Zweite Reihe Parken

1. Die Anzahl der durch den Verkehrsdienst aufgenommen Falschparker mit dem Tatbestand Halten/Parken in zweiter Reihe TBNR 112460, 112661- 112669 im Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach Monat.
2. Hat sich die Vollzugspraxis des Verkehrsdienst geändert, seitdem der Gesetzgeber durch die Reform des Bußgeldkatalog die Bußgelder deutlich erhöht hat und jetzt für das zweite Reihe Halten/Parken bei Behinderung / Gefährdung / länger als 15 Minuten einen Punkt vorsieht?
Sind die Beschäftigten im Außendienst beispielsweise angehalten regelmäßig die Personalien aufzunehmen, nach 15 Minuten zu prüfen ob der Falschparker weiter in zweiter Reihe steht, etc.?
3. Senden Sie mir bitte den entsprechenden Ausschnitt aus der Dienstanweisung für den Verkehrsdienst zu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zweite Reihe Parken [#251080]
Datum
10. Juni 2022 10:35
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Anzahl der durch den Verkehrsdienst aufgenommen Falschparker mit dem Tatbestand Halten/Parken in zweiter Reihe TBNR 112460, 112661- 112669 im Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach Monat. 2. Hat sich die Vollzugspraxis des Verkehrsdienst geändert, seitdem der Gesetzgeber durch die Reform des Bußgeldkatalog die Bußgelder deutlich erhöht hat und jetzt für das zweite Reihe Halten/Parken bei Behinderung / Gefährdung / länger als 15 Minuten einen Punkt vorsieht? Sind die Beschäftigten im Außendienst beispielsweise angehalten regelmäßig die Personalien aufzunehmen, nach 15 Minuten zu prüfen ob der Falschparker weiter in zweiter Reihe steht, etc.? 3. Senden Sie mir bitte den entsprechenden Ausschnitt aus der Dienstanweisung für den Verkehrsdienst zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251080/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> in Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW möchte…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Zweite Reihe Parken [#251080]
Datum
21. Juni 2022 14:50
Status
Warte auf Antwort
image002.jpg
2,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> in Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: zu Frage 1: Hierbei handelt es sich um eine umfassende Anfrage, für die in großen Mengen Daten aufbereitet werden müssen. Daher beabsichtige ich gemäß § 11 IFG NRW in Verbindung mit VerwGebO IFG NRW Gebühren zu erheben. Für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft kann nach Tarifstelle 1.2 der VerwGebO IFG eine Gebühr von 10 bis 500 € verlangt werden. Ich gehe hier von einem Zeitansatz von mindestens einer Stunde aus. Die abschließende Bearbeitungsdauer kann ich Ihnen jedoch erst mitteilen, wenn die gewünschten Daten aufbereitet worden sind. Die Gebühren belaufen sich daher auf mindesten 70,00 €, da die Sachbearbeitung der Anfragen nach dem IFG NRW im Verkehrsdienst grundsätzlich mindestens durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in der Laufbahngruppe 2.1 erfolgen. Der im Runderlass des Ministeriums des Innern (- 14-36.08.06 -) vom 17. April 2018, empfohlene Stundensatz für die Laufbahngruppe 2.1 liegt bei 70,00 €. Zu Frage 2: Nein. Bezüglich Ihrer Nebenfrage zu einer etwaigen Aufnahme von Personalien teile ich Ihnen mit, dass bei Verstößen im ruhenden Verkehr in der Regel die Fahrzeugführer*innen nicht angetroffen werden, sondern nur deren Fahrzeuge. Zu Frage 3: Entsprechend der heutigen Antwort meiner Kollegin Frau Wilmes liegt Ihnen die aktuelle Dienst- und Geschäftsanweisung für den Verkehrsdienst der Stadt Köln bereits vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Den Aufwand können Sie sich gerne sparen, ich war davon ausgegangen dass dies ein e…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zweite Reihe Parken [#251080]
Datum
21. Juni 2022 19:45
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Den Aufwand können Sie sich gerne sparen, ich war davon ausgegangen dass dies ein einfacher Datenbankausdruck ist. Wann werden die Bußgeldaten von 2021 denn auf Offene Daten Köln veröffentlicht? Bezüglich der Dienstanweisung wäre der Auszug nur interessant gewesen, wenn der Verkehrsdienst seine Vollzugspraxis auf Grund der höheren Bußgelder geändert hätte. Da dies ja nicht erfolgt ist, kein Problem. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251080/

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Kommunalverwaltung Köln
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Möcht…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen
Datum
21. Juni 2022 20:13
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
7,8 KB


Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Möchten Sie einen Parkverstoß melden? Sie können dies telefonisch oder schriftlich mitteilen. -> Link: Servicetelefon Verkehrsdienst<https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/verkehrsdienst> -> Link: schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde<https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/falsch-geparktes-fahrzeug-melden?kontrast=schwarz> Bitte nutzen Sie diese Kommunikationswege - anonyme Hinweise werden nicht verfolgt. [cid:image001.jpg@01D6AE0A.E4607140] Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Köln gem. Art. 13 DSGVO: Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Stadt Köln, Verkehrsdienst, Willy-Brandt-Platz 3, 0221-2210. Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung der Rechtmäßigkeit verarbeitet, um Ihre Beschwerde hinreichend beantworten zu können, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c, e DSGVO in Verbindung mit §§ 1, 3, 4 OBG NRW. Gegebenenfalls ist eine Weitergabe Ihrer Daten innerhalb der Stadtverwaltung notwendig, um eine zielführende Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten. Nach Abschluss der Bearbeitung werden Ihre Daten zur ordnungsgemäßen Aktenführung je nach Bedeutung des Falls aufbewahrt. In der Regel werden die Unterlagen nach drei Jahren gelöscht. Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der EU-Datenschutzgrundverordnung. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln unter folgendem Kontakt: Stadt Köln, Datenschutzbeauftragter, Stadthaus Deutz – Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, Telefon: 0221 / 221-22457 oder 0221 / 221-22509. Mögliche Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Köln in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten richten Sie bitte an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon 0211 / 38424-0 oder E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. ________________________________ Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung<https://www.stadt-koeln.de/service/onlinedienste/newsletter-anmeldung?para=allgemein> ________________________________ [https://www.stadt-koeln.de/images/footer-ukraine-2022-400px.jpg]<https://www.stadt-koeln.de/artikel/71801/index.html> [https://www.stadt-koeln.de/images/footer-digitaltag-2022.jpg]<https://www.stadt-koeln.de/koelndigital-2022/>.