Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen in Stuttgart

Anfrage an: Amtsgericht Stuttgart

1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadt Stuttgart anhängig:
- wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
- wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

2) Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation.

Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Amtsgericht der Stadt Stuttgart bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. April 2017
  • Frist
    25. Mai 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele Z…
An Amtsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen in Stuttgart [#21185]
Datum
25. April 2017 23:51
An
Amtsgericht Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadt Stuttgart anhängig: - wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? - wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 2) Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Amtsgericht der Stadt Stuttgart bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Stuttgart
Sehr geehrtAntragsteller/in unser Verwaltungsleiter, Herr Harsch, hat mich gebeten, seine unten stehende Antwortm…
Von
Amtsgericht Stuttgart
Betreff
Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen in Stuttgart
Datum
2. Mai 2017 14:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in unser Verwaltungsleiter, Herr Harsch, hat mich gebeten, seine unten stehende Antwortmail auf Ihre Anfrage, an Sie weiterzuleiten. Herr Harsch befindet sich inzwischen im Urlaub. 1552 - 13/5 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mailanfrage vom 25. April 2017 beantworte ich wie folgt: Zur Frage 1: Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt Stuttgart für die Zwangsvollstreckungsaufträge von Rundfunkbeiträgen nicht zuständig ist. Die beim Amtsgericht Stuttgart eingehenden Zwangsvollstreckungsaufträge werden hier nicht registriert, sondern lediglich an die jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Über die Anzahl der eingegangenen und erledigten Aufträge können daher keine Angaben gemacht werden. Zu Frage 2: Gerichte dürfen keine Rechtsauskünfte erteilen. Hierzu sind grundsätzlich nur die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, befugt. Rein informatorisch teile ich Ihnen mit, dass die Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -). Den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen füge ich als Anlage bei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Es wird nach Ihrer Auskunft vollstreckt nach, …
An Amtsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen in Stuttgart [#21185]
Datum
2. Mai 2017 23:57
An
Amtsgericht Stuttgart
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Es wird nach Ihrer Auskunft vollstreckt nach, Zitat: Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -). vollstreckt. Der SWR ist aber ausdrücklich ausgenommen im Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg: §2 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks. Wieso wird trotzdem das LVwVG angewendet obwohl der SWR ausdrücklich ausgenommen ist? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21185 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Amtsgericht Stuttgart
Sehr geehrtAntragsteller/in da ich selbst nicht kompetent bin, Ihre Mail zu beantworten, leite ich sie an unser…
Von
Amtsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen in Stuttgart [#21185]
Datum
4. Mai 2017 19:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in da ich selbst nicht kompetent bin, Ihre Mail zu beantworten, leite ich sie an unseren Verwaltungsleiter, Herrn Harsch, weiter, der am Montag aus dem Urlaub zurückkehren wird. Ich bitte Sie daher um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Amtsgericht Stuttgart
Sehr geehrtAntragsteller/in Frau Manz hat mir Ihre weitere Anfrage zugeleitet. Wie ich Ihnen bereits mitgete…
Von
Amtsgericht Stuttgart
Betreff
Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen in Stuttgart
Datum
9. Mai 2017 15:45
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Frau Manz hat mir Ihre weitere Anfrage zugeleitet. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, sind Gerichte grundsätzlich nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) erfolgt. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) wird nicht angewendet. Mit freundlichen Grüßen