Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD

Anfrage an: Polizei Berlin

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Guten Abend

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Ihnen vorliegenden Dokumente (insb. Tätigkeitsberichte, "Formelle Nachricht", etc.) zu dem im Betreff stehenden Sachverhalt.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Da das Geschehen noch sehr aktuell sind und der Informationsfluss noch kein Ende nimmt, werde ich diese Anfrage sehr wahrscheinlich noch erweitern.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. Februar 2025
  • Frist
    26. März 2025
  • 37 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Guten Abend bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Ihnen …
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
23. Februar 2025 20:15
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Guten Abend bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Ihnen vorliegenden Dokumente (insb. Tätigkeitsberichte, "Formelle Nachricht", etc.) zu dem im Betreff stehenden Sachverhalt. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Da das Geschehen noch sehr aktuell sind und der Informationsfluss noch kein Ende nimmt, werde ich diese Anfrage sehr wahrscheinlich noch erweitern. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 328362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/328362/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Guten Tag, das Erfordernis einer zustellungsfähigen Adresse wurde Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt. Eine Bearbe…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
25. Februar 2025 15:16
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, das Erfordernis einer zustellungsfähigen Adresse wurde Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt. Eine Bearbeitung unter Angabe eines Postfachs ist nicht möglich. Hierzu verweise ich abermals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 6 C 8.22 vom 20.03.2024. Konkretisieren Sie bitte zudem Ihren Antrag dahingehend, welchen Einsatz Sie konkret meinen (Datum /Örtlichkeit), sodass ein Zuordnung seitens der aktenführenden Dienststelle erfolgen kann. Hinsichtlich Ihrer Ausführungen zu etwaiger Erweiterungen Ihrer Anfrage, mache ich darauf aufmerksam, dass Sie ggf. einen neuen Antrag stellen müssen, sofern Sie weitere Informationen begehren, welche Sie nicht mit diesem Antrag begehren. Senden Sie Ihre Antwort sowie Ihre aktuelle Anschrift bis zum 11. März 2025 direkt an folgendes Funktionspostfach: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Sofern Ihre Antwort bis zu der genannten Frist nicht vorliegt, erfolgt keine Bearbeitung. Polizei Berlin Justiziariat PPr Just 43 IFG Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin https://110prozent.berlin.de
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich konkretisiere/ändere meinen Antrag wie folgt: Ich bitte um Übermittlung aller Ihnen vorliegenden …
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
25. Februar 2025 15:31
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich konkretisiere/ändere meinen Antrag wie folgt: Ich bitte um Übermittlung aller Ihnen vorliegenden Dokumente (insb. Tätigkeitsberichte, "Formelle Nachricht", Dokumentierte Schallmessungen, Berichte zur Dienstunfähigkeit o.ä., Beschwerden und Anzeigen der Anwohnenden, etc.) zu dem Polizeieinsatz am Wahlabend (23.02.2025) im Umfeld des Eichhorster Weg 80, 13435, in dessem Verlauf eine Zwangsanwendung in Form des Zerschlagens von Scheiben des Busses "Adenauer SRP+" zustande kam. Ich bitte um Mitteilung der genauen Rechtsgrundlage, und in wiefern diese hier Anwendung findet. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Aktenvermerk vorliegt. Inwieweit gibt es interne oder politische Weisungen? Inwiefern fand eine Abwägung zwischen Grundrecht (Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Kunstfreiheit) und Eingriffsrecht statt? Die Beantwortung von Fragen ist im Rahmen des IFG möglich, da es sich hierbei um eine Aktenauskunft handelt, sofern diese Fragen aufgrund der Aktenlage beantwortet werden können. Eine weitergehende Stellungnahme, als aus den Akten hervorgeht, bedarf es jedoch nicht. Bezüglich der Erforderniss einer Wohnanschrift meinerseits teile ich Ihnen erneut mit, dass meine Wohnadresse für die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids nicht erforderlich ist. Eine solche Zustellung kann prinzipiell auch an ein Postfach erfolgen. Eine Erfordernis der Wohnanschrift geht aus dem von Ihnen angeführten Urteil des BVerwG nicht hervor. Das BVerwG hat entschieden, dass die Erhebung einer Postadresse (also Wohnanschrift oder Postfachanschrift oder anderweitige zustellfähige Adresse) zum Zweck der Identifizierung der antragsstellenden Person und zum Zweck der Zustellung und Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20.03.24 - 6 C 8.22, Rn. 53 ff.). Die Identifizierung ist offenkundig erfolgt ("wurde Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt"), sodass dieser Zweck für die Erhebung der Postanschrift entfällt. Der Zweck der Zustellung und Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist für die Erhebung der Wohnanschrift nicht zwingend notwendig. Eine solche Entscheidung kann in vielen Fällen an die von FragDenStaat.de bereitgestellte Mailadresse erfolgen, kann aber auch an eine Postfachanschrift erfolgen, insbesondere, weil nur eine Postadresse jedoch keine ladungsfähige Anschrift erforderlich ist. Ich bitte um eingehende Prüfung der Erfordernis einer Wohnanschrift. Sollten Sie weiterhin an der Erfordernis einer Wohnanschrift festhalten, so bitte ich um weitergehende Begründung. Das von Ihnen angeführte Urteil des BVerwG gibt eine solche Begründung nicht her. Weiter mache ich darauf aufmerksam, dass ich in meiner Anfrage keine Rechtsberatung oder Stellungnahme gefordert habe, sondern die offenlegung eines möglicherweise vorhandenen Aktenvermekrs über die entsprechenden Rechtsgrundlagen und die Auslegung dieser. Sollte ein solcher Aktenvermerk nicht vorliegen, bedarf es auch (wie von Ihnen richtigerweise festgestellt worden ist) keiner weitergehenden Mitteilung ihrerseits. Viele Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 328362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/328362/
Polizei Berlin
Guten Tag, entgegen Ihrer Annahme ist das angeführte Urteil einschlägig. Durch Mitteilung eines Postfaches ist…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
26. Februar 2025 09:19
Status
image001.png
396 Bytes
image002.jpg
419 Bytes
image003.jpg
438 Bytes
image004.jpg
416 Bytes
image005.png
343 Bytes
image006.png
443 Bytes
image007.jpg
3,1 KB


