Informationsfreiheitsanfragen an Stadt Heidelberg auf FragDenStaathttps://fragdenstaat.de/anfragen/feed/2024-03-15T20:53:03.092899+00:00Dieser Feed enthält die neuesten Informationsfreiheitsanfragen an Stadt Heidelberg, die mit Hilfe von FragDenStaat gestellt wurden.'Heidelberg: "Baudenkmal Philosophenweg 16" - Arisierung / Denkmalschutz' an Stadt Heidelberg2024-01-18T23:13:38.171977+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-baudenkmal-philosophenweg-16-arisierung-denkmalschutz/Zu unter hier unter "Betreff" bezeichneten Sache und Sachverhalten ist hiermit Aktenzugang beantragt in den Haupt- und Nebenakten der Stadt Heidelberg einschließlich der nicht-öffentlichen, in denen sich die beanspruchten Informationen befinden oder befinden könnten hinsichtlich<br><br>I.<br>Umstände in Besitzwechseln zwischen 1933 und 1953 inkl. Restitution,<br><br>II.<br>Umstände des Erbauens des heutigen Baudenkmals vor 1914,<br><br>III.<br>öffentlichen Interessen § 2 DSchG BW in Bezug auf Denkmalschutz und Denkmalpflege nach 1976,<br><br>bei <br><br>1.<br>Amt für Baurecht und Denkmalschutz, <br><br>2.<br>Amt für Finanzen und Liegenschaften, <br><br>3.<br>Ordnungsamt, <br><br>4.<br>Rechtsamt, <br><br>5.<br>Amt des Oberbürgermeisters, <br><br>6.<br>Stadt Heidelberg als Polizeibehörde, <br><br>u.a.<br><br>ggfs. unter den vormaligen Bezeichnungen der jeweiligen Ämter, Behörden, und Zuständigkeiten.'Heidelberg: Zerstörung "Alte Hauptpost" (Baudenkmal Julius Raschdorf 1874).' an Stadt Heidelberg2024-01-19T15:40:02.194319+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-zerstoerung-alte-hauptpost-baudenkmal-julius-raschdorf-1874/Hiermit ist Informationszugang beantragt hinsichtlich aller öffentlichen Interessen das abgebrochene, seit DSchG BW 1972 geschützte, Baudenkmal "Alte Hauptpost Heidelberg" (1874) betreffend hinsichtlich zunächst:<br><br>1.<br>Alle Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Baden-Württemberg.<br><br>2.<br>Denkmalakte der Schutzbehörde Stadt Heidelberg.<br><br>3.<br>Fotodokumentation Außenbau / Innenräume.<br><br>4.<br>Alle Akten in Bezug auf Beteiligung des Stadtparlamentes.<br><br>5.<br>Verfahren der Stadt Heidelberg zur Abwägung öffentlicher Interessen und denen privater Investoren.<br><br>6.<br>Beteiligte Gremien wie das Institut für Kunstgschichte (Prof. Riedl) aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung der Sache (zur Erbauungszeit Sache der Hauptstadt Berlin unter Beauftragen des Hofarchitekten Kaiser Wilhelms).<br><br>7.<br>Historische Bauakten 1870 bis 1970.<br><br>Der Stadt Heidelberg war die Tatsache bekannt bzw. konnte aus ihren Akten bekannt sein, wonach es sich bei dem mit bedeutendsten Bauwerk des Historismus Heidelbergs an prominenter Stelle gegenüber dem (ebenfalls abgerissenen) Heidelberger Hauptbahnhof auch unter Bestehen des "Amtsgeheimisses" (Grundgesetz Deutschland: Hergebrachte Grundsätze aus vor 1945 in Art. 33 Abs. 5 GG) naheliegend um ein Hauptwerk des Architekten des Berliner Doms als seinerseits das Hauptwerk des Historismus in Deutschland isngesamt handelte (Julius Raschdorf), was sie der Öffentlichkeit gegenüber verschwieg und bis heute verschweigen möchte sofern sie dem hier vorgelegten Antrag i.S. des Gesetzes innerhalb der Frist bis 21.02.2024 nicht vollständig entspricht. Irgendwelches Erfordern von Schwärzungsaufwand ist nicht erkennbar. Das Pendant zum Heidelberger Werk Julius Raschdorfs ist u.a. die Oberpostdirektion Braunschweig (Wikipedia / googlebilder). Braunschweig war im 2. Weltkrieg schwerstzerstört mit danach Wiederaufbau einiger bedeutender Baudenkmäler wie der Postdirektion. Heidelberg war nicht zerstört ... was deren Verwaltung bis heute unter Bestehen von Denkmalpflege und Denkmalschutz nachholt unter Auschluss des Beteiligens der Öffentlichkeit.'Heidelberg: Zerstörung eines Baudenkmals im beantragten UNESCO-Welterbestatus' an Stadt Heidelberg2024-02-15T17:04:12.979440+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-zerstoerung-eines-baudenkmals-im-beantragten-unesco-welterbestatus-1/Hiermit ist Informationszugang durch Aktenzugang beantragt hinsichtlich dem zerstörten Bau- und Kuturdenkmal "Heidelberg am Jettaweg 8" in zunächst Bezug auf:<br><br>1.