Zuzahlung bei teuren aber auf dem Markt (noch) verfügbaren Medikamenten

Hat ein gesetzlich Krankenversicherter Anspruch auf ein teures aber verfügbares Medikament, wenn das günstige von der Krankenkasse favorisierte Generika mit gleichem Wirkstoff gerade nicht verfügbar ist?
Muss der gesetzlich Krankenversicherte mit entsprechendem Rezept dann mehr als 10 Euro in der Apotheke zahlen, um an das teure aber durchaus auf dem Markt vorhandene Medikament zu kommen?
Gelten die Beispiele bezüglich der Zuzahlung auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-und-erstattung-arzneimittel.html noch?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. November 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hat ein gesetzlich …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuzahlung bei teuren aber auf dem Markt (noch) verfügbaren Medikamenten [#171062]
Datum
26. November 2019 13:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat ein gesetzlich Krankenversicherter Anspruch auf ein teures aber verfügbares Medikament, wenn das günstige von der Krankenkasse favorisierte Generika mit gleichem Wirkstoff gerade nicht verfügbar ist? Muss der gesetzlich Krankenversicherte mit entsprechendem Rezept dann mehr als 10 Euro in der Apotheke zahlen, um an das teure aber durchaus auf dem Markt vorhandene Medikament zu kommen? Gelten die Beispiele bezüglich der Zuzahlung auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-und-erstattung-arzneimittel.html noch?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171062 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. Mit freundlic…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Zuzahlung bei teuren aber auf dem Markt (noch) verfügbaren Medikamenten [#171062]
Datum
26. November 2019 13:34
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Zuzahlung bei teuren aber auf dem Markt (noch) verfügbaren Medikamenten [#171062]
Datum
27. November 2019 13:43
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen