Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014

Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet.

Da ich die Anfrage für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stelle, sollten die Gebühren entfallen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2015
  • Frist
    3. März 2015
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]
Datum
30. Januar 2015 16:56
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet. Da ich die Anfrage für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stelle, sollten die Gebühren entfallen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Mail. Wir haben Ihre Anfrage erhalten…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: EILT: Fwd: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]
Datum
2. Februar 2015 15:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Mail. Wir haben Ihre Anfrage erhalten. Wir werden eruieren, welche Vorgänge in den in Frage kommenden Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG Berlin hier mit Bezug auf Ihre Anfrage vorhanden sind. Wir werden anschließend die einzelnen Vorgänge durchprüfen müssen, ob ggf. personenbezogene Daten in den Vorgängen vorhanden sind und in welchem Umfang diese und auch andere Daten zugänglich gemacht werden dürfen. Ich hoffe, dass wir Ihnen innerhalb des von Ihnen benannten Zeitfensters von einem Monat antworten können. Wir werden uns bei Ihnen melden, sobald wir uns ein Bild gemacht haben. Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass die Frist des § 15 Abs. 5 nur für den Fall der Verweigerung der Auskunft gilt, wobei wir momentan noch nicht abschätzen können, ob und in welchem Umfang dies der Fall sein wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir - eben auch den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterworfen - die Prüfung zur Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs vornehmen müssen. Sehen Sie bitte diese E-Mail als Zwischennachricht. Mit freundlichen Grüßen
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie finden im Anhang die erbetene Aktenauskunft zu Sponsoringleistungen, Spenden us…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]
Datum
27. Februar 2015 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie finden im Anhang die erbetene Aktenauskunft zu Sponsoringleistungen, Spenden usw. ab einem Betrag von über 1000 Euro an die Humboldt-Universität aus den Jahren 2012, 2013 und 2014, wie wir diese vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung an eruieren konnten. Sie hatten leider nicht, wie in § 13 Abs. 1 IFG Berlin als Soll-Vorschrift vorgesehen, konkrete Akten bezeichnet, aus denen Sie eine entsprechende Auskunft erhalten wollten. Daher mussten in verschiedenen Bereichen der Universität Anfragen zu dort vorhandenen Akten gestellt werden, was auch eine nicht unerhebliche zeitliche Komponente beinhaltet. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist in den Anlagen dargestellt. Bei Zuwendungen von Privatpersonen geben wir aus datenschutzrechtlichen Gründen die Namen nicht bekannt. Ich mache darauf aufmerksam, dass die von Ihnen erbetenen Auskünfte gemäß § 16 IFG Berlin gebührenpflichtig sind. Nach dem gegenwärtigen Stand dürfte eine sog. Mittelgebühr für eine einfache schriftliche Aktenauskunft festgesetzt werden (Tarifstelle 1004 Buchst. a) Ziffer 2 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung Berlin – VgebO), z. Zt. 52,50 EUR. Die Universität wird Ihnen gesondert einen entsprechenden Gebührenbescheid zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe. Da ich die Anfrage wie in meiner ersten…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Re: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]
Datum
27. Februar 2015 15:28
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe. Da ich die Anfrage wie in meiner ersten E-Mail beschrieben für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation e.V. gestellt habe, ist die Anfrage gemäß §2 Abs. 4 VGebO gebührenbefreit. Zudem hatte ich Sie in der ersten Mail gebeten, mich vorab über mögliche Gebühren zu informieren. Dies ist nicht geschehen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 27. Februar teile ich Ihnen mit, dass gemäß § 2 A…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Fwd: AW: Re: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]
Datum