<br>Das Datum an dem die Stadt Heidelberg die Allgemeinheit vorab über die Vernichtung der geschützten Sache von besonders hoher Bedeutung informierte im hier gesetzlich bestehenden "öffentlichen Interesse" (§ 2 Abs. 1 DSchG BW).<br><br>2.<br>Datum an dem die Denkmalschutzbehörde Heidelberg die demontierbare und bewegliche Sache in der Liste der verkäuflichen Baudenkmäler des Regieungspäsidiums Baden-Württemberg veröffentlichte.<br><br>3.<br>Einsicht in die sog. "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg..<br><br>4.<br>Einsicht in das anzuwendende Entscheidungskriterien in der Zumutbarkeitsberechnung.<br><br>5.<br>Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg.<br><br>6.<br>Stellungnahmen der fachwissenschaftlichen Beratung "Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg" gegenüber der Denkmalschutzbehörde Heidelberg..<br><br>7.<br>Fotodokumentation der geschützten Sache von außerordentlich hohem Rang mit Seltenheitswert.<br><br><br>Aufgrund der kunsthistorischen Bedeutung ist das Baudenkmal auf dem Umschlag der "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland" abgebildet. Nachfrage beim LAD BW ergab, dass die Stadt Heidelberg darüberhinaus seitens der wissenschaftlichen Fachbehörde über die Gründe des hohen bauhistorischen Ranges der Sache ausführlich informiert wurde. <br><br>Bauherr war der Direktor der Badischen Anilin Werke (heute BASF), der das historisch sehr frühe Fertighaus inkl. der Innenausstattung in Hellerau (Dresden) bei den "Deutschen Werkstätten" bestellte hatte, welches bis Abbruch insgesamt unverändert erhalten war als einziges Exemplar in Deutschland in dieser Hinsicht. <br><br>Das Kunstgewerbemuseum Dresden erkundigte sich nach erhaltenen Inventar (welches die Denkmalschutzbehörde Heidelberg bereits der Zerstörung überließ). <br><br>Ein vormaliger LIFG-Antrag hierzu konnte nicht fortgeführt werden aufgrund der hohen Kostenforderung der Stadt Heidelberg über 2.500 Euro angeblicher "Akten-Schwärzungskosten". <br><br>Seit 2020 haben Akten nach EU-Ratsbeschluss digitalisiert vorzuliegen - die Denkmalschutzbehörde Heidelberg die Akte inzwischen entweder digitalisiert hat oder nun digitalisieren kann für kostenlosen Informationszugang aufgrund somit geringen Schwärzungsaufwandes. <br><br>Da mir monatlich unter 600.- zur Verfügung stehen, kann die Inanspruchnahme der Meinungs- und Informationsfreiheit ohnehin nur kostenfrei sein.'Heidelberg: Zerstörung "Alte Hauptost" (Baudenkmal Julius Raschdorf 1874).' an Stadt Heidelberg2024-01-19T15:35:52.265789+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-zerstoerung-alte-hauptost-baudenkmal-julius-raschdorf-1874/Hiermit ist Informationszugang beantragt hinsichtlich aller öffentlichen Interessen das abgebrochene, seit DSchG BW 1972 geschützte, Baudenkmal "Alte Hauptpost Heidelberg" (1874) betreffend hinsichtlich zunächst:<br><br>1. <br>Alle Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Baden-Württemberg. <br><br>2.<br>Denkmalakte der Schutzbehörde Stadt Heidelberg.<br><br>3.<br>Fotodokumentation Außenbau / Innenräume.<br><br>4.<br>Alle Akten in Bezug auf Beteiligung des Stadtparlamentes.<br><br>5.<br>Verfahren der Stadt Heidelberg zur Abwägung öffentlicher Interessen und denen privater Investoren. <br><br>6.<br>Beteiligte Gremien wie das Institut für Kunstgschichte (Prof. Riedl) aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung der Sache (zur Erbauungszeit Sache der Hauptstadt Berlin unter Beauftragen des Hofarchitekten Kaiser Wilhelms). <br><br>7.<br>Historische Bauakten 1870 bis 1970.<br><br>Der Stadt Heidelberg war die Tatsache bekannt bzw. konnte aus ihren Akten bekannt sein, wonach es sich bei dem mit bedeutendsten Bauwerk des Historismus Heidelbergs an prominenter Stelle gegenüber dem (ebenfalls abgerissenen) Heidelberger Hauptbahnhof auch unter Bestehen des "Amtsgeheimisses" (Grundgesetz Deutschland: Hergebrachte Grundsätze aus vor 1945 in Art. 33 Abs. 5 GG) naheliegend um ein Hauptwerk des Architekten des Berliner Doms als seinerseits das Hauptwerk des Historismus in Deutschland isngesamt handelte (Julius Raschdorf), was sie der Öffentlichkeit gegenüber verschwieg und bis heute verschweigen möchte sofern sie dem hier vorgelegten Antrag i.S. des Gesetzes innerhalb der Frist bis 21.02.2024 nicht vollständig entspricht. Irgendwelches Erfordern von Schwärzungsaufwand ist nicht erkennbar. Das Pendant zum Heidelberger Werk Julius Raschdorfs ist u.a. die Oberpostdirektion Braunschweig (Wikipedia / googlebilder). Braunschweig war im 2. Weltkrieg schwerstzerstört mit danach Wiederaufbau einiger bedeutender Baudenkmäler wie der Postdirektion. Heidelberg war nicht zerstört ... was deren Verwaltung bis heute unter Bestehen von Denkmalpflege und Denkmalschutz nachholt unter Auschluss des Beteiligens der Öffentlichkeit.'Heidelberg: "Arisierung" Jugendstilvilla: Am Graimbergweg 10 (Baudenkmal).' an Stadt Heidelberg2024-01-19T16:26:30.527561+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-arisierung-jugendstilvilla-am-graimbergweg-10-baudenkmal/Hiermit ist LIFG-Informationzugang beantragt zur hier unter "Betreff" bezeichneten Sache und Sachverhalten einschließlich der nicht-öffentlichen, in denen sich Informationen befinden oder befinden könnten hinsichtlich<br><br>I.<br>Umstände in Besitzwechseln zwischen 1933 und 1953 inkl. Restitution,<br><br>II.<br>Umstände des Erbauens des heutigen Baudenkmals vor 1914,<br><br>III.<br>öffentlichen Interessen § 2 DSchG BW in Bezug auf Denkmalschutz und Denkmalpflege nach 1972,<br><br>bei<br><br>1.<br>Amt für Baurecht und Denkmalschutz,<br><br>2.<br>Amt für Finanzen und Liegenschaften,<br><br>3.<br>Einwohnermeldeamt,<br><br>4.<br>Ordnungsamt,<br><br>5.<br>Rechtsamt,<br><br>6.<br>Amt des Oberbürgermeisters,<br><br>7.<br>Stadt Heidelberg als Polizeibehörde,<br><br>u.a.<br><br>(ggfs. unter den vormaligen Bezeichnungen der jeweiligen Ämter, Behörden, und Zuständigkeiten).'Heidelberg: Zerstörung eines Baudenkmals im beantragten UNESCO-Welterbestatus' an Stadt Heidelberg2024-02-10T21:47:36.626163+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-zerstoerung-eines-baudenkmals-im-beantragten-unesco-welterbestatus/Hiermit ist Informationszugang durch Aktenzugang beantragt hinsichtlich dem zerstörten Bau- und Kuturdenkmal "Heidelberg am Jettaweg 8" in zunächst Bezug auf:<br><br>1.<br>Das Datum an dem die Stadt Heidelberg die Allgemeinheit vorab über die Vernichtung der geschützten Sache von besonders hoher Bedeutung informierte im hier gesetzlich bestehenden "öffentlichen Interesse" (§ 2 Abs. 1 DSchG BW).<br><br>2.<br>Datum an dem die Denkmalschutzbehörde Heidelberg die demontierbare und bewegliche Sache in der Liste der verkäuflichen Baudenkmäler des Regieungspäsidiums Baden-Württemberg veröffentlichte.<br><br>3.<br>Einsicht in die sog. "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg..<br><br>4.<br>Einsicht in das anzuwendende Entscheidungskriterien in der Zumutbarkeitsberechnung.<br><br>5.<br>Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg.<br><br>6.<br>Stellungnahmen der fachwissenschaftlichen Beratung "Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg" gegenüber der Denkmalschutzbehörde Heidelberg..<br><br>7.<br>Fotodokumentation der geschützten Sache von außerordentlich hohem Rang mit Seltenheitswert.<br><br><br>Aufgrund der kunsthistorischen Bedeutung ist das Baudenkmal auf dem Umschlag der "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland" abgebildet. Nachfrage beim LAD BW ergab, dass die Stadt Heidelberg darüberhinaus seitens der wissenschaftlichen Fachbehörde über die Gründe des hohen bauhistorischen Ranges der Sache ausführlich informiert wurde. <br><br>Bauherr war der Direktor der Badischen Anilin Werke (heute BASF), der das historisch sehr frühe Fertighaus inkl. der Innenausstattung in Hellerau (Dresden) bei den "Deutschen Werkstätten" bestellte hatte, welches bis Abbruch insgesamt unverändert erhalten war als einziges Exemplar in Deutschland in dieser Hinsicht. <br><br>Das Kunstgewerbemuseum Dresden erkundigte sich nach erhaltenen Inventar (welches die Denkmalschutzbehörde Heidelberg bereits der Zerstörung überließ). <br><br>Ein vormaliger LIFG-Antrag hierzu konnte nicht fortgeführt werden aufgrund der hohen Kostenforderung der Stadt Heidelberg über 2.500 Euro angeblicher "Akten-Schwärzungskosten". <br><br>Seit 2020 haben Akten nach EU-Ratsbeschluss digitalisiert vorzuliegen - die Denkmalschutzbehörde Heidelberg die Akte inzwischen entweder digitalisiert hat oder nun digitalisieren kann für kostenlosen Informationszugang aufgrund somit geringen Schwärzungsaufwandes. <br><br>Da mir monatlich unter 600.