Guten Tag, entgegen Ihrer Annahme ist das angeführte Urteil einschlägig. Durch Mitteilung eines Postfaches ist Ihre Identität nicht zweifelsfrei festzustellen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an ein Postfach nicht sichergestellt. Ein Postfach ist nicht geeignet die Zustellung eines Bescheides, einhergehend mit der Beitreibung von Gebühren, zu ermöglichen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14). Sofern Sie mir Ihre aktuelle Anschrift bis zum 11. März 2025 nicht mitteilen, erfolgt keine Bearbeitung. Polizei Berlin Justiziariat PPr Just 43 IFG Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin https://110prozent.berlin.de<https://110prozent.berlin.de/> [Twitter_x]<https://twitter.com/polizeiberlin> [Berlin_SoMe_Icon_facebook] <https://www.facebook.com/PolizeiBerlin/> [Berlin_SoMe_Icon_instagram] <https://www.instagram.com/PolizeiBerlin/> [Berlin_SoMe_Icon_youtube] <https://www.youtube.com/c/PolizeiBerlin110> [tiktok-logo_grau_eckig] <https://www.tiktok.com/@polizeiberlin_karriere> [Threats-logo_grau_eckig] <https://www.threads.net/@polizeiberlin> [Kopfbalken_Neues Logo]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mails. Richtigerweise ist der Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für de…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
26. Februar 2025 10:59
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mails. Richtigerweise ist der Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist, also mir gegenüber. Eine solche Bekanntgabe ist am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post bzw. am vierten Tag nach der elektronischen Übermittlung als bekanntgegeben. Eine Zustellung kann auch an ein Postfach erfolgen. Da ich der Inhaber dieses Postfachs bin, wäre bei der Zustellung an ein Postfach der Verwaltungsakt mir gegenüber bekanntgegeben. Der Zweck der Identifizierung entfällt, da Ihnen meine Personalie augenscheinlich bekannt ist ("wurde Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt"). Bezüglich der Erfordernis der Anschrift zur Gebührenbeitreibung mache ich auf folgendes aufmerksam: Ich habe nicht ohne Grund um Vorarbmitteilung etwaiger Gebühren gebeten. Dies soll sicherstellen, dass ich prüfen kann, inwieweit ich oder andere, die Gebühren übernehmen können. Sollte eine Gebührenübernahme nicht möglich sein, so habe ich meine Anträge stets zurückgezogen und werde dies, sofern erforderlich, auch hier tun. War die Gebührenübernahme möglich und der IFG-Antrag beantwortet, so wurden die Gebühren pünktlich entrichtet. Ein Misstrauen Ihrerseits bzgl. möglicherweise entstehenden Schulden meinerseits Ihnen ggü. ist daher unbegründet. Des Weiteren ist es Ihnen möglich, im Falle des Ausbleibens von Zahlungen, meine Wohnanschrift bspw. durch Melderegisterabfrage zu ermitteln. Eine solche Befugnis biete Ihnen das VwVG, welches aufgrund von § 8 Abs. 1 VwVfG Berlin Anwendung finden würde. Ich bitte um erneute Prüfung. Viele Grüße << Adresse entfernt >> Anfragenr: 328362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/328362/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Die Prüfung ist bereits abschlossen. Ich verweise auf den vorherigen E-Mail Verkehr. Polizei Berlin Justiziari…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: [extern] Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
26. Februar 2025 12:41
Status
image001.png
396 Bytes
image002.jpg
419 Bytes
image003.jpg
438 Bytes
image004.jpg
416 Bytes
image005.png
343 Bytes
image006.png
443 Bytes
image007.jpg
3,1 KB


Die Prüfung ist bereits abschlossen. Ich verweise auf den vorherigen E-Mail Verkehr. Polizei Berlin Justiziariat PPr Just 43 IFG Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin https://110prozent.berlin.de<https://110prozent.berlin.de/> [Twitter_x]<https://twitter.com/polizeiberlin> [Berlin_SoMe_Icon_facebook] <https://www.facebook.com/PolizeiBerlin/> [Berlin_SoMe_Icon_instagram] <https://www.instagram.com/PolizeiBerlin/> [Berlin_SoMe_Icon_youtube] <https://www.youtube.com/c/PolizeiBerlin110> [tiktok-logo_grau_eckig] <https://www.tiktok.com/@polizeiberlin_karriere> [Threats-logo_grau_eckig] <https://www.threads.net/@polizeiberlin> [Kopfbalken_Neues Logo]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, auch hier bitte ich dann um Übersendung eines ablehnenden Bescheids. Da bei Ablehnung keine Kosten ens…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: [extern] Zwangsmaßnahmen und Sachbeschädigung an "Adenauer SRP+" wegen Sirene - Einsatz bei der Wahlparty der AfD [#328362]
Datum
26. Februar 2025 15:20
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, auch hier bitte ich dann um Übersendung eines ablehnenden Bescheids. Da bei Ablehnung keine Kosten enstehen, kann zumindest dieser Bescheid auch an das Postfach oder die von FragDenStaat.de bereitgestellte Mail-Adresse erfolgen. Viele Grüße << Adresse entfernt >> Anfragenr: 328362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/328362/