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Bescheid vom 25.08.2020
Sehr
<< Anrede >>
hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 25.08.2020
Widerspruch
ein.
Der Widerspruch ist fristgerecht, denn dem oben genannten Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO, beginnt die in § 70 Abs. 1 VwGO normierte Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Daher ist gem. § 58 Abs. 2 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheids zulässig. Diese Frist ist noch nicht verstrichen.
Es besteht für alle drei der von mir gestellten Fragen ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG).
Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG normierte Bereichsausnahme greift vorliegend nicht ein, da Informationen über formale Rahmenbedingungen von Hochschulkooperationen nicht in den Kernbereich der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit fallen. Die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG „[…] soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden“, muss eng ausgelegt werden.
Wie sich aus den Anwendungshinweisen zum AIG (S. 21, Stand November 2014) ergibt, würde eine umfassende Interpretation des Begriffs Wissenschaft die Akteneinsicht bei einer Universität schlechthin unmöglich machen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine Pauschalausnahme der Hochschulen vorgesehen. Auch im Rahmen der erforderlichen Grundrechtsabwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 31 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Akteneinsicht aus Art. 21 Abs. 4 LV ist kein anderes Ergebnis möglich. Das „Tätigwerden“ einer Universität im Wissenschaftsbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 ist dementsprechend eng auszulegen.
Zudem gebietet die objektive Dimension der Wissenschaftsfreiheit eine enge Auslegung der Bereichsausnahme. Das öffentliche Transparenzinteresse deckt sich insoweit mit der objektiven Schutzverantwortung aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für eine freie Wissenschaft. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit enthält einen objektiven Schutzauftrag für die freie und unabhängige Forschung. Damit gehen besondere Transparenzbedürfnisse bei einher, da die Neutralität und Fachlichkeit von Wissenschaft besonders bei der möglichen Einflussnahme Dritter gefährdet ist. Um diesen Gefahren adäquat zu begegnen und präventiv entgegenzuwirken, bedarf es transparenter Praktiken im Umgang mit Drittmittelforschung. Die Wissenschaftsfreiheit ist somit zugunsten solcher Informationszugangsbegehren zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, durch Transparenz Risiken interessenorientierter Forschungsstrukturen einzudämmen bzw. Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, die ihrerseits in Konflikt zum Schutzauftrag der Wissenschaftsfreiheit stehen.
Durch die konkreten Informationen zu Drittmitteln werden die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung folglich nicht gefährdet, sondern vielmehr abgesichert. Eine enge Auslegung der Bereichsausnahme ist daher zwingend geboten.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
David Missal
Berlin, 31.05.2021
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