Zweitimpfung nach Coronaerkrankung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Bitte teilen Sie mir mit ob ich nach 6 Monaten Genesung und einer anschließenden Impfung mit Biontec noch eine 2. Impfung benötige und wo ich das nachlesen kann.Ich habe vom Arzt die Info bekommen, dass noch keine Festlegungen dazu getroffen wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2021
  • Frist
    13. Juli 2021
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Marion Oehme
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Marion Oehme
Betreff
Zweitimpfung nach Coronaerkrankung [#223060]
Datum
10. Juni 2021 16:57
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit ob ich nach 6 Monaten Genesung und einer anschließenden Impfung mit Biontec noch eine 2. Impfung benötige und wo ich das nachlesen kann.Ich habe vom Arzt die Info bekommen, dass noch keine Festlegungen dazu getroffen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Oehme Anfragenr: 223060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223060/ Postanschrift Marion Oehme << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Oehme
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.06.2021 Sehr geehrte Frau Oehme, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.06.2021
Datum
10. Juni 2021 17:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Oehme, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0249. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.06.2021 [Az. 2021-249] Sehr geehrte Frau Oehme, wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 10.06.2…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.06.2021 [Az. 2021-249]
Datum
16. Juni 2021 16:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Oehme, wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 10.06.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen: Die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Bitte beachten Sie dabei, dass das RKI nicht für den Erlass von Gesetzen oder Verordnungen, welche die entsprechende Impfung regeln, zuständig ist. Auf der Website des RKI findet sich hierzu unter anderem der folgende Abschnitt mit der Empfehlung des RKI: " Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion (PCR-bestätigt) durchgemacht haben, sollte eine einmalige Impfung frühestens 6 Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die 1-malige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden." ("Ist bei der Impfung Genesener eine einzige Impfdosis ausreichend?" unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... und "Wer gilt als geschützt?" unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...). In § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- SchAusnahmV) wird eine genesene Person definiert als eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Aus § 2 Nr. 3b COVID-19- SchAusnahmV geht hervor, dass derartige genesene Personen nur eine Impfdosis benötigen, um als geimpft im Sinne der Verordnung zu gelten. Die Verordnung können Sie abrufen unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz... Weitere Informationen zur Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 finden Sie auch auf der Websites des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: "Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war?" unter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusTh... Bitte beachten Sie auch, dass für Fragen rund um die Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Insitut zuständig ist. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen