Zweckänderung gemäß § 13 LDSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich auf diesem Wege an Sie, um etwas über die Zweckbindung (vgl. § 13 LDSG) der personenbezogenen Daten eines Antragstellers eines Antrages gemäß IZG-SH zu erfahren, da soweit mir bekannt ist, sogar in dem Zusammenhang eine anonyme Antragstellung möglich ist.

Nach meinem Verständnis ist die Kenntnis der Person eines Antragstellers im Rahmen des IZG-SH regelmäßig nicht relevant, da im Prinzip jeder auf der ganzen Welt die selbe Anfrage stellen könnte. Daher dienen die personenbezogenen Daten des Antragstellers regelmäßig nur der Kommunikation mit eben diesem.

1. Ist es daher richtig, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten des Antragstellers nur zum Zwecke der Abwicklung des ganz konkreten Antrages gemäß IZG-SH bzw. der Abwicklung des explizit dazugehörigen Verwaltungsverfahrens genutzt werden dürfen?

2. Ist es weiterhin richtig, dass jede Verarbeitung für andere Zwecke ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur nach der Maßgabe des § 13 LDSG erlaubt ist, und sogar schon die Verarbeitung für ein anderes bzw. in einem anderen Verfahren laut IZG-SH (der selben Person) eine solche Zweckänderung darstellt?

3. Ist die in der letzten Frage zum Ende erwähnte Zweckänderung für eine anderes IZG-SH-Verfahren (der selben Person) gegen den ausdrücklichen Wunsch bzw. Willen der oder des Betroffenen erlaubt?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    23. März 2017
  • Frist
    22. April 2017
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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Anfrage gemäß § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage gemäß § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Datum
2. März 2017
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich auf diesem Wege an Sie, um etwas über die Zweckbindung (vgl. § 13 L…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
23. März 2017 10:54
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich auf diesem Wege an Sie, um etwas über die Zweckbindung (vgl. § 13 LDSG) der personenbezogenen Daten eines Antragstellers eines Antrages gemäß IZG-SH zu erfahren, da soweit mir bekannt ist, sogar in dem Zusammenhang eine anonyme Antragstellung möglich ist. Nach meinem Verständnis ist die Kenntnis der Person eines Antragstellers im Rahmen des IZG-SH regelmäßig nicht relevant, da im Prinzip jeder auf der ganzen Welt die selbe Anfrage stellen könnte. Daher dienen die personenbezogenen Daten des Antragstellers regelmäßig nur der Kommunikation mit eben diesem. 1. Ist es daher richtig, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten des Antragstellers nur zum Zwecke der Abwicklung des ganz konkreten Antrages gemäß IZG-SH bzw. der Abwicklung des explizit dazugehörigen Verwaltungsverfahrens genutzt werden dürfen? 2. Ist es weiterhin richtig, dass jede Verarbeitung für andere Zwecke ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur nach der Maßgabe des § 13 LDSG erlaubt ist, und sogar schon die Verarbeitung für ein anderes bzw. in einem anderen Verfahren laut IZG-SH (der selben Person) eine solche Zweckänderung darstellt? 3. Ist die in der letzten Frage zum Ende erwähnte Zweckänderung für eine anderes IZG-SH-Verfahren (der selben Person) gegen den ausdrücklichen Wunsch bzw. Willen der oder des Betroffenen erlaubt? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, was den Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten des Antragstellers…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
29. März 2017 11:24
Status
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, was den Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten des Antragstellers eines IZG-SH-Antrags betrifft, ist die von Ihnen vertretene Auffassung (Ziffer 1 und 2) zu eng. Vor dem Hintergrund der Ausnahmen einer möglichen anonymen Antragstellung (vgl. Leitfaden des ULD zu den Grundlagen des IZG-SH, Ziffer IV.4.2, abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/informationsfreiheit/ULD-Leitfaden-Grundlagen-IZG.pdf) erstreckt sich der Zweck im Falle einer Drittbetroffenheit bei einem IZG-SH-Antrag vielmehr auch darauf, die personenbezogenen Daten des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 2 Satz 2 LDSG SH zu protokollieren und im Rahmen eines Auskunftsverlangens des betroffenen Dritten nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 LDSG SH zu berücksichtigen bzw. die Daten des Antragstellers auch zur Durchsetzung eines Kostenanspruchs (Kostenbescheid) zu verwenden. Was Ihre zu Ziffer 3 gestellte Frage betrifft, lässt sich diese nicht beantworten, da es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort und die Übersendung de…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
29. März 2017 13:06
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort und die Übersendung des darin enthaltenen Link. Ich habe noch eine Nachfrage dazu. 1. Sehe ich es nunmehr richtig, dass die im Zuge eines IZG-SH-Antrages angefallenen personenbezogenen Daten des dazugehörigen Antragstellers, die die informationspflichtige Stelle erhoben hat oder von denen die informationspflichtige Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat (z.B. durch den IZG-SH-ANTRAG selbst), N U R a) zum Zwecke der Abwicklung des ganz konkreten Antrages gemäß IZG-SH bzw. der Abwicklung des explizit dazugehörigen Verwaltungsverfahrens, b) zum Zwecke der Protokollierung nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 2 Satz 2 LDSG SH im Falle einer Drittbetroffenheit des IZG-SH-Antrages, c) zum Zwecke der Beauskunftung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 LDSG SH, soweit zu der betroffenen auskunftssuchenden Person Daten gemäß des vorherigen Buchstaben (also b) ) vorhanden sind, und d) zum Zwecke der Durchsetzung eines Kostenanspruchs (Kostenbescheid) genutzt bzw. verwendet werden dürfen und dass daher jede darüber hinausgehende Verarbeitung automatisch eine Zweckänderung bzw. Zweckdurchbrechung darstellt? Ich bitte, soweit möglich, um ein klares JA oder NEIN (mit Begründung). Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die erbetene Antwort (Ja/Nein) kann das ULD nicht geben, da der Einzelfal…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
3. April 2017 09:08
Status
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die erbetene Antwort (Ja/Nein) kann das ULD nicht geben, da der Einzelfall - je nach Ausgestaltung - weitere Anforderungen stellen kann. Eine weitergehende, als die bereits abgegebene rechtliche Einschätzung kann das ULD für den abstrakten Fall nicht vornehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> auf diesem Wege möchte ich versuchen den Fall konkreter zu machen, ohne dabei…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
4. April 2017 18:15
An
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Status
Sehr geehrt<< Anrede >> auf diesem Wege möchte ich versuchen den Fall konkreter zu machen, ohne dabei meine Anonymität aufzugeben. Es geht um dass LLUR. Bei diesem habe ich im Zuge eines Schreibens mit dem Satz „Darüber hinaus verlange ich eine all umfassende Auskunft gemäß § 27 Abs. 1 LDSG im Hinblick auf meinen hier gegenständigen Antrag vom 03.02.2017 (also alle entsprechenden Informationen mit Bezug zu meinem soeben genannten Antrag).“ eine entsprechende Auskunft beantragt. Die Antwort (welche ich vorab bei fragdenstaat.de mit eingefügt habe (vgl. https://fragdenstaat.de/a/20765 – gleich zu Anfang unter „Korrespondenz“ - die jpg-Dateien) ) wirft mehrere Fragen auf. 1. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob mir alle entsprechenden personenbezogenen Daten (vgl. § 2 Abs. 1 LDSG SH (Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener).) zu meiner Wenigkeit offenbart worden sind. Aber das möchte ich an dieser Stelle außen vor lassen. 