Zweite Impfung Covid 19 Genesener

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ist es angesichts der DELTA-Variante sinnvoll, als Genesener auch eine 2. Impfung zu erhalten (z.B. Astra + Biontech), zumal, wenn die Krankheit länger als 8 Monate zurückliegt? Betr. meine Mutter, 98 Jahre, seit Corona Gangunsicherheit.

Ergebnis der Anfrage

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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2021
  • Frist
    11. August 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist es angesichts der DELT…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zweite Impfung Covid 19 Genesener [#224692]
Datum
9. Juli 2021 21:19
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es angesichts der DELTA-Variante sinnvoll, als Genesener auch eine 2. Impfung zu erhalten (z.B. Astra + Biontech), zumal, wenn die Krankheit länger als 8 Monate zurückliegt? Betr. meine Mutter, 98 Jahre, seit Corona Gangunsicherheit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224692/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 09.07.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.07.2021
Datum
12. Juli 2021 15:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0277. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 09.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0277) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0277)
Datum
21. Juli 2021 17:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.07.2021, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wir legen Ihre Anfrage dergestalt aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Empfehlung für eine 2. Impfstoffdosis nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion vorliegen. Dem RKI liegen hierzu jedoch keine Informationen vor, welche nicht bereits öffentlich zugänglich sind. Wir verweisen hierzu auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und die darauf basierende Informationsaufbereitung unter folgender Webseite: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Dort heißt es zu dem Unterprunkt „Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten?“: „Aufgrund der bestehenden Immunität nach früherer Infektion ist eine Dosis ausreichend, da sich dadurch bereits hohe Antikörperkonzentrationen erzielen lassen, die durch eine 2. Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden. Ob und wann zu einem späteren Zeitpunkt eine 2. COVID-19-Impfung notwendig ist, lässt sich gegenwärtig nicht sagen. Bei Personen mit eingeschränkter Immunfunktion sollte im Einzelfall entschieden werden, ob eine Impfstoffdosis ausreicht oder eine vollständige Impfserie verabreicht werden sollte. Dies hängt maßgeblich von Art und Ausprägung der Immundefizienz ab. Auch wenn mehr als 6 Monate seit der Diagnosestellung vergangen sind, reicht eine Impfstoffdosis zur vollständigen Grundimmunisierung aus. Für die Impfung von Personen mit früherer Infektion können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe entsprechend den Empfehlungen der STIKO verwendet werden.“ Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die individuell-medizinische (Impf-)Beratung im Übrigen jedoch nicht in den Aufgabenbereich des RKI fällt, sondern der/die zuständige Arzt/Ärztin konsultiert werden sollte, der/die mit der Krankengeschichte Ihrer Mutter vertraut ist. Mit freundlichen Grüßen