- zur Verfügung stehen, kann die Inanspruchnahme der Meinungs- und Informationsfreiheit ohnehin nur kostenfrei sein.'Heidelberg: Aktenzugang zu sog. "Arisierungsmaßnahmen" und Entschädigungen.' an Stadt Heidelberg2024-02-10T19:29:23.548088+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-aktenzugang-zu-sog-arisierungsmassnahmen-und-entschaedigungen/Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG:<br><br>Sehr gehrte Damen und Herren, <br><br>Hiermit ist Informations- und Aktenzugang beantragt alle sog. "Arisierungsmaßnahmen" in Heidelberg als ein Zentrum des Nationalsozialismus betreffend bis 1945 - einschließlich der Entschädigungsverfahren danach - in Bezug zunächst auf folgender Liegenschaften: <br><br>1.<br>Plöck 48-50,<br><br>2.<br>Sofienstrasse 12,<br><br>3.<br>Mönchhofstr. 12,<br><br>4.<br>Mönchhofstraße 29,<br><br>5.<br>Zeppelinstraße 1,<br><br>6.<br>Zeppelinstraße 3, <br><br>7.<br>Häusserstrasse 10-12.<br><br>Der Aktenzugang ist bei den Ämtern und Behördenstellen der Stadt Heidelberg beantragt, bei denen sich Akten, Aktenteile und Hinweise in diesem Zusammenhang befinden oder befinden könnten wie naheliegend zunächst beim Amt für Liegenschaften, Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt, Polizeiaktenarchiv, Ordnungsamt, Amt für Baurecht, Amt für Finanzen, Rechtsamt, Rechnungsprüfungsamt, Amt für Wirtschaftsförderung, Denkmalschutzbehörde, Oberbürgermeisteramt - jeweils unter deren damaligen Bezeichnungen, sowie vorbehaltlich des Aktenzugangs bei Ämtern und Stellen der Stadt Heidlberg, in der sich weitere Hinweise zum Informationsbegehren finden könnten. <br><br>Kein Aktenzugang ist beantragt beim Stadtarchiv Heidelberg, das bereits mehrfach erklärte zu diesen mehr als 70 Jahre zurückliegenden Vorgängen über keine Akten, Aktenteile oder Hinweise in Bezug auf spezifische Baulichkeiten und Personen zu verfügen. <br><br>Mit nachvollziehbar rechtlich begründeten Schwärzungen geschützter Daten bin ich einverstanden, desgleichen mit dem zusätzlichen Verwenden digitalisierter Akten.<br><br>Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<br><br>Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. <br><br>Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. <br><br>Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<br><br>Mit freundlichen Grüßen'Heidelberg: Arisierung und gesetzlicher Denkmalschutz Baudenkmal "Unter der Schanz 1"' an Stadt Heidelberg2024-01-18T23:26:06.996470+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-arisierung-und-gesetzlicher-denkmalschutz-baudenkmal-unter-der-schanz-1/Zu unter hier unter "Betreff" bezeichneten Sache und Sachverhalten ist hiermit Akten- bzw. Informationszugang beantragt in den Haupt- und Nebenakten der Stadt Heidelberg einschließlich der nicht-öffentlichen, in denen sich die beanspruchten Informationen befinden oder befinden könnten hinsichtlich<br><br>I.<br>Umstände in Besitzwechseln zwischen 1933 und 1953 inkl. Restitution,<br><br>II.<br>Umstände des Erbauens des heutigen Baudenkmals vor 1914,<br><br>III.<br>öffentlichen Interessen § 2 DSchG BW in Bezug auf Denkmalschutz und Denkmalpflege nach 1976,<br><br>bei<br><br>1.<br>Amt für Baurecht und Denkmalschutz,<br><br>2.<br>Amt für Finanzen und Liegenschaften,<br><br>3.<br>Ordnungsamt,<br><br>4.<br>Rechtsamt,<br><br>5.<br>Amt des Oberbürgermeisters,<br><br>6.<br>Stadt Heidelberg als Polizeibehörde,<br><br>u.a.<br><br>ggfs. unter den vormaligen Bezeichnungen der jeweiligen Ämter, Behörden, und Zuständigkeiten.