2. Als Rechtsgrundlage für die Speicherung wird angeführt, dass diese sich GRUNDSÄTZLICH (also anscheinend nicht nur auf meine Auskunft bezogen) aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG ergibt, was mich wundert, da der § 11 Abs. 1 LDSG drei weitere Tatbestände enthält; § 13 Abs. 2 LDSG die Verarbeitung (zu der auch das Speichern gehört) an bestimmte Zwecke bindet und daher eine Speicherung nur zu diesen Zwecken erlaubt ist; und die Verarbeitung bzw. Speicherung immer erforderlich sein muss. Zum (konkreten) Zweck bzw. zu den Zwecken der Speicherung enthält die Antwort des LLUR keine für mich erkennbaren Informationen. 3. Auch die Herkunft der Daten ist meiner Meinung nach nicht konkret angegeben. Aus welchen Schriftverkehr mit mir stammen die Daten? Ebenfalls die Herkunft der Daten aus dem Handelsregisterauszug wird nicht benannt, da sich u.a. die Frage stellt, ob das LLUR diesen mit oder ohne Erhebung erhalten hat. Zum Punkt ob und wenn ja welche Übermittlungen stattgefunden haben, findet sich keine Äußerung. 4. Schließlich wurden auch keine Informationen bezüglich § 27 Abs. 1 Ziff. 4-6 geliefert. In der Gesamtschau des Inhalts des Schreibens des LLUR muss ich daher zu dem Schluss kommen, dass dieses der Ansicht ist, dass personenbezogene Daten zu beliebigen Zwecken innerhalb des LLUR genutzt werden dürfen, und als Rechtsgrundlage dafür den § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG anführt, ohne dabei den Grundsatz der Zweckbindung zu beachten. Auch die Aussage, dass das LLUR keine personenbezogenen Daten erhebt oder auswertet, kann ich nicht wirklich nachvollziehen, da wenn ich Ihren Kommentar zum LDSG (vgl. https://www.datenschutzzentrum.de/download/hinwldsg.pdf S. 10 Rn. 11ff) richtig verstehe, das LLUR doch sicherlich Antragsformulare vorhält, was zwangsläufig zu einer Erhebung führt, und da jede Behörde mehr oder weniger personenbezogene Daten „auswertet“, um auf deren Basis Handlungen bzw. Entscheidungen vorzunehmen. Zusätzlich muss ich mich fragen, in wie fern die Kenntnis eines Handelsregisterauszuges für die Bearbeitung eines Antrages im Rahmen des IZG-SH im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG erforderlich ist, was insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer anonymen Antragstellung zu sehen ist. Nach meiner Ansicht habe ich somit keine entsprechende all umfassende Auskunft erhalten. Darüber hinaus habe ich den Eindruck gewonnen, dass am Standort Itzehoe des LLUR datenschutzrechtlich einiges im Argen liegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier gegenständige Auskunft von einer Person aus der obersten Führungsriege des Standortes Itzehoe stammt. Nach meinem Eindruck wird die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten gezielt zur Abschreckung und (Teil-)Ablehnung von Anfragen und Anträgen genutzt. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, im Kern "rügen" Sie eine unzureichende Auskunftserteilung gem. §…
Von
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Betreff
Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
10. April 2017 10:11
Status
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, im Kern "rügen" Sie eine unzureichende Auskunftserteilung gem. § 27 LDSG SH seitens des LLUR. Diese Einschätzung teilen wir auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Informationen nicht. Was die Zwecksetzung der Speicherung anbelangt, wird auf Grund des Hinweises auf § 11 Nr. 3 LDSG SH sowie auf die Aktenordnung des Landes Schleswig-Holstein hinreichend Auskunft erteilt (vgl. Ziffer 4.2.2 der Aktenordnung). Der Hinweis auf den mit Ihnen geführten Schriftverkehr ist hinsichtlich der Angaben der Quellen ebenfalls ausreichend, da Sie als Beteiligter dieses Schriftverkehrs eine weitere Zuordnung zu dem konkreten Schriftverkehr vornehmen können. Der Hinweis auf den Handelsregisterauszug ist als Quellenbezeichnung ebenfalls ausreichend. Die Tatsache, dass keine Auskunft in Bezug auf §§ 27 Abs. 3, 2. Alt., 27 Abs. 4 - 6 LDSG SH erteilt wurde, beinhaltet angesichts der uns vorliegenden Informationen keinen Anhaltspunkt für eine unzureichende Auskunftserteilung. Sofern Sie nach wie vor der Ansicht sind, keine hinreichende Auskunft nach § 27 LDSG SH erhalten zu haben, ist eine weitere Anrufung des ULD nicht zielführend. Vielmehr sollten Sie Ihre Einwendungen gegenüber der auskunftspflichtigen öffentlichen Stelle äußern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Verstehe ich Sie richtig, dass es grundsät…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
