenteils nicht genannt. Von einer Auskunft über die Namen der juristischen Personen werde abgesehen, soweit die Spender eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hätten. Sie — die Beklagte — unterliege keiner Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Den Spendern sei die Möglichkeit eröffnet worden, den Vertragsschluss von einer Verwei- gerung der Veröffentlichung abhängig zu machen. Der hierauf begründete Vertrauenstat-
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-5 bestand gebiete es, die vertragliche Vereinbarung als maßgeblich zu betrachten. Die Aus- kunft an einen Dritten könne einer Veröffentlichung gleichkommen, so dass die Interessen der Vertragspartner ausnahmsweise als überwiegend zu bewerten seien. Des Weiteren be- stehe keine Informationspflicht, da die Regelung der Finanzierung und das Einwerben zweckgebundener Drittmittel in den Schutzbereich der Forschung fielen und der Ausnah- metatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG somit eingreife. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2015 Widerspruch ein. Für die Beklagte bestehe grundsätzlich eine Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung mit Partnern be- rühre diese gesetzliche Informationspflicht nicht, so dass die Beklagte zur Auskunft ver- pflichtet sei. Personenbezogene Daten im Sinne von § 4 HmbTG würden nicht verletzt, soweit es um Zuwendungen von juristischen Personen gehe. Ein „Durchschlagen" auf die dahinterstehende natürliche Person sei nur unter engen Voraussetzungen denkbar, deren Vorliegen er — der Kläger — in allen in Rede stehenden Fällen mit Nichtwissen bestreite. Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und seines Informationsin- teresses sei zu berücksichtigen, dass die begehrten Daten aus der Sozialsphäre der Be- troffenen stammten und nicht aus deren Privat- oder Intimsphäre. Auch handele es sich nicht um Daten der Grundlagenforschung und anwendungsbezogenen Forschung. Jeden- falls die in dem Bericht über die von den Behörden und Ämtern der Freien und Hansestadt Hamburg angenommenen privaten Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen ab 5.000,- Euro im Einzelwert als „Allgemeine Wissen- schaftsförderung für Medizin" oder fakultätsübergreifendes „Projekt" bezeichneten Zuwen- dungen ließen keinerlei Bezug zu Grundlagenforschung und anwendungsbezogener For- schung erkennen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 als un- begründet zurück. Sie sei nicht verpflichtet, die angefragten Informationen gegen den Wil- len    der   Spender herauszugeben.       Der   Bereich  der Forschung     im  Sinne     des § 5 Nr. 7 HmbTG werde durch die Herausgabe der angefragten Informationen tangiert. Würden entgegen dem ausdrücklichen Willen der Spender Informationen herausgegeben, sei mit einem Absehen von weiteren Zuwendungen zu rechnen.
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6 Der Kläger hat am 4. April 2016 Klage erhoben. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass lediglich die auf das Jahr 2012 bezogenen Informationen nicht (mehr) vorlägen, so dass davon aus- zugehen sei, dass die Informationen hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 vorhanden seien. Die von der Beklagten behauptete Vertraulichkeitszusage stelle keinen gesetzlichen Aus- nahmetatbestand dar. Jenseits gesetzlicher Ausnahmetatbestände könne eine solche Zu- sage das Recht Dritter auf Informationszugang nicht einschränken, andernfalls läge ein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG sei ebenfalls nicht erfüllt, da die Forschungsfreiheit nicht berührt werde. In der Auslegung der Beklagten liefe § 5 Nr. 7 HmbTG auf eine Bereichsausnahme für Hochschulen allgemein hinaus, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht intendiert gewesen sei. Zu dem notwendigerweise ge- schützten Raum der „Grundlagenforschung" und der „anwendungsbezogenen Forschung" gehöre nicht die Information, wer in der Vergangenheit an die Beklagte welche finanziellen Zuwendungen gemacht habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2015 und des Wi- derspruchsbescheides vom 9. März 2016 zu verpflichten, ihm eine Übersicht aller in den Jahren 2013 und 2014 von juristischen Personen erhaltenen, den Wert von 1.000,- Euro übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit dem Namen des jeweiligen Zuwenders, der Höhe der fi- nanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung sowie gefördertem Projekt oder geförderter Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für sie bestehe keine Veröffentlichungs-, sondern lediglich eine Auskunftspflicht. Eine Aus- kunftserteilung an den Kläger käme einer Veröffentlichung gleich, da die bereits herausge- gebenen Informationen unter www.hochschulwatch.de veröffentlicht worden seien. Dieser Internetauftritt sei dem Kläger zuzurechnen, da er als Ansprechpartner bezüglich der Pro- jektverantwortung bei Transparency International Deutschland aufgeführt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Namen der Spender ebenfalls auf der Internetseite der Öffentlichkeit
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7 zugänglich gemacht würden. Sie — die Beklagte — entziehe sich nicht in genereller Weise einer gesetzlichen Pflicht zur Erteilung von Auskünften; verhindert werden solle vielmehr eine Veröffentlichung zur Sicherstellung der Finanzierung. Vom Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG erfasst seien alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Hierzu zählten auch die organisatorische Betreuung und Si- cherung der Durchführung von Forschungsvorhaben, insbesondere die haushaltsmäßige Betreuung. Über die Angabe eines Verwendungszweckes stelle die Spende eine grundle- gende Weiche für die Durchführung von Forschungsprojekten und damit für die Gewinnung von Forschungsergebnissen dar. Mit der Annahme einer Spende und der damit verbunde- nen Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen Verwendungszweckes werde sie — die Be- klagte — im Bereich der Forschung tätig. Jedenfalls sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zum Schutz personenbezogener Daten zu beschränken, soweit in den angefor- derten Übersichten natürliche Personen oder juristische Personen aufgeführt seien, bei de- nen ein Bezug zu den „hinter" diesen stehenden natürlichen Person bestehe. Der Auskunft von Zuwendungen unter 5.000,- Euro stehe zudem entgegen, dass eine entsprechende Übersicht nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der Finanzbe- hörde bestehe nur für Spenden ab 5.000,- Euro. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. März 2018 ergangenen Urteil stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. November 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 verpflichtet, dem Kläger eine Übersicht aller in den Jahren 2013 und 2014 von juristischen Personen erhaltenen, den Wert von 1.000,- Euro übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit dem Namen des jeweiligen Zuwenders, der Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung sowie geför- dertem Projekt oder geförderter Veranstaltung zugänglich zu machen. Der Kläger habe ei- nen Anspruch auf Zugang zu den Informationen im tenorierten Umfang, § 1 Abs. 2 HmbTG. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Ham- burg unterstehe, sei die Beklagte eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 HmbTG. Der Auskunftspflicht der Beklagten über die vom Kläger begehrten Infor- mationen, bei denen es sich um Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 HmbTG handele, stehe zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte eine Übersicht über erhaltene Zuwen- dungen im Wert zwischen 1.000,- Euro und 4.999,99 Euro erst noch erstellen und die Daten entsprechend aufbereiten müsse, da diese grundsätzlich vorhanden seien. Ohne Auswir- kungen auf den Auskunftsanspruch bleibe zudem der Einwand der Beklagten, sie werde
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8 faktisch zu einer Veröffentlichung der begehrten Informationen gezwungen, da der Kläger sie aller Voraussicht nach auf der Internetseite hochschulwatch.de veröffentlichen werde. Die Entscheidung des Klägers, die begehrten Informationen auf einer Internetseite einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei nicht mit einer Veröffentlichungs- pflicht der Beklagten gleichzusetzen. Die Argumentation der Beklagten liefe darauf hinaus, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Auskunftspflicht zu schaffen und zu- gleich die grundsätzlich bestehende Freiheit des Klägers, mit erlangten Informationen nach freiem Ermessen zu verfahren, zu beschränken. Dies sei mit der Regelungssystematik des Hamburgischen Transparenzgesetzes, welches Ausnahmen von der Auskunftspflicht nur durch einen abschließend geregelten Katalog besonderer Tatbestände vorsehe, unverein- bar. Die Auskunftspflicht der Beklagten nach § 3 Abs. 3 HmbTG sei nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 HmbTG ausgenommen. Der Zugang zu den Daten sei hier nicht von der Einwilligung der Zuwendenden abhängig, da es sich bei den Daten der Zuwendenden schon nicht um per- sonenbezogene Daten im Sinne des § 4 Abs. 3 HmbTG handele. Personenbezogene Daten seien nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 HmbDSG, auf die § 4 Abs. 1, 3 HmbTG Bezug nehme, Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter o- der bestimmbarer natürlicher Personen. Juristische Personen seien danach ausdrücklich nicht von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 3 HmbTG erfasst. Soweit juristische Perso- nen aus ökonomischen oder wettbewerblichen Gründen des Schutzes sensibler Daten be- dürften, seien in § 7 HmbTG dies berücksichtigende Regelungen getroffen worden. Bei denjenigen juristischen Personen, bei denen ein Bezug zu einer bestimmten dahinter ste- henden natürlichen Person unmittelbar erkennbar sei und damit der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 HmbTG in Betracht komme, fehle es an einer hinreichenden Darlegung der Beklagten. Die begehrten Informationen unterfielen nicht dem Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 Alt. 1 HmbTG. Von einem klassischen Verständnis des Begriffs der Forschungsfreiheit ausge- hend sei nicht erkennbar, dass die von dem Kläger begehrten Informationen über Zuwen- dungen Dritter an die Beklagte den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berührten. Eine Einwirkung auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Beklagten liege nicht vor. Insbesondere beschränke die Auskunftspflicht über in der Vergangenheit erfolgte Zuwen- dungen Dritter nicht die Freiheit der Beklagten, hinsichtlich der Fragestellung, Methodik und
