Zweitwohnsitzdarf

Darf ich jetzt mit meinem PKW nach Bayern zu meinem Zweitwohnsitz fahren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
  • 0 Follower:innen
Stefan Schnee
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Stefan Schnee
Betreff
Zweitwohnsitzdarf [#183448]
Datum
26. März 2020 15:36
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ich jetzt mit meinem PKW nach Bayern zu meinem Zweitwohnsitz fahren?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Schnee Anfragenr: 183448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183448 Postanschrift Stefan Schnee << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Schnee
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. März 2020 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrter Herr Schnee, vielen Dank für Ihre Anfrage. Oberstes Ziel der Maßnahmen, die das Land Berlin erlass…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Zweitwohnsitzdarf [#183448]
Datum
27. März 2020 11:10
Status
Sehr geehrter Herr Schnee, vielen Dank für Ihre Anfrage. Oberstes Ziel der Maßnahmen, die das Land Berlin erlassen hat, ist die Reduzierung der physischen Kontakte, damit sich das Virus nicht so schnell ausbreiten kann. Dem sollte alles Handeln untergeordnet sein. Das setzt staatliche Regelungen voraus, appelliert aber auch an das Verantwortungsbewusstsein jedes/jeder Einzelnen. Das vielleicht als Prämisse zu Ihrer Frage. Es gibt in der geltenden Verordnung kein Verbot, die Stadt zu verlassen bzw. sie wieder zu betreten. In der VO https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/artikel.910134.php Ist das so geregelt: § 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin (1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind. (2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere: [a bis g] h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt Wie Bayern die Frage der Nutzung von Zweitwohnsitzen regelt, kann ich Ihnen von hier aus nicht sagen. Mit den besten Grüßen