22. April 2017 12:54
An
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Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Verstehe ich Sie richtig, dass es grundsätzlich in Ordnung ist, wenn das LLUR (allgemein) Daten zu meiner Person u.a. zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben des LLUR (§ 11 Nr. 3 LDSG) speichert? Daraus folgt nämlich für mich, dass jedes personenbezogene Datum, von welchem das LLUR Kenntnis erlangt, grundsätzlich auch zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung ALLER durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben des LLUR weiterverarbeitet werden dürfen (vgl. § 13 Abs. 2 LDSG). Dies würde nach meiner Ansicht dazu führen, dass der Zweckbindungsgrundsatz vollkommen ad absurdum geführt wird, da das LLUR dann ja praktisch beliebige Daten von beliebigen Personen für praktisch ALLE beim LLUR vorkommenden Aufgaben weiterverarbeiten dürfte (also praktisch frei Schnauze). Ich glaube kaum, dass dies mit der Intention des § 13 LDSG in Einklang zu bringen ist. Es steht nach meinem Empfinden auch im Widerspruch zu Ihren „Hinweisen zur Anwendung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) (https://www.datenschutzzentrum.de/download/hinwldsg.pdf) (vgl. insbesondere Seite 71)“. So kann man dort u.a. das Folgende lesen: „6. Die Abs. 2 bis 7 regeln den Grundsatz der Zweckbindung der Daten. Wegen der überragenden Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Begrenzung der Datenverarbeitung auf einen zuvor festgelegten Zweck zukommt, handelt es sich um eine zentrale Vorschrift des Gesetzes. 7. Die Zweckbindung ist in allen Phasen der Datenverarbeitung zu beachten. Es genügt nicht, personenbezogene Daten rechtmäßig in Besitz zu haben, um alle weiteren Aktivitäten bei ihrer Verarbeitung zu rechtfertigen. Jeder weitere Verarbeitungsschritt im Sinne von § 2 Abs. 2, z.B. Speicherung, Übermittlung oder sonstige Verwendung, muss dem ursprünglichen, rechtmäßigen Zweck der Datenverarbeitung dienen. So dürfen z.B. personenbezogene Daten, die für Zwecke der Bauverwaltung erhoben bzw. gespeichert wurden, nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage zu einem Grundeigentümerregister für beliebige Verwendungen zusammengestellt werden. Informationen aus Subventionsanträgen in der Landwirtschaft dürfen ohne Rechtsgrundlage nicht für ordnungsbehördliche Maßnahmen etwa im Rahmen des Umweltschutzes verwendet werden. 8. Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen bei der ersten Maßnahme der Datenverarbeitung bestimmt sein. Erste Phase der Datenverarbeitung ist in der Regel die Erhebung der Daten. Die für die Erhebung in Anspruch genommene Rechtsgrundlage bestimmt demnach den Zweck der weiteren Verarbeitung. Wird die Erhebung auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 gestützt, kommt es auf die der Daten verarbeitenden Stelle durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgabe an, diese bestimmt den Zweck. Ist es ausnahmsweise nicht zu einer Erhebung gekommen (…), so kommt es auf den Zweck an, zu dem die Daten erstmalig gespeichert wurden. 9. Relevant sind dabei selbstverständlich nur solche Erstverarbeitungen, die rechtmäßig waren. War die Erhebung oder Erstspeicherung aus irgendeinem Grund unzulässig, so hat dies die Rechtswidrigkeit sämtlicher weiterer Verarbeitungsschritte zur Folge.“ Ich bitte um eine Rückmeldung. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die Zulässigkeit der Datenverarbeitung setzt eine entsprechende Erforderl…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
28. April 2017 11:58
Status