2. März 2015 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 27. Februar teile ich Ihnen mit, dass gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 VGebO tritt eine Gebührenbefreiung ein für die "Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient." Wir bitten Sie daher, die Gemeinnützigkeit a) durch Vorlage der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes das Vorliegen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen und b) darzulegen, weshalb die Amtshandlung (hier: Auskunft aus den hier vorhandenen Akten) unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um eine Gebührenbefreiung bejahen zu können. Freundliche Grüße Susanne Cholodnicki Anfang der weitergeleiteten E‑Mail: > *Von:* Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> > <<Name und E-Mail-Adresse>> > *Datum:* 27. Februar 2015 15:28:39 MEZ > *An:* <<E-Mail-Adresse>> > <<Name und E-Mail-Adresse>> > *Betreff:* *AW: Re: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]* > *Antwort an:* Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> > <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Sehr geehrter Herr Keller, > > haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe. > > Da ich die Anfrage wie in meiner ersten E-Mail beschrieben für die > gemeinnützige Open Knowledge Foundation e.V. gestellt habe, ist die > Anfrage gemäß §2 Abs. 4 VGebO gebührenbefreit. > Zudem hatte ich Sie in der ersten Mail gebeten, mich vorab über > mögliche Gebühren zu informieren. Dies ist nicht geschehen. > > Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit finden…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Fwd: AW: Re: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8547]
Datum
2. März 2015 14:07
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit finden Sie hier: ... Die Datensammlung dient dem Projekt Hochschulwatch.de. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Humboldt Universität zu Berlin
Ihr Auskunftsersuchen Zuwendungen an Hochschulen Sehr geehrter Herr Semsrott, ich danke Ihnen für die Übersendung…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen Zuwendungen an Hochschulen
Datum
10. März 2015 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
thomas_eschke.vcf
308 Bytes


Sehr geehrter Herr Semsrott, ich danke Ihnen für die Übersendung des Links zum Freistellungsbescheid Finanzamt für Körperschaften I, 14057 Berlin, vom 27.12.2012 bezogen auf das Kalenderjahr 2011. Dennoch sehe ich mich beim gegenwärtigen Stand nicht in der Lage, Ihnen gegenüber eine Gebührenbefreiung konstatieren zu können. Das hat mehrere Gründe: 1. Sie hatten in der Mail vom 30.01.2015 , ich zitiere, angegeben: "...Da ich die Anfrage für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stelle, sollten die Gebühren entfallen." Mir liegt eine Vollmacht des eingetragenen Vereins nicht vor. Momentan bestehen wegen der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse bei mir auch Zweifel an der Fragestellung für den Verein. Zudem sind Sie nicht in der Übersicht der ggf. vertretungsberechtigten Personen benannt, s. http://okfn.de/files/2013/10/Auszug-Vereinsregister-21-Jan-2014.pdf. Bitte reichen Sie eine den Regeln der §§ 164 ff. BGB genügende schriftliche Vollmacht vor. 2. Sie haben auf den Bescheid des Finanzamts für Körperschaften I verwiesen. Abgesehen von dem Umstand, dass der Bescheid das Jahr 2011 betraf, und in den Erläuterungen des Bescheides auf S. 2 unten darauf verwiesen wird, dass die Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Geschäftsführung regelmäßig zu überprüfen ist, bitte ich darum, einen aktuellen Bescheid zu erhalten. Der Bescheid für das Jahr 2013 sollte inzwischen vorliegen. Ich mache darauf aufmerksam, dass nach dem Web-Auftritt der Foundation allenfalls eine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit besteht ( http://okfn.de/about/#Wichtige_Dokumente ) 3. Ich kann auch unter vorstehendem Link nur eine Satzung entdecken, die offenbar auch schon etliche Jahre alt ist. Deren im Zusammenhang mit einer Gebührenbefreiung zu beachtender § 2 lautet: " §2 Zweck des Vereins 2.1. Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein fördert den freien und ungehinderten Zugang der Bürgerinnen und Bürgern zu Bildung und Wissen mit dem Ziel der Stärkung der Volksbildung und der Förderung der Wissensgesellschaft und einer aktiven Bürgergesellschaft. 2.2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke erfolgt durch: Das Abhalten von Bildungsveranstaltungen (Workshops, Seminare, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und Vorträgen). Die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art sowie durch qualitative und quantitative wissenschaftliche Studien sowie deren Veröffentlichung." Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann sich wegen §§ 52, 60 AO nur auf den in der Satzung angegebenen Zweck beziehen. Ich sehe im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage zunächst nicht, was für eine gemeinnützige Handlung im Sinne der Vereinssatzung vorliegen soll. Ebenfalls vermag ich deswegen nicht zu erkennen, weshalb die Amtshandlung: Auskunftserteilung nach dem IFG unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger Zwecke dient. Dieses Erfordernis muss für eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 4 VGebO ebenfalls erfüllt sein. Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 10.04.2015 zu äußern und die erforderlichen Angaben zu machen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Auskunftsersuchen Zuwendungen an Hochschulen [#8547] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen Zuwendungen an Hochschulen [#8547]
