Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 24.03.2020
nach dortigem § 18 Abs. 7 ist
"der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnem, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten
Bereich."
Ein triftiger Grund.
Meine Frage: Wer gehört zu den "Alten" im Sinne dieser Verordnung?
Mit freundlichem Gruß
Information nicht vorhanden
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Datum29. März 2020
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1. Mai 2020
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