"Zwischen Pflicht und Strafe"

Anfrage an: Bundesärztekammer

ich habe einen Bericht über den Einsatz von Morphium in der Sterbephase gelesen. Hierzu würde mich interessieren ob sich die Bundesärztekammer aktuell oder in der Vergangenheit zu diesem Thema geäußert hat. Ist es nach wie vor so, dass man der Ansicht ist, dass der Morphiumeinsatz beim schmerzfreien Patienten evtl. sogar ohne Titrierung evtl. strafrechtlich relevant ist/wäre oder ist man hier mittlerweile anderer Ansicht.

"Morphin dient zur Schmerztherapie, nicht zum Sterben. Wenn Morphin dagegen ohne Indikationin der Sterbephase eingesetzt wird, ist es keine Sterbebegleitung, sondern Tötung"

Mit freundlichen Grüßen

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Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2021
  • Frist
    6. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich habe einen Beri…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Zwischen Pflicht und Strafe" [#210495]
Datum
4. Februar 2021 18:06
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich habe einen Bericht über den Einsatz von Morphium in der Sterbephase gelesen. Hierzu würde mich interessieren ob sich die Bundesärztekammer aktuell oder in der Vergangenheit zu diesem Thema geäußert hat. Ist es nach wie vor so, dass man der Ansicht ist, dass der Morphiumeinsatz beim schmerzfreien Patienten evtl. sogar ohne Titrierung evtl. strafrechtlich relevant ist/wäre oder ist man hier mittlerweile anderer Ansicht. "Morphin dient zur Schmerztherapie, nicht zum Sterben. Wenn Morphin dagegen ohne Indikationin der Sterbephase eingesetzt wird, ist es keine Sterbebegleitung, sondern Tötung" Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210495/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesärztekammer
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.02.2021. Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 Infor…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: "Zwischen Pflicht und Strafe" [#210495]
Datum
9. Februar 2021 15:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.02.2021. Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Danach besteht ein Informationsanspruch gegenüber Behörden des Bundes, Bundesorganen und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Juristische Personen des Privatrechts stehen Behörden gleich, soweit sie von einer Behörde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beauftragt sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bundesärztekammer weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes handelt. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Dies gilt etwa für die Aufträge des Gesetzgebers, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. In der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit wurde die Bundesärztekammer nicht vom Gesetzgeber beauftragt. Damit ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes nicht gegeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Anfrage absehen. Mit freundlichen Grüßen