Datum
18. März 2015 21:00
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Hinweise. Ich möchte ein weiteres Mal darauf hinweisen, dass ich die HU Berlin beim Stellen der Anfrage gebeten habe, mich vorab über mögliche Gebühren zu informieren. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ihre Fragen beantworte ich folgendermaßen: 1) Eine Vollmacht finden Sie hier: 2) Dies ist der aktuelle Freistellungsbescheid: http://de.okblogfarm.org/files/2013/10/Freistellungsbescheid-27-Dez-12.pdf Da das Finanzamt diese routinemäßig alle drei Jahre ausstellt, ist erst Ende 2015 mit dem nächsten Freistellungsbescheid zu rechnen. Dieser ist somit aktuell. 3) Die Satzung war online in der Tat veraltet. Die aktuelle Satzung ist jetzt hier zu finden: http://okfn.de/satzung/ Die angefragten Informationen sollen bei Hochschulwatch.de Verwendung finden. Damit dienen sie der Volksbildung und können in einem weiteren Sinne auch als Förderung der Wissenschaft verstanden werden. Besten Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Anfragenr: 8547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Humboldt Universität zu Berlin
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Berliner IFG vom 30.01.2015 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezug auf Ihre E-Ma…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Berliner IFG vom 30.01.2015
Datum
8. Mai 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
817,9 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezug auf Ihre E-Mail vom 18.03.2015 muss ich zunächst darauf hinweisen, dass es mir mittlerweile nicht mehr möglich ist, den von Ihnen in der bezeichneten E-Mail per Link angegebenen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts aufzurufen. Gleiches gilt für die Satzung des Vereins. Ungeachtet dessen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass nach meiner Auffassung die Universität nicht verpflichtet war und ist, auf die Gebührenpflicht für eine Auskunft nach dem IFG Berlin hinzuweisen. In Ihrer Anfrage selbst haben Sie bereits offenbar in Kenntnis dieses Umstandes gehandelt, da Sie, ich zitiere: " ... die Anfrage für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stelle, sollten die Gebühren entfallen." Alleine das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Sie um die Gebührenpflicht einer entsprechenden Auskunft wussten und wissen, die Gebührenpflichtigkeit allerdings mit dem Argument in Frage stellten, der eben gena hnte Verein sei gemeinnützig. Ich knüpfe an meine Mail vom 10.03.2015 an und erkläre weiter, dass ich bislang von Ihnen in keiner Weise Auskünfte oder nähere Darlegungen erhielt, inwiefern die angefragten Informationen -welche Sie per E-Mail vom 27.02.2015, Absendezeit 15:17 Uhr, auch erhielten,- in dem Akt der Auskunftserteilung selbst den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen sollten. Außerdem haben Sie selbst angegeben, dass die angefragten Informationen bei "hochschulwatch.de" Verwendung finden sollten, womit die Frage auftaucht, inwiefern "hochschulwatch.de" als gemeinnützig zu bezeichnen ist. Alleine unter diesem Aspekt scheidet m. E. eine Befreiung von der Gebührenpflicht bereits aus. Dessen ungeachtet verbleibe ich dabei, dass nach den mir zugänglichen Informationen etwa über den Inhalt der Satzung, welche über: okfn.de/verein/satzung abrufbar ist, der Vorstand gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird, Ziff. 9.6. Die von Ihnen per E-Mail und als PDF-Datei abrufbare Vollmacht durch lediglich ein Vorstandsmitglied reicht damit ebenfalls in keiner Weise aus. Ich beabsichtige, und zwar mit Bezug auf die E-Mail von Herrn Hans-Christoph Keller, der Ihnen die Antwort zukommen ließ, im konkreten Fall die Gebühr für eine einfache schriftliche Aktenauskunft mit Bezug auf die Tarifstelle 1004 Buchst. a Ziff. 2 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung in Höhe von 52,50 EUR festzusetzen. Angesichts der Verteilung Ihrer Anfrage in verschiedenen Bereichen der Universität, unter anderem der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, dem Familienbüro, der Universitätsbibliothek und der Haushaltsabteilung ist die Festsetzung der sog. Mittelgebühr (Unter- und Obergrenze des Gebührenrahmens, hier 5,- bis 100,- EUR dividiert durch 2) nicht unbillig. Ich gebe Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2015. Mit freundlichen Grüßen