Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag

Anfrage an: Stadt Bad Krozingen

Zusammenfassung der Anfrage
1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadt Ottweiler anhängig: - wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 2) Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/... Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Ottweiler bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. April 2017
  • Frist
    20. Mai 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenfassun…
An Stadt Bad Krozingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#21102]
Datum
20. April 2017 09:32
An
Stadt Bad Krozingen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammenfassung der Anfrage 1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadt Ottweiler anhängig: - wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 2) Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/... Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Ottweiler bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Bad Krozingen
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei leite ich die bei uns eingegangene Email- Anfrage zuständigkeitshalber an Si…
Von
Stadt Bad Krozingen
Betreff
WG: Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#21102]
Datum
20. April 2017 15:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei leite ich die bei uns eingegangene Email- Anfrage zuständigkeitshalber an Sie weiter. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte die Nachricht weiterzuleiten, eine Antwort steht noch aus. ... Mit freundlic…
An Stadt Bad Krozingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#21102]
Datum
29. April 2017 09:28
An
Stadt Bad Krozingen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte die Nachricht weiterzuleiten, eine Antwort steht noch aus. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Bad Krozingen
Ihre E-Mail-Anfrage vom 20.04.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage vom 20.04.2017 haben wir mit gleic…
Von
Stadt Bad Krozingen
Betreff
Ihre E-Mail-Anfrage vom 20.04.2017
Datum
2. Mai 2017 08:58
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage vom 20.04.2017 haben wir mit gleichem Datum zuständigkeitshalber an die Stadt Ottweiler weitergeleitet. Für weitere Anfragen bitten wir Sie sich künftig direkt an die Stadt Ottweiler zu wenden. Die Stadt Bad Krozingen führt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Rundfunkgebühren durch. Mit freundlichen Grüßen