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die Zulässigkeit der Datenverarbeitung setzt eine entsprechende Erforderlichkeit voraus (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG SH). Wir bitten zu berücksichtigen, dass unsere abstrakten Ausführungen damit als abschließend zu verstehen sind. In der Sache werden weitere abstrakte Erörterungen unserer Einschätzung nach nicht weiter führen. Sollten Sie von einer unzulässigen Datenverarbeitung seitens des LLUR ausgehen, haben Sie zum einen die Möglichkeit, sich zur Klärung an das LLUR zu wenden. Zum anderen können sie sich mit einer konkreten, d.h. einzelfallbezogenen Eingabe an das ULD wenden. Sollten sich dann Anhaltspunkte für einen datenschutzrechtlichen Verstoß ergeben, würden wir das LLUR um Stellungnahme gem. §§ 39 Abs. 2 , 41 LDSG SH bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zunächst möchte ich anmerken, dass zum der…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
29. April 2017 13:19
An
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Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zunächst möchte ich anmerken, dass zum derzeitigen Stand keine abstrakte Anfrage (mehr) vorliegt, da es um eine ganz konkrete Angelegenheit geht, was u.a. aus den im Zuge des bisherigen Ablaufs bereitgestellten Dokument des LLUR (vgl. z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/zweckan…) hervorgeht. Nach meiner Ansicht wird meine Anfrage auch nicht dadurch abstrakt, dass ich keine Daten zu meiner Person offenbare. Es handelt sich nichts desto trotz um eine einzelfallbezogen Eingabe (vgl. u.a. erneut https://fragdenstaat.de/anfrage/zweckan…). So wie ich Sie nunmehr verstehe machen Sie eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit von einer Aufhebung meiner Anonymität abhängig bzw. von der Nennung von Daten zu meiner Person. Dabei handelt es sich nach meinem Verständnis um eine Erhebung von personenbezogenen Daten Ihrerseits (vgl. „Hinweisen zur Anwendung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) (https://www.datenschutzzentrum.de/downl…) – Seite 10 Rn. 12 („ Erheben ist nicht nur eine Handlung, bei der die öffentliche Stelle durch eigene Beobachtung Informationen sammelt. Es genügt, dass die öffentliche Stelle z.B. in Verwaltungsverfahren durch die Ausgestaltung von Antragsformularen die Angabe der Daten in einer bestimmten Art und Weise steuert. (…)“) ), da Sie das (Eingabe-)Verfahren offenbar so ausgestalten, dass es ohne die Nennung meiner personenbezogenen Daten gar nicht vorgenommen wird. In dem Sinne möchte ich vorab gerne wissen, in wie fern die Erhebung und anschließende Verarbeitung meiner Daten Ihrerseits ganz konkret in dem hier vorliegenden Fall erforderlich ist bzw. warum eine Bearbeitung ohne diese Informationen nicht möglich ist? Im Hinblick auf Ihre jetzige Rückmeldung erneuere bzw. ändere ich meine vorhergehende Anfrage wie folgt: Verstehe ich Sie richtig, dass es grundsätzlich in Ordnung ist, wenn das LLUR (allgemein) Daten zu meiner Person u.a. zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben des LLUR (§ 11 Nr. 3 LDSG) speichert, soweit dies erforderlich ist? Daraus folgt nämlich für mich, dass jedes personenbezogene Datum, von welchem das LLUR Kenntnis erlangt, grundsätzlich auch zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung ALLER durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben des LLUR weiterverarbeitet werden dürfen (vgl. § 13 Abs. 2 LDSG). Dies würde nach meiner Ansicht dazu führen, dass der Zweckbindungsgrundsatz vollkommen ad absurdum geführt wird, da das LLUR dann ja praktisch beliebige Daten von beliebigen Personen für praktisch ALLE beim LLUR vorkommenden Aufgaben weiterverarbeiten dürfte (also praktisch frei Schnauze). Ich glaube kaum, dass dies mit der Intention des § 13 LDSG in Einklang zu bringen ist. Es steht nach meinem Empfinden auch im Widerspruch zu Ihren „Hinweisen zur Anwendung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) (https://www.datenschutzzentrum.de/dow...) (vgl. insbesondere Seite 71)“. So kann man dort u.a. das Folgende lesen: „6. Die Abs. 2 bis 7 regeln den Grundsatz der Zweckbindung der Daten. Wegen der überragenden Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Begrenzung der Datenverarbeitung auf einen zuvor festgelegten Zweck zukommt, handelt es sich um eine zentrale Vorschrift des Gesetzes. 7. Die Zweckbindung ist in allen Phasen der Datenverarbeitung zu beachten. Es genügt nicht, personenbezogene Daten rechtmäßig in Besitz zu haben, um alle weiteren Aktivitäten bei ihrer Verarbeitung zu rechtfertigen. Jeder weitere Verarbeitungsschritt im Sinne von § 2 Abs. 2, z.B. Speicherung, Übermittlung oder sonstige Verwendung, muss dem ursprünglichen, rechtmäßigen Zweck der Datenverarbeitung dienen. So dürfen z.B. personenbezogene Daten, die für Zwecke der Bauverwaltung erhoben bzw. gespeichert wurden, nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage zu einem Grundeigentümerregister für beliebige Verwendungen zusammengestellt werden. Informationen aus Subventionsanträgen in der Landwirtschaft dürfen ohne Rechtsgrundlage nicht für ordnungsbehördliche Maßnahmen etwa im Rahmen des Umweltschutzes verwendet werden. 8. Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen bei der ersten Maßnahme der Datenverarbeitung bestimmt sein. Erste Phase der Datenverarbeitung ist in der Regel die Erhebung der Daten. Die für die Erhebung in Anspruch genommene Rechtsgrundlage bestimmt demnach den Zweck der weiteren Verarbeitung. Wird die Erhebung auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 gestützt, kommt es auf die der Daten verarbeitenden Stelle durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgabe an, diese bestimmt den Zweck. Ist es ausnahmsweise nicht zu einer Erhebung gekommen (…), so kommt es auf den Zweck an, zu dem die Daten erstmalig gespeichert wurden. 9. Relevant sind dabei selbstverständlich nur solche Erstverarbeitungen, die rechtmäßig waren. War die Erhebung oder Erstspeicherung aus irgendeinem Grund unzulässig, so hat dies die Rechtswidrigkeit sämtlicher weiterer Verarbeitungsschritte zur Folge.“ Ist daher die hier genannte allgemeine Speicherung von Daten auf der Basis von § 11 Nr. 3 LDSG bzw. zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung ALLER durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben des LLUR, welche mich, wie Ihnen bekannt ist, selber ganz konkret betrifft (vgl. u.a. https://fragdenstaat.de/anfrage/zweckan…) rechtlich in Ordnung? Soweit es der Fall ist, wie ist das Ganze mit dem Zweckbindungsgrundsatz des LDSG in Einklang zu bringen, welcher nach meiner Ansicht eine solch ausufernde Zweckfestlegung nicht erlaubt, da sie letztendlich zu einer praktischen Aufhebung des Zweckbindungsgrundsatzes führt, weil das LLUR auf diese Weise (meine) Daten zu beliebigen „Einzelzwecken“ innerhalb des weiten Rahmens des § 11 Nr. 3 LDSG nutzen darf? Ich bitte höflichst um eine konkrete auf meinen Fall bezogene Beantwortung, welche nicht den geringsten Interpretationspeilraum ermöglicht. Ich möchte darauf hinweisen, dass es hier um eine Angelegenheit geht, welche massiv in mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Nach meinem Empfinden handelt das LLUR insbesondere zu Abschreckungs- und Schädigungszwecken in dieser Art und Weise. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> bezugnehmend auf meine vorherige Nachricht möchte ich Sie hiermit darauf hinw…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: AW: Re: Zweckänderung gemäß § 13 LDSG [#20765]
Datum
30. April 2017 13:30
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Sehr geehrt<< Anrede >> bezugnehmend auf meine vorherige Nachricht möchte ich Sie hiermit darauf hinweise, dass ich eine weitere „Version“ des Schreibens des LLUR hinzugefügt habe (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/zweckanderung-gema-13-ldsg/#nachricht-64686 - fax-281-beschreibung.jpg + fax-282-beschreibung.jpg ), in welchen ich die geschwärzten Stellen durch entsprechende allgemeine Beschreibungen ergänzt habe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in