Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag der Stadt Freiburg im Brsg.

Anfrage an: Amtsgericht Freiburg

1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadt Freiburg im Brsg. anhängig:
- wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

2) Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation.

Auch der SR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/...

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Freiburg im Brsg. bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. April 2017
  • Frist
    20. Mai 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele Z…
An Amtsgericht Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag der Stadt Freiburg im Brsg. [#21104]
Datum
20. April 2017 10:02
An
Amtsgericht Freiburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadt Freiburg im Brsg. anhängig: - wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 2) Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/... Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Freiburg im Brsg. bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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