<br><br>Mit begründet erforderlichen Schwärzungen bin ich einverstanden.'Heidelberg: Zerstörung "Neue Hauptpost" (Baukunst O. Hajek).' an Stadt Heidelberg2024-01-19T16:16:48.889683+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-zerstoerung-neue-hauptpost-baukunst-o-hajek/Hiermit ist Informationszugang beantragt hinsichtlich aller öffentlichen Interessen der zerstörten, denkmalgeschützten, Kunst am Bau "Neue Hauptpost Heidelberg" (Otto Hajek) , Sophienstrass 18, hinsichtlich zunächst:<br><br>1.<br>Alle Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Baden-Württemberg.<br><br>2.<br>Denkmalakte der Schutzbehörde Stadt Heidelberg.<br><br>3.<br>Fotodokumentation Fassade / Innenräume.<br><br>4.<br>Alle Akten in Bezug auf Beteiligung des Stadtparlamentes.<br><br>5.<br>Verfahren der Stadt Heidelberg zur Abwägung öffentlicher Interessen und denen privater Investoren.<br><br>6.<br>Zumutbarkeitrsberechnung.<br><br>7.<br>Anzuwendendes Entscheidungskriterium in der Berechnung der Zumutbarkeit.<br><br>8.<br>Beteiligung von Gremien / Fachwissenschaft wie dem Institut für Kunstgschichte Heidelberg aufgrund der allgemein bekannt außergewöhnlichen Bedeutung der Schutzsache (Wikipedia: "Otto Herbert Hajek)<br><br>9.<br>Bauakte "Kunst am Bau Heidelberg Sophienstrasse 18".<br><br>10.<br>Datum des öffentlichen Ankündigens des Planens des Zerstörens eine Schutzsache von hoher Bedeutung.<br><br>11.<br>Datum des Informierens der "Otto Hajek Stiftung" (Stuttgart) seitens der Stadt Heidelberg als Schutzbehörde über ihr Vorhaben des Genehmigens. <br><br>12.<br>Verbleib von Teilen der geschützten Sache.<br><br>Der Stadt Heidelberg als Amt für Baurecht und Denkmalschutz war die Tatsache bekannt bzw. konnte aus ihren Akten bekannt sein, wonach es sich bei der im öffentlichen Interesse geschützten Erdgeschossfassade "Neue Hauptpost Heidelbergs" (nach Abbruch der denkmalgeschützten Alten Hauptpost) um ein Hauptwerk des weltweit bekannten und ausgestellten Künstlers der Nachkriegesmoderne Deutschlands handelte i.S. einer hier begehbaren Raumskulptur. Dem hiermit vorgelegten Antrag ist gesetzlich "unverzüglich" zu entsprechen mit der Bitte um Entsprechen bis spätestens 21.02.2024. Mit gesetzlich zulässigen Schwärzungen bin ich einverstanden bei Erklären der Gründe.'Stadt Heidelberg: Einblick in das Gutachten "UNESCO-Welterbe Heidelberg" (2003)' an Stadt Heidelberg2024-02-08T19:46:36.549147+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/stadt-heidelberg-einblick-in-das-gutachten-unesco-welterbe-heidelberg-2003/Aufgrund des gesetzlich "Öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) war bei der Stadt Heidelberg LIFG-Antrag gestellt für Einblick in das wissenschaftliche Gutachten Ihrer in Paris bei der UNESCO-Welterbe-Kommission eingereichten Bewerbung des Jahres 2003. <br><br>Laut Auskunft der Stadt Heidelberg sei mit einem unbekannten Schwärzungsaufwand und Bearbeitungskosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages zu rechnen aus Gründen amtlichen Zeitaufwandes für Suchen nach zu schwärzenden Namen "in 40 Aktenordern". <br><br>Sofern ich unter diesen Umständen Einblick nehmen wolle sei eine Anzahlung von 3.000 Euro zu leisten (bei einem nicht genau zu bezifferbaren Kostenaufwand) für zunächste Ermittlung ihr entstehender Kosten. <br><br>Wie die Nachfrage beim Gutachter der Studie ergab, handelte es sich bei dem in Paris eingereichten Gutachten um "67 Seiten" in denen sich "nichts und überhaupt nichts" befände das zu Schwärzen sei. Damit konfrontiert antwortete die Stadt Heidelberg, der Gutachter hätte von Verwaltung "keine Ahnung". <br><br>Ob das Gutachten digitalisiert vorliegt für einfaches Schwärzen in 67 DIN A 4 Seiten (ein Programm schwärzt Namen selbstständig) gab die Stadt Heidelberg nicht bekannt, sondern bezog sich weiterhin auf "Akten" mit ihrem Festhalten an einem voraussichtlichen Schwärzungs- und Kostenaufwand mit in 4-5 stelliger Höhe und einer Anzahlung in Höhe eines mehrfachen 4-stelligen Betrags. <br><br>Generell verlangt die Stadt Heidelberg in LIFG-Anträgen für Informationszugang zu Umständen ihres ständigen Genehmigen des Zerstörens hochrangiger Baudenkmäler wie beispielsweise