Sehr geehrter Herr Schnee,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Oberstes Ziel der Maßnahmen, die das Land Berlin erlassen hat, ist die Reduzierung der physischen Kontakte, damit sich das Virus nicht so schnell ausbreiten kann. Dem sollte alles Handeln untergeordnet sein. Das setzt staatliche Regelungen voraus, appelliert aber auch an das Verantwortungsbewusstsein jedes/jeder Einzelnen. Das vielleicht als Prämisse zu Ihrer Frage.
Es gibt in der geltenden Verordnung kein Verbot, die Stadt zu verlassen bzw. sie wieder zu betreten.
In der VO
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/artikel.910134.php
Ist das so geregelt:
§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.
(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
[a bis g]
h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt
Wie Bayern die Frage der Nutzung von Zweitwohnsitzen regelt, kann ich Ihnen von hier aus nicht sagen.
Mit den besten Grüßen