Zuwendungen aus China

Anfrage an: Universität Potsdam

Informationen über Zuwendungen finanzieller oder anderweitiger Art aus China im Laufe der vergangenen 20 Jahre, im Einzelnen bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

- Erhält oder erhielt die Universität Mittel aus China, sei es von staatlicher oder aber auch privater Seite; unabhängig davon, ob diese Mittel in finanzieller Form, durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Lehrpersonal oder in anderer Form erfolgten?

- Falls ja, welche Mittel in welcher Höhe erhält oder erhielt die Uni konkret aus China für welchen Zweck? Bitte erteilen Sie zur Beantwortung dieser Frage auch Auskunft zu den Details der geförderten Projekte (stellen Sie mir hierzu bitte insbesondere detaillierte Projektbeschreibungen sowie Angaben über die Laufzeit der Projekte zur Verfügung). Bitte senden Sie mir weitergehend entsprechende Verträge und Vereinbarungen inklusive aller Anlagen sowie Änderungsvereinbarungen, die zwischen der Universität und entsprechenden chinesischen Partnern geschlossen wurden, zu.

- Ist Ihnen bekannt, ob an der Universität lehrende Personen (insbesondere Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter) aus China Mittel erhalten bzw. erhielten (beispielsweise durch parallele Gastprofessuren in China etc.)? Falls ja, bitte ich um die Spezifizierung, in welcher Höhe in welchem Zeitraum für welche Leistung hier Mittel an welche Personen fließen bzw. flossen (ggf. anonymisiert).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • Ein:e Follower:in
David Missal
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >…
An Universität Potsdam Details
Von
David Missal
Betreff
Zuwendungen aus China [#193352]
Datum
23. Juli 2020 16:05
An
Universität Potsdam
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über Zuwendungen finanzieller oder anderweitiger Art aus China im Laufe der vergangenen 20 Jahre, im Einzelnen bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: - Erhält oder erhielt die Universität Mittel aus China, sei es von staatlicher oder aber auch privater Seite; unabhängig davon, ob diese Mittel in finanzieller Form, durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Lehrpersonal oder in anderer Form erfolgten? - Falls ja, welche Mittel in welcher Höhe erhält oder erhielt die Uni konkret aus China für welchen Zweck? Bitte erteilen Sie zur Beantwortung dieser Frage auch Auskunft zu den Details der geförderten Projekte (stellen Sie mir hierzu bitte insbesondere detaillierte Projektbeschreibungen sowie Angaben über die Laufzeit der Projekte zur Verfügung). Bitte senden Sie mir weitergehend entsprechende Verträge und Vereinbarungen inklusive aller Anlagen sowie Änderungsvereinbarungen, die zwischen der Universität und entsprechenden chinesischen Partnern geschlossen wurden, zu. - Ist Ihnen bekannt, ob an der Universität lehrende Personen (insbesondere Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter) aus China Mittel erhalten bzw. erhielten (beispielsweise durch parallele Gastprofessuren in China etc.)? Falls ja, bitte ich um die Spezifizierung, in welcher Höhe in welchem Zeitraum für welche Leistung hier Mittel an welche Personen fließen bzw. flossen (ggf. anonymisiert).
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen David Missal Anfragenr: 193352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193352/ Postanschrift David Missal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen David Missal
Universität Potsdam
Antwort Anfrage #193352 Sehr geehrter Herr Missal, zu Ihrer Anfrage an die Universität Potsdam über die Plattform…
Von
Universität Potsdam
Betreff
Antwort Anfrage #193352
Datum
25. August 2020 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Missal, zu Ihrer Anfrage an die Universität Potsdam über die Plattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> mit der Nummer 193352 sende ich Ihnen anliegende Antwort. Mit freundlichen Grüßen
David Missal
AW: Antwort Anfrage #193352 [#193352] Vorab per E-Mail --- Bescheid vom 25.08.2020 …
An Universität Potsdam Details
Von
David Missal
Betreff
AW: Antwort Anfrage #193352 [#193352]
Datum
31. Mai 2021 12:42
An
Universität Potsdam
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vorab per E-Mail --- Bescheid vom 25.08.2020 Sehr << Anrede >> hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 25.08.2020 Widerspruch ein. Der Widerspruch ist fristgerecht, denn dem oben genannten Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO, beginnt die in § 70 Abs. 1 VwGO normierte Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Daher ist gem. § 58 Abs. 2 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheids zulässig. Diese Frist ist noch nicht verstrichen. Es besteht für alle drei der von mir gestellten Fragen ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG). Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG normierte Bereichsausnahme greift vorliegend nicht ein, da Informationen über formale Rahmenbedingungen von Hochschulkooperationen nicht in den Kernbereich der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit fallen. Die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG „[…] soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden“, muss eng ausgelegt werden. Wie sich aus den Anwendungshinweisen zum AIG (S. 21, Stand November 2014) ergibt, würde eine umfassende Interpretation des Begriffs Wissenschaft die Akteneinsicht bei einer Universität schlechthin unmöglich machen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine Pauschalausnahme der Hochschulen vorgesehen. Auch im Rahmen der erforderlichen Grundrechtsabwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 31 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Akteneinsicht aus Art. 21 Abs. 4 LV ist kein anderes Ergebnis möglich. Das „Tätigwerden“ einer Universität im Wissenschaftsbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 ist dementsprechend eng auszulegen. Zudem gebietet die objektive Dimension der Wissenschaftsfreiheit eine enge Auslegung der Bereichsausnahme. Das öffentliche Transparenzinteresse deckt sich insoweit mit der objektiven Schutzverantwortung aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für eine freie Wissenschaft. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit enthält einen objektiven Schutzauftrag für die freie und unabhängige Forschung. Damit gehen besondere Transparenzbedürfnisse bei einher, da die Neutralität und Fachlichkeit von Wissenschaft besonders bei der möglichen Einflussnahme Dritter gefährdet ist. Um diesen Gefahren adäquat zu begegnen und präventiv entgegenzuwirken, bedarf es transparenter Praktiken im Umgang mit Drittmittelforschung. Die Wissenschaftsfreiheit ist somit zugunsten solcher Informationszugangsbegehren zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, durch Transparenz Risiken interessenorientierter Forschungsstrukturen einzudämmen bzw. Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, die ihrerseits in Konflikt zum Schutzauftrag der Wissenschaftsfreiheit stehen. Durch die konkreten Informationen zu Drittmitteln werden die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung folglich nicht gefährdet, sondern vielmehr abgesichert. Eine enge Auslegung der Bereichsausnahme ist daher zwingend geboten. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs schriftlich. Mit freundlichen Grüßen David Missal Berlin, 31.05.2021 Anfragenr: 193352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193352/ Postanschrift David Missal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Universität Potsdam
Automatische Antwort: Antwort Anfrage #193352 [#193352] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin nicht im Hause. I…
Von
Universität Potsdam
Betreff
Automatische Antwort: Antwort Anfrage #193352 [#193352]
Datum
31. Mai 2021 12:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin nicht im Hause. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich an Frau [geschwärzt], Tel: ([geschwärzt]) [geschwärzt], E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]>. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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David Missal
AW: Automatische Antwort: Antwort Anfrage #193352 [#193352] Vorab per E-Mail --- Bescheid vom 25.08.2020 …
An Universität Potsdam Details
Von
David Missal
Betreff
AW: Automatische Antwort: Antwort Anfrage #193352 [#193352]
Datum
31. Mai 2021 12:47
An
Universität Potsdam
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vorab per E-Mail --- Bescheid vom 25.08.2020 Sehr << Anrede >> hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 25.08.2020 Widerspruch ein. Der Widerspruch ist fristgerecht, denn dem oben genannten Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO, beginnt die in § 70 Abs. 1 VwGO normierte Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Daher ist gem. § 58 Abs. 2 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheids zulässig. Diese Frist ist noch nicht verstrichen. Es besteht für alle drei der von mir gestellten Fragen ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG). Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG normierte Bereichsausnahme greift vorliegend nicht ein, da Informationen über formale Rahmenbedingungen von Hochschulkooperationen nicht in den Kernbereich der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit fallen. Die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG „[…] soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden“, muss eng ausgelegt werden. Wie sich aus den Anwendungshinweisen zum AIG (S. 21, Stand November 2014) ergibt, würde eine umfassende Interpretation des Begriffs Wissenschaft die Akteneinsicht bei einer Universität schlechthin unmöglich machen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine Pauschalausnahme der Hochschulen vorgesehen. Auch im Rahmen der erforderlichen Grundrechtsabwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 31 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Akteneinsicht aus Art. 21 Abs. 4 LV ist kein anderes Ergebnis möglich. Das „Tätigwerden“ einer Universität im Wissenschaftsbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 ist dementsprechend eng auszulegen. Zudem gebietet die objektive Dimension der Wissenschaftsfreiheit eine enge Auslegung der Bereichsausnahme. Das öffentliche Transparenzinteresse deckt sich insoweit mit der objektiven Schutzverantwortung aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für eine freie Wissenschaft. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit enthält einen objektiven Schutzauftrag für die freie und unabhängige Forschung. Damit gehen besondere Transparenzbedürfnisse bei einher, da die Neutralität und Fachlichkeit von Wissenschaft besonders bei der möglichen Einflussnahme Dritter gefährdet ist. Um diesen Gefahren adäquat zu begegnen und präventiv entgegenzuwirken, bedarf es transparenter Praktiken im Umgang mit Drittmittelforschung. Die Wissenschaftsfreiheit ist somit zugunsten solcher Informationszugangsbegehren zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, durch Transparenz Risiken interessenorientierter Forschungsstrukturen einzudämmen bzw. Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, die ihrerseits in Konflikt zum Schutzauftrag der Wissenschaftsfreiheit stehen. Durch die konkreten Informationen zu Drittmitteln werden die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung folglich nicht gefährdet, sondern vielmehr abgesichert. Eine enge Auslegung der Bereichsausnahme ist daher zwingend geboten. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs schriftlich. Mit freundlichen Grüßen David Missal Berlin, 31.05.2021 Anfragenr: 193352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193352/ Postanschrift David Missal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>