das in Deutschland besterhaltene historische Fertighaus der "Deutschen Werkstätten" (UNESCO-Welterbeantrag - siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland") oder dem letzten Bauwerk seiner Art der ehem. "Großherzoglich Badischen Staatseisenbahn" jeweils eine "Anzahlung" von 2.500 Euro. <br><br>Sofern der Kostenforderung nicht "fristgemäß" entsprochen werde, hätte der Antragsteller damit sein Begehren zurückgezogen - so hier auch im LIFG-Antrag "Einblick in das UNESCO-Welterbe Gutachten Heidelberg 2003". <br><br>Nach Ablauf aller Fristen des bereits vor Jahren eingereichten Antrags ist hiermit neuerlicher LIFG-Antrag für Einblick in dieses Gutachten von rein öffentlichen Interesse eingereicht - nun einschließlich des Informationszugang zur Kostenberechnung der Stadt Heidelberg, aus der heraus sie derart hohe zu erwartende Bearbeitungskosten eines bis zu 5-stelligen Betrages (9.999 bis 99.999 Euro?) für "Schwärzungsaufwand" in entweder 67 DIN A 4 Seiten oder in einer Daten-CD nachvollziehbar entnimmt.'Heidelberg-Hauptstrasse: Genehmigen des Zerstörens einer seit 1972 geschützten historischen Ladenfassade.' an Stadt Heidelberg2024-03-15T20:53:03.092899+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-hauptstrasse-genehmigen-des-zerstoerens-einer-seit-1972-geschuetzten-historischen-ladenfassade/Hiermit ist LIFG in Anspruch genommen: <br><br>Informationszugang zu den fachlichen Stellungnahmen der Heidelberger Denkmalschutzbehörde bei dem vom Baurechtsamt der Stadt Heidelberg geforderten oder genehmigten Zerstören des Baudenkmals Hauptstrasse 101 (siehe Denkmalliste Heidelberg sowie Denkmaltopgraphie Bundesrepublik Deutschland Altstadt Heidelberg). <br><br>Da das Landesamt für Denkmalpflege keine Stellung bezog - das Schutzverfahren einer kunsthistorischen Aussage in Abwägung der Interessen bedarf - kann somit nur eine sich (grundgesetzwidrig in Art. 20 GG) selbst kontrollierende Stellungnahme der zuständigen Abteilung 1.16 der Denkmalschutzbehörde Heidelberg vorliegen. In die Einlassungen und Einwände des hier tätigen Kunsthistorikers - der Öffentlichkeit gegenüber verschleiert als sog. Techniker - ist hiermit vollständiger Zugang beantragt.<br><br>Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden. Übermäßige Kosten enstehen dadurch nicht, da die Akte digitalisiert vorliegt oder vozuliegen hat.'Öffentliches Interesse Denkmalschutz' an Stadt Heidelberg2023-09-14T13:58:27.654086+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/oeffentliches-interesse-denkmalschutz/Bezeichnung von Ort und Termin innerhalb der gesetzlichen Frist "unverzüglich", an dem ich durch Aktenzugang ohne amtliches Behindern unter Inanspruchnahme des LIFG-Rechtes auf Ablichtungen meines Dafürhaltens Informationszugang nehme zu hier folgenden:<br><br>I.<br>Alle in den schriftlichen "nicht-öffentlichen Zumutbarkeitsberechnungen" der Heidelberger Denkmalschutzbehörde zu gesetzlich rein "öffentlichen Interessen § 2 Abs. 1 DschG BW" angewandten oder anzuwendenden Handlungsvorgaben - der Behörde beispielsweise seitens dem Regierungspräsidium als Höhere Schutzbehörde oder/und dem Ministerium nicht-öffentlich heran- oder aufgetragen - wie Anweisungen, Empfehlungen, zu betrachtende Kommentare, zu berücksichtigende Entscheidungskriterien usw. usw. für ihr ordnungsgemäßes Berechnen der Zumutbarkeit des Erhaltens öffentlicher Interessen zugunsten nicht-öffentlichen Bevorteilens höherwertig zu kalkulierender Ziele unter Verlust der bereits geschützten ideellen wie Bewahrung von Baukunst, Kunst und Erinnerungswerten als diejenige Aufgabe, mit der die Schutzbehörde öffentlich in Erscheinung tritt. Kommerzielle Maklerportale weisen Bauinvestoren ausdrücklich auf die nicht-öffentliche Bestimmung des amtlichen Denkmalschutzes hin, zu deren Inanspruchnahme Juristen und Architekten geschult sind wie sich aus einem Angebot eines Heidelberger Architekten ergibt, der sich mit erfolgreicher Mithilfe des amtlichen Denkmalschutzes bei Bauinteressen empfiehlt (unter Verlust der Schutzsache). Ein historischer Villengarten oberhalb des Heidelberger Schlossgartens verschwand unter diesen Umständen, eine historische Villa des sehr bedeutenden Architekten Fritz August Breuhaus de Groot, ein sehr frühes Fertighaus der "Deutschen Werkstätten Dresden" (Richard Riemerschmid / Bruno Paul) nebst originalen Inventar, aufwendige Baukunst Otto Hajeks ... um nur einge Beispiele zu nennen aus zu befürchtend Dutzenden, die die Schutzbehörde vor Zerstörung jeweils nicht dokumentiert für Nachvollziehbarkeit durch die Allgemeinheit oder, sofern der Fall, ihr dazu Informationszugang nicht gibt. <br><br>II.