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9 praktischen Durchführbarkeit eines Forschungsvorhabens sowie hinsichtlich der Bewertung der erzielten Forschungsergebnisse und ihrer Verbreitung selbstbestimmte Entscheidun- gen zu treffen. Eine Beschränkung der Forschungsfreiheit der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu „wissenschafts- relevanten", nämlich die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden, Angelegenheiten nicht erkennbar. Insoweit bestünden zunächst erhebliche Zweifel, ob die Ausnahmevor- schrift des § 5 Nr. 7 Alt. 1 HmbTG einen über den Kernbereich hinausgehenden Schutz der Forschungsfreiheit überhaupt bezwecke und eine Ausnahme von der Auskunftspflicht für „wissenschaftsrelevante" Angelegenheiten vorsehe. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage handele es sich ohnehin bei der Pflicht zur Gewährung von Informationen über erfolgte Zuwendungen Dritter an die Beklagte nicht um „wissenschaftsrelevante" Angele- genheiten. Denn die Freiheit der Beklagten, über das Ob und Wie der Durchführung von Forschungsvorhaben und der Gewinnung von Forschungsergebnissen zu entscheiden, werde hierdurch nicht berührt. Sie könne mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und sonstigen materiellen Mitteln selbstbestimmt verfahren und frei entscheiden, an welche Forschungsvorhaben sie Mittel in welcher Höhe vergebe. Soweit die Beklagte vortrage, die Finanzierung und Durchführung zukünftiger Forschungsvorhaben sei gefährdet, weil Zu- wendungsgeber im Hinblick auf die drohende Bekanntgabe ihres Namens von Zuwendun- gen absehen könnten, habe sie dazu nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Der Ver- weis allein darauf, dass hiermit gerechnet werde, reiche insofern nicht. Ebenso wenig sei substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Auskunftspflicht über Zuwen- dungsgeber tatsächlich zu einem verringerten Budget der Beklagten für Forschung führen werde. Die Beklagte könne dem Auskunftsanspruch weiter nicht entgegen halten, sie habe den Zuwendungsgebern vertraglich Vertraulichkeit zugesichert. § 1 Abs. 2 HmbTG regele aus- drücklich, dass sich der Auskunftsanspruch allein „nach Maßgabe dieses Gesetzes" richte. Sowohl das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als auch das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände sei demnach abschließend im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelt. Auf anderweitige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder gar privatrechtliche Rege- lungen komme es nur an, soweit in §§ 1 ff. HmbTG ein entsprechender Verweis enthalten sei. Indem sich die Beklagte auf vertragliche Vertraulichkeitszusagen berufe, schaffe sie einen gesetzlich nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand, der mit den Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes unvereinbar sei. Die in § 17 Abs. 2 HmbTG enthal- tene Sonderregelung für den Fall einer in einem Altvertrag enthaltenen, der Gewährung von
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- 10 - Informationen entgegenstehenden Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, da die von der Beklagten geschlossenen Zuwendungsverträge für die hier in Rede stehenden Jahre 2013 und 2014 nach Inkrafttreten des Transparenzgesetzes am 6. Oktober 2012 geschlos- sen worden und diese daher schon keine Altverträge im Sinne des § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HmbTG seien. Eine den Anwendungsbereich erweiternde Auslegung                   des § 17 Abs. 2 HmbTG auf Verträge, die nach Inkrafttreten des Transparenzgesetzes ge- schlossen worden seien, komme unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Hiergegen spre- che zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Darüber hinaus sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Denn der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift das Vertrauen der Ver- tragspartner in die Geheimhaltung der Verträge berücksichtigen wollen. Seit dem Inkraft- treten des Hamburgischen Transparenzgesetzes gebe es ein solches schutzwürdiges Ver- trauen von Vertragspartnern jedoch nicht mehr. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stehe schließlich nicht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dass es sich bei den Zuwendungen an die Beklagte um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Zuwendenden handele, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Inwieweit der Name einer juristischen Person und die damit im Zu- sammenhang stehenden weiteren Informationen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei jedenfalls kein berechtigtes Inte- resse des jeweiligen Zuwendungsgebers an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Identität der juristischen Person dargelegt worden oder sonst erkennbar. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG liege ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet sei, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet sei, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Da schutzwürdige Geheim- nisse von der Information auf Antrag ausgenommen seien, obliege es der informationsver- pflichteten Stelle das Vorliegen dieser Voraussetzungen plausibel darzulegen. Dies sei sei- tens der Beklagten nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem der Beklagten am 17. April 2018 zugestellten Urteil die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat am 16. Mai 2018 die Berufung eingelegt. Mit am 2. Juli 2018 nach Frist- verlängerung bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet die Beklagte ihre Berufung:
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