Zwischenfall Belehrung durch Mitarbeiter der Polizei

- die interne Kommunikation zu folgendem Video: https://twitter.com/gluecksrad/status/1217377122114854912

Das Socialmedia-Team der Polizei Köln gibt in den Kommentaren darunter eine interne Aufarbeitung an. Dazu hätte ich gerne die interne Kommunikation, sobald die Aufarbeitung abgeschlossen ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2020
  • Frist
    19. Februar 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwischenfall Belehrung durch Mitarbeiter der Polizei [#174387]
Datum
17. Januar 2020 09:56
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die interne Kommunikation zu folgendem Video: https://twitter.com/gluecksrad/status/1217377122114854912 Das Socialmedia-Team der Polizei Köln gibt in den Kommentaren darunter eine interne Aufarbeitung an. Dazu hätte ich gerne die interne Kommunikation, sobald die Aufarbeitung abgeschlossen ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174387 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 20.01.2020 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
20. Januar 2020 15:25
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 20.01.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4006/20 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 17.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#174387] Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir schon Auskünfte zu meinem Ant…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#174387]
Datum
6. Februar 2020 13:56
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir schon Auskünfte zu meinem Antrag erteilen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174387
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 17.02.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
17. Februar 2020 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 17.02.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4006/20 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 17.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem oben genannten Antrag nehmen Sie Bezug auf ein auf Twitter veröffentlichtes Video, das die Unterhaltung eines Radfahrers und eines Polizeibeamten zum Thema Seitenabstand zeigt. In einem Kommentar hatte das Socialmedia-Team der Polizei klargestellt, dass der Überholende für die Einhaltung des Seitenabstands Sorge zu tragen hat und dass der im Video gezeigte Sachverhalt intern aufbereitet werde. Sie beantragten den Zugang zu der internen Kommunikation, sobald die Aufarbeitung abgeschlossen ist. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Nachbereitung des Sachverhalts in Form eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Polizeibeamten und dessen Vorgesetzten erfolgte. Das IFG NRW regelt allerdings nur den Zugang zu solchen Informationen, bei denen es sich gemäß § 3 IFG NRW um Informationen handelt, die in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhanden sind. Das erfolgte Gespräch wurde nicht auf einem derartigen Informationsträger festgehalten. Demzufolge kann Ihnen hierüber keine Information zugänglich gemacht werden. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#174387] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die Mitteilung. Da d…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#174387]
Datum
17. Februar 2020 13:22
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die Mitteilung. Da die Informationen nicht in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen sehe ich meine Anfrage somit als beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174387