<br>Anzahl der denkmalrechtlichen Zumutbarkeitsverfahren beim Baurechtsamt Heidelberg seit<br><br>1.<br>der Amtszeit Oberbürgermeister Eckart Würzner,<br><br>2.<br>der Zeit davor.<br><br>III.<br>Ergebnisse der Berechnungen bei jeweils welchen Schutzsachen des öffentlichen Interesses (ohne Namen der Beteiligten),<br><br>IV.<br>Zugang zu den fotografischen Dokumentation der Verluste in den Berechnungsverfahren.<br><br>V.<br>Zugang zu allen fachamtlichen Stellungnahmen des LAD BW sowie denen der Höheren Schutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe in allen Zumutbarkeitsberechnungen Heidelberger Denkmalschutzbehörde. <br><br>VI.<br>Nachvollziehbarkeit der Berechnung des amtlichen Arbeitsaufwandes in hier Ziffer I-V, welche bisher in allen vorangegangenen LIFG-Anträgen bei der Stadt (sofern bearbeitet) nicht nachvollziehbare Beträge ergaben wie einen 5-stelligen Betrag für Schwärzungen in 67 Seiten "UNESCO-Gutachten" oder 2.500 Euro für Informationen, in denen offensichtlich nichts zu schwärzen ist bzw. der jeweils rein behauptete Aufwand nicht nachvollziehbar ist.<br><br>VII.<br>Amtliches Akten-, Geschäfts- oder Bearbeitungszeichen im hier vorgelegten Antrag bis 30. Oktober 2023.'Heidelberg: Amtliche Liquidierungen 1933-1945' an Stadt Heidelberg2024-02-28T17:22:13.309323+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-amtliche-liquidierungen-1933-1945/Hiermit ist gesetzlich unbehinderter, selbstständiger LIFG-Informationszugang beantragt in allen Akten, Aktenteilen bei allen in Frage kommenden Ämtern der Stadt Heidelberg, in den sich Aufzeichnungen, Erkenntnisse und Hinweise befinden oder befinden könnten hinsichtlich der mehr als 70 Jahre zurückliegenden Liquidierungen von Privatvermögen zwischen 1933 bis 1945 durch Auffordern der Stadt Heidelberg hinsichtlich zunächst der möglicherweise bis heute in ihrem Besitz, oder in einer ihrer Gesellschaften, oder in öffentlichen Besitz befindlichen, oder inzwischen veräußerten Liegenschaften:<br><br>1.: <br>Friedrichstrasse 5, 7, 9.<br><br>2.: <br>Plöck 48, 50, 52.<br><br>3.: <br>Landfriedstrasse 12.<br><br>4.: <br>Hauptstrasse 120, 235.<br><br>5.: <br>Friedrich-Ebert-Anlage 48, 50.<br><br>6. <br>Am Schlossberg 1, 43.<br><br>7. <br> Schloss-Wolfsbrunnenweg 6, 8, 10, 16, 18, 20, 22.<br><br>8. <br>Theaterstrasse 9, 11.<br><br>9. <br>Bienenstrasse 1, 2, 7.<br><br>10.<br>Schiffgasse 2.<br><br>11.<br>Zeppelinstrasse 1, 3, 33.<br><br>12.<br>Mönchhofstrasse 12-14, 29.<br><br>13.<br>Wielandstrasse 33.<br><br>14.<br>Kurzer Buckel 6.<br><br>15.<br>Karlstrasse 2<br><br>sowie<br><br>hinsichtlich aller vorangegangenen Ortsbezeichnungen in mehreren bei der Stadt Heidelberg in diesem Zusammenhang eingereichten (insgesamt bis heute unbearbeiteten) LIFG-Anträgen unter meinem Beanspruchen des Erhalts von Begründung in gesetzlicher Frist, aus der heraus die Stadt Heidelberg dem Gesetz nicht entsprechen kann oder möchte im Auftrag welchen Amtes.'Festakt zur Amtseinführung OB Würzner' an Stadt Heidelberg2023-01-06T11:12:35.961787+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/festakt-zur-amtseinfuehrung-ob-wuerzner/- eine Auflistung über die für die Amtseinführung von OB Eckart Würzner im Theater Heidelberg getätigten Ausgaben<br>- jeglichen Schriftverkehr innerhalb des OB-Referats, der sich auf die Planung des Festakts bezieht.'Bearbeitungen des Wikipedia-Artikels Eckart Würzner' an Stadt Heidelberg2021-12-19T10:54:18.229606+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/bearbeitungen-des-wikipedia-artikels-eckart-wurzner/- jeglichen Schriftverkehr, der sich auf die Bearbeitung des Wikipedia-Artikels „Eckart Würzner“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Eckart_W%C3%BCrzner) bezieht.'Informationszugang zu historischen Akten der Stadt Heidelberg zwischen 1933 und 1945' an Stadt Heidelberg2023-12-03T23:49:41.514298+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/informationszugang-zu-historischen-akten-der-stadt-heidelberg-zwischen-1933-und-1945/Nachdem sich die Stadt Heidelberg im LIFG-Antrag # 289875 für Aktenzugang zu allen ihren Arisierungsakten über Wochen hinaus nicht äußerte - nach Erinnerung daran auch nicht - ist hiermit eingegrenzt spezifizierter Aktenzugang beantragt alle amtlichen Vorgänge der "Arisierung" (Enteignung) zwischen 1933 und 1945 zunächst folgende Sachen betreffend: <br><br>1. <br>Barockpalais am Schloßberg 16: Wohnhaus Hannah Arendt - möglicherweise in Eigentum der Stadt Heidelberg (abgerissen). <br><br>2.<br>Villa Schloss-Wolfsbrunnenweg 18: Baudenkmal (1877) mit Garten (Garten 2019 zerstört für Überbauung).<br><br>3.<br>Villa Schloss-Wolfsbrunnenweg 22-24: Baudenkmal (1878) - Eigentum Stadt Heidelberg (verkauft). <br><br>4.<br>Villa Bergstrasse 80, Arch. Franz Sales Kuhn (1911) wie "Jugendstilbad" - öffentl. Eigentum (verkauft). <br><br>5.<br>Villa Gaisbergstrasse 40, Arch: F. Seitz (1882), wohl öffent. Eigentum (verkauft).<br><br>6.<br>Villa Gaisbergstrasse 81, Arch. Henkenhaf und Ebert (1893) wie "Stadthalle", wohl Eigentum der Stadt Heidelberg (seit 1993 Kindergarten). <br><br>A. Zoeltner'Schriftverkehr zum Umgang mit Anfragen via FragDenStaat' an Stadt Heidelberg2022-03-29T07:04:50.888594+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/schriftverkehr-zum-umgang-mit-anfragen-via-fragdenstaat/- jeglichen Schriftverkehr der Jahre 2021 und 2022 mit dem und im Referat des Oberbürgermeisters, der sich auf die Beantwortung von Anfragen bezieht, die über die Plattform fragdenstaat.de gestellt werden. Mit der Schwärzung persönlicher Daten bin ich selbstverständlich einverstanden.<br>- interne Weisungen, die sich auf den Umgang mit entsprechenden Anfragen beziehen'Heidelberg: Zerstörung einer denkmalgeschützten Fassade möglicherweise i.A. Stadt Heidelberg.' an Stadt Heidelberg2024-01-10T23:49:12.030487+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/heidelberg-zerstoerung-einer-denkmalgeschuetzten-fassade-moeglicherweise-i-a-stadt-heidelberg/Betr. "Baudenkmal Heidelberg Hauptstrasse 101" (siehe Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland sowie Denkmalliste Stadt Heidelberg) ist hiermit Informationszugang beantragt für Einblick in <br><br>1.<br>die Akte der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, <br><br>2.<br>alle Stellungnahmen des Beirates zur Gesamtanlagenschutzsatzung "Altstadt Heidelberg",<br><br>3.<br>alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz zur Planung des Zerstörens der geschützten historischen Fassade und historischen Innenräume (Stuckdecken) einschließlich der Protokolle mündlicher Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpfglege Baden-Württemberg, <br><br>4.<br>die sog. "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Stadt Heidelberg,<br><br>5.<br>das zu berücksichtrigende Entscheidugskriterium in diese "Zumutbarkeitsberechnung", <br><br>5.<br>die vorrangige Gründe der Zerstörung eines geschützten Baudenkmals nach Landesgesetz (DSchG BW),<br><br>6.<br>die historische Bauakte zwischen 1900 und 1930.'Genehmigen des Zerstörens der Schutzssache "Historische Ladenfassade Hauptstrasse 101 in Heidelberg".' an Stadt Heidelberg2023-12-16T18:13:31.008977+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigen-des-zerstoerens-der-schutzssache-historische-ladenfassade-hauptstrasse-101-in-heidelberg/Hiermit ist vollständiger Aktenzugang beantragt zum "öffentlichen Interesse" (§ 2 Abs. 1 DSchG) für Nachvollziehen der Gründe des Erforderns des Zerstörens dieses Baudenkmals: Die mit aufwendigste historische, 100 Jahre alte Ladenfassade in der Heidelberger Hauptstrasse 101 wurde auf Verlangen des Amtes für Baurecht und/oder deren Genehmigens vollständig entfernt - einhergehend damