Informationsfreiheitsanfragen an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg auf FragDenStaathttps://fragdenstaat.de/anfragen/feed/2023-11-11T13:32:36.808641+00:00Dieser Feed enthält die neuesten Informationsfreiheitsanfragen an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, die mit Hilfe von FragDenStaat gestellt wurden.'Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2023-11-11T13:32:36.808641+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-7/(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.<br><br>(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu<br>Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,<br>von Interesse sind insbesondere die Fragen:<br><br>Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,<br>wie viele wurden von Dritten angezeigt<br>wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,<br>für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,<br>wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,<br>welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?<br><br>Soweit möglich aufgeschlüsselt nach<br>- Kalenderjahr,<br>- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG<br>- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)<br>- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) <br>- Behörden-intern/Polizei/Dritte<br>- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager<br>- Zuständigkeit (nicht) gegeben<br>- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)<br>- Geldbuße (nicht) verhängt<br>- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich<br>- Einspruch (nicht) erhoben<br>- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend<br>- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch <br><br>(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über <br>die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,<br>die Ihnen vorliegen. <br>(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)<br><br>(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)<br><br><br>Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe<br>https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24<br><br>Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung<br>hat einen Anhang <br>darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.<br>Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,<br>dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach<br>§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes<br>der Landrat<br>als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter<br>zuständig ist, siehe:<br>https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH'Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2023-06-27T07:51:39.765750+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-ss-68-ldsg-sh-personenbezogene-daten-die-nicht-offenkundig-sind-verarbeitet-21/(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 2.5.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?<br><br>(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)<br><br>(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu<br>Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),<br>von Interesse ist insbesondere die Frage:<br><br>Wie viele wurden bei Ihnen von extern angezeigt <br>wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, <br>für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, <br>wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, <br>welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?<br><br>Soweit möglich aufgeschlüsselt nach<br>- Kalenderjahr,<br>- Behörden-intern/extern<br>- Zuständigkeit (nicht) gegeben<br>- Geldbuße (nicht) verhängt<br>- Art der Verarbeitung<br><br>§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:<br>(1) Ordnungswidrig handelt, <br>wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, <br>die nicht offenkundig sind, <br>verarbeitet.<br>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer <br>Geldbuße bis zu 50.000 Euro <br>geahndet werden.<br><br>Die Zuständigkeit für die Verfolgung von <br>Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG <br>ist in der Anlage zur <br>Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden <br>für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten <br>(Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) <br>geregelt:<br><br>https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage<br><br>Danach sind die zuständigen Behörden <br>für Ordnungswidrigkeiten nach § 68<br>entweder die<br><br>Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage)<br><br>a)<br>bei Verstößen ihrer Beschäftigten<br><br>b)<br>bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,<br>soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,<br>im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde<br><br>c)<br>bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen<br>als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen<br>und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat<br>nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist<br><br>oder die<br><br>Landrätinnen und Landräte als<br>untere Fachaufsichtsbehörde oder<br>Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).'Zuständiges Gericht für Untätigkeitsklagen' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2022-03-10T13:36:49.573160+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/zustandiges-gericht-fur-untatigkeitsklagen-1/Welches Gericht ist für Untätigkeitsklagen gegen den Kreis Schleswig-Flensburg, Fachdienst Verterinärmedizin und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig?'Aktenplan des Kreis Schleswig-Flensburg' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2021-04-19T07:10:51.602294+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/aktenplan-des-kreis-schleswig-flensburg/Den Aktenplan ihrer Behörde. <br>Ich bitte ausdrücklich und ausschließlich um elektronische (papierlose) Beantwortung.'Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kreisverwaltung Kreis Schleswig-Flensburg Flensburger Straße 724837 Schleswig' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2020-10-11T09:58:21.244053+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/energiebedarfsausweis-fur-gebaude-kreisverwaltung-kreis-schleswig-flensburg-flensburger-strae-724837-schleswig/Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des<br><br>- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für<br>Kreisverwaltung Kreis Schleswig-Flensburg<br>Flensburger Straße 7<br>24837 Schleswig<br><br>Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.<br><br>Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. <br><br>Im Falle<br><br>1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. <br>2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. <br>3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. <br><br>Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.'Einhaltung der Hilfsfrist, Fahrzeuge außer Dienst' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2019-10-14T12:41:29.549343+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/einhaltung-der-hilfsfrist-fahrzeuge-auer-dienst-1/Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG<br><br>Sehr geehrte Damen und Herren, <br><br>bitte senden Sie mir Folgendes zu:<br><br>- Daten zur Vorhaltung von Rettungsmitteln an den einzelnen Rettungswache für die Jahre 2017, 2018, 2019 und ggf. Anpassungen für 2020<br><br>- Auswertung über die Einhaltung der Hilfsfrist an den einzelnen Standorten für die oben genannten Zeiträume<br><br>- Auswertung von Abweichungen der vorgegebenen Vorhaltung durch Fahrzeugausfallzeiten an den einzelnen Standorten, durch z.B. fehlendes Personal, für die oben genannten Zeiträume <br><br><br><br>Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.<br><br>Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.<br><br>Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).<br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. <br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<br><br>Mit freundlichen Grüßen'Geologisches Gutachten zur Wiking-Halbinsel' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2019-03-27T21:39:48.373581+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/geologisches-gutachten-zur-wiking-halbinsel/- das geologische Gutachten zur Wiking-Halbinsel (vgl. Artikel „Wiking-Halbinsel: Wer muss sich ums giftige Erbe kümmern?“ der NDR vom 27. März 2019, https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Schleswig-Wer-muss-sich-ums-giftige-Erbe-kuemmern,wikinghalbinsel102.html)'Information über Schulen und Schüler*innen' an Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg2015-02-09T20:21:28.041296+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/information-uber-schulen-und-schulerinnen-9/Wie viele Schüler*innen gab es im Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014 in ihrem Zuständigkeit Bereich. Auch aufgeteilt nach: Grundschüler*innen (1. bis 4. Klasse), Schüler*innen der Sekundarstufe I (5. bis 10. Klasse) und Schüler*innen der Sekundarstufe II/Oberstufe (10. Klasse bis zur 13. Klasse).<br>Wie viele Schulen gibt es in Ihrem Zuständigkeit Bereich, bitte auch aufgeteilt nach der Schulart.<br>Und wie hoch sind die Ausgaben für diese Schulen und Schüler*innen in dem Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014.<br>Vielen Dank im Voraus!