Zuwendungen aus China

Informationen über Zuwendungen finanzieller oder anderweitiger Art aus China im Laufe der vergangenen 20 Jahre, im Einzelnen bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

- Erhält oder erhielt die Universität Mittel aus China, sei es von staatlicher oder aber auch privater Seite; unabhängig davon, ob diese Mittel in finanzieller Form, durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Lehrpersonal oder in anderer Form erfolgten?

- Falls ja, welche Mittel in welcher Höhe erhält oder erhielt die Uni konkret aus China für welchen Zweck? Bitte erteilen Sie zur Beantwortung dieser Frage auch Auskunft zu den Details der geförderten Projekte (stellen Sie mir hierzu bitte insbesondere detaillierte Projektbeschreibungen sowie Angaben über die Laufzeit der Projekte zur Verfügung). Bitte senden Sie mir weitergehend entsprechende Verträge und Vereinbarungen inklusive aller Anlagen sowie Änderungsvereinbarungen, die zwischen der Universität und entsprechenden chinesischen Partnern geschlossen wurden, zu.

- Ist Ihnen bekannt, ob an der Universität lehrende Personen (insbesondere Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter) aus China Mittel erhalten bzw. erhielten (beispielsweise durch parallele Gastprofessuren in China etc.)? Falls ja, bitte ich um die Spezifizierung, in welcher Höhe in welchem Zeitraum für welche Leistung hier Mittel an welche Personen fließen bzw. flossen (ggf. anonymisiert).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
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David Missal
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informati…
An Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität) Details
Von
David Missal
Betreff
Zuwendungen aus China [#193378]
Datum
23. Juli 2020 16:26
An
Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über Zuwendungen finanzieller oder anderweitiger Art aus China im Laufe der vergangenen 20 Jahre, im Einzelnen bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: - Erhält oder erhielt die Universität Mittel aus China, sei es von staatlicher oder aber auch privater Seite; unabhängig davon, ob diese Mittel in finanzieller Form, durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Lehrpersonal oder in anderer Form erfolgten? - Falls ja, welche Mittel in welcher Höhe erhält oder erhielt die Uni konkret aus China für welchen Zweck? Bitte erteilen Sie zur Beantwortung dieser Frage auch Auskunft zu den Details der geförderten Projekte (stellen Sie mir hierzu bitte insbesondere detaillierte Projektbeschreibungen sowie Angaben über die Laufzeit der Projekte zur Verfügung). Bitte senden Sie mir weitergehend entsprechende Verträge und Vereinbarungen inklusive aller Anlagen sowie Änderungsvereinbarungen, die zwischen der Universität und entsprechenden chinesischen Partnern geschlossen wurden, zu. - Ist Ihnen bekannt, ob an der Universität lehrende Personen (insbesondere Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter) aus China Mittel erhalten bzw. erhielten (beispielsweise durch parallele Gastprofessuren in China etc.)? Falls ja, bitte ich um die Spezifizierung, in welcher Höhe in welchem Zeitraum für welche Leistung hier Mittel an welche Personen fließen bzw. flossen (ggf. anonymisiert).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen David Missal Anfragenr: 193378 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193378/ Postanschrift David Missal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen David Missal

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Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Per E-Mai: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Herrn David Missal <<…
Von
Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Betreff
WG: Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG_Zuwendungen aus China [#193378]
Datum
21. August 2020 16:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Per E-Mai: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Herrn David Missal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Gegenüber der Otto-Friedrich-Universität Bamberg geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über Informationen über Zuwendungen finanzieller oder anderweitiger Art aus China im Laufe der vergangenen 20 Jahre; E-Mail-Nachricht vom 23. Juli 2020; Anfragenr: 193378 Sehr geehrter Herr Missal, zu Ihrer oben genannten E-Mail-Nachricht ergeht – entsprechend Ihrem Antrag in elektronischer Form – folgender Bescheid: 1. Der Antrag auf Erteilung von Auskunft nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz, Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz wird abgelehnt. 2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung: 1. Das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) besteht nicht gegenüber Hochschulen (vgl. Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG). Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist eine staatliche Hochschule (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Gliederungspunkt 2 Bayerisches Hochschulgesetz - BayHSchG). 2. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht nicht. Auskunftspflichtig sind in Bayern alle Behörden und Stellen, die Aufgaben des Lebens- und Futtermittelgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes wahrnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 VIG) wie etwa Landratsämter, Gewerbeaufsichtsämter (Verbraucherprodukte) oder Regierungen. Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist keine auskunftspflichtige Stelle in diesem Sinn. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Das UIG gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 UIG). Die Otto-Friedrich-Universität ist keine informationspflichtige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 2 UIG und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich des UIG. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG besteht daher nicht. 4. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Umweltinformationen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) können von der Universität aufgrund der vorliegenden Antragsinformationen nicht zugänglich gemacht werden. Ihr Antrag ist zu unbestimmt. Der Antrag muss nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayUIG erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird (OVG Bln-Bbg BeckRS 2012, 51182; BT-Drs. 15/3406, 16). Der Antrag muss daher die betreffenden Umweltinformationen benennen und diese mittels Angaben über den Zeitraum, die Art der Information, beteiligte Personen oder Behörden oder weitere Umstände konkretisieren. Um welche Art von Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BayUIG es sich handelt, ist Ihrem Antrag nicht zu entnehmen. Außerdem ist in dem Fragenkatalog Ihres Antrags kein Bezug irgendeiner Frage zum Thema Umweltschutz erkennbar. Ein Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird (BVerwG, Beschl. v. 11.6.2019 – 6 A 2/17). Soweit ein Antrag zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, ist er nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Sie werden daher um Präzisierung Ihres Antrages auf Zugänglichmachung der Informationen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheids gebeten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Bayerisches Kostengesetz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, 95422 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Otto-Friedrich-Universität Bamberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen