Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch

meinen Vermieter wurde eine Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch des Wohnraums genehmigt und dieses schon vor über einem Jahr.

Teilen Sie mir bitte mit:
1. Ist solche Genehmigung zeitlich begrenzt?
Wenn Ja, wie lange ist die Gültigkeit?
2. Wie wird der Wahrheitsgehalt eines solchen Antrages geprüft?
2. Wie wird eine solche Genehmigung überwacht/geprüft?
3. Warum können Wohnungen mit dieser Genehmigung über Jahre Leerstehen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2021
  • Frist
    3. März 2021
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Uwe Sittel
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Details
Von
Uwe Sittel
Betreff
Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch [#210246]
Datum
1. Februar 2021 11:43
An
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
meinen Vermieter wurde eine Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch des Wohnraums genehmigt und dieses schon vor über einem Jahr. Teilen Sie mir bitte mit: 1. Ist solche Genehmigung zeitlich begrenzt? Wenn Ja, wie lange ist die Gültigkeit? 2. Wie wird der Wahrheitsgehalt eines solchen Antrages geprüft? 2. Wie wird eine solche Genehmigung überwacht/geprüft? 3. Warum können Wohnungen mit dieser Genehmigung über Jahre Leerstehen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Sittel Anfragenr: 210246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210246/ Postanschrift Uwe Sittel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Sittel
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Sehr geehrter Herr Sittel, Sie stellen einen Antrag nach dem Transparenzgesetz. In diesem Fall nicht ganz zutref…
Von
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Betreff
Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch [#210246]
Datum
2. Februar 2021 14:30
Status
Warte auf Antwort
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1,5 KB


Sehr geehrter Herr Sittel, Sie stellen einen Antrag nach dem Transparenzgesetz. In diesem Fall nicht ganz zutreffend, da Ich Ihnen leider aus der Akte keine speziellen Unterlagen übersenden kann, die Ihre Fragen beantworten könnten; doch will ich versuchen Ihre Fragen auf normalem Wege zu beantworten. 1. Ist solche Genehmigung zeitlich begrenzt? Wenn Ja, wie lange ist die Gültigkeit? Die erteilte Genehmigung liegt ihnen ja bereits vor. Insofern können Sie ersehen, dass eine regelrechte Gültigkeit nicht in derartigen Genehmigungen enthalten sind. Es ist lediglich eine Begrenzung in der Art vorgesehen, dass die Genehmigung eine Auflage für den Fall enthält, dass innerhalb von 2 Jahren nach Genehmigungserteilung Ersatzwohnraum im Umfang der abgebrochenen Wohnfläche zu errichten ist. Es wird zwar grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Eigentümer den Wohnraum zeitnah nach Genehmigungserteilung abbricht, jedoch ist der Zeitpunkt des Abbruches nicht vorgeschrieben. 2. Wie wird der Wahrheitsgehalt eines solchen Antrages geprüft? Als Begründung für den Abbruch des Wohnraumes ist das Vorliegen einer Baugenehmigung zur Erstellung des Ersatzwohnraumes sowie das Vorliegen folgender Bedingungen an diesen Ersatzwohnraum Voraussetzung: Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. Ein beachtliches Angebot im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn 1. der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes geschaffen wird, 2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum ein zeitlicher Zusammenhang besteht, 3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum übereinstimmt, 4. der Ersatzwohnraum nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum ist, 5. der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum anzusehen ist, der den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet, und 6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zu Verfügung steht. Diese Baugenehmigung sowie die genannten Voraussetzungen lagen hier selbstverständlich vor. 3. Wie wird eine solche Genehmigung überwacht/geprüft? Es wird in der Regel in größeren Zeitabständen überprüft, ob der betreffende Wohnraum abgebrochen wird und selbstverständlich auch, ob mit der Erstellung des Ersatzwohnraum zeitgerecht begonnen wird, so dass mit der rechtzeitigen Fertigstellung zu rechnen ist. 4. Warum können Wohnungen mit dieser Genehmigung über Jahre Leerstehen? Im Grunde hat der Eigentümer mit Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch das Recht den Wohnraum mindestens bis zu Abbruch leer stehen zu lassen. Er hat ja in diesem Fall den abzubrechenden Wohnraum ersetzt. Der Wohnraum unterliegt dann nicht mehr dem HmbWoSchG. In der Regel ist natürlich der Abbruch beabsichtigt und es man baut auf demselben Grundstück. Soweit, wie hier, der Ersatzwohnraum aber an anderer Stelle errichtet wird, taucht möglicherweise die Frage auf, ob der abzubrechende Wohnraum nach Fertigstellung des Ersatzwohnraumes weiterhin leer stehen darf, wenn er noch nicht abgebrochen worden ist. Dies ist zur Zeit noch rechtlich strittig. Denn er hat ja eigentlich dafür Ersatz geschaffen. Das Gesetz zielt ja nur darauf ab, dass sich das Wohnraumangebot in Hamburg nicht verringert. Ich hoffe Ihre Fragen mit meinen Ausführungen ausreichend beantwortet zu haben. Ansonsten rufen Sie mich auch gerne an. Diese Auskunft ist gebührenfrei. mit freundlichem Gruß
Uwe Sittel
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. Nur noch eine letzte Frage, die ich hätte, bevor ic…
An Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Details
Von
Uwe Sittel
Betreff
AW: Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch [#210246]
Datum
2. Februar 2021 16:15
An
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. Nur noch eine letzte Frage, die ich hätte, bevor ich fast alles zusammen habe. Letzte Frage: Zu 2 Nr. 5 Ab wann ist der Ersatzwohnraum als Luxuswohnraum anzusehen? z.B. Quadratmeter Preis Die letzte Frage, die mich noch beschäftigt können oder dürfen sie mir nicht beantworten. (Wo der Ersatzwohnraum entsteht) Mit freundlichen Grüßen Uwe Sittel Anfragenr: 210246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210246/
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Guten Morgen Herr Sittel, Luxus Wohnraum - tja, das ist ein heikles Thema! Wie Sie schon richtig annehmen, muss e…
Von
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Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch [#210246]
Datum
5. Februar 2021 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen Herr Sittel, Luxus Wohnraum - tja, das ist ein heikles Thema! Wie Sie schon richtig annehmen, muss er grundsätzlich im etwa gleichen Bereich des Mietenspiegels einzuordnen sein. Ansonsten ist das eine Einzelfall - Beurteilung. Wir hatten bisher nur einen Fall, bei dem sich diese Frage stellte. Hinsichtlich des Ersatzwohnraumes habe ich Rücksprache genommen und muss ihnen leider mitteilten, dass ich ihnen das tatsächlich nicht bekannt geben darf. Ich wünsche Ihnen trotzdem ein schönes Wochenende Mit freundlichem Gruß
Uwe Sittel
Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte mich nur noch für Ihre Arbeit bedanken. ... Mit freundlichen Grüß…
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Uwe Sittel
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch [#210246]
Datum
5. Februar 2021 11:44
An
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte mich nur noch für Ihre Arbeit bedanken. ... Mit freundlichen Grüßen Uwe Sittel Anfragenr: 210246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210246/
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Immer wieder gerne - Danke !
Von
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-AW: Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch [#210246]
Datum
5. Februar 2021 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Immer wieder gerne - Danke !
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Ihre Anfrage i.S. Furtweg 32-34 Sehr geehrter Herr Sittel, zu Ihrer Anfrage bezüglich der Bekanntgabe der Adresse…
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1,5 KB


Sehr geehrter Herr Sittel, zu Ihrer Anfrage bezüglich der Bekanntgabe der Adresse des Ersatzwohnraumes muss ich zunächst wissen, was Ihre Beweggründe für die Nachfrage dieser Angabe sind. Es bedarf eines nachvollziehbaren berechtigten Interesses des Anfragenden zur Bekanntgabe. Mit freundlichem Gruß

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Uwe Sittel
AW: Ihre Anfrage i.S. Furtweg 32-34 [#210246] Sehr << Anrede >> ich habe mich heute gewundert, noch m…
An Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Details
Von
Uwe Sittel
Betreff
AW: Ihre Anfrage i.S. Furtweg 32-34 [#210246]
Datum
13. Juli 2021 15:47
An
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe mich heute gewundert, noch mal von ihnen zu hören. Sie hatten mir doch alles mitgeteilt, was sie wollten bez. durften ausgenommen die Adresse des Ersatzwohnraumes. Mein Interesse ist z. B. die Nachprüfbarkeit, ob der Ersatzwohnraum wirklich alle Voraussetzungen erfüllt, um als Ersatzwohnraum anerkannt zu werden. Wenn man darauf hört, was so geredet wird, sind die Neubauten eher Luxuswohnraum und der letzte Neubau Anfang 2018 bezugsfertig war. Wenn nur ein kleiner Teil der Gerüchte stimmt, muss ja irgendetwas falsch sein. Mit freundlichen Grüßen U. Sittel Anfragenr: 210246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210246/ Postanschrift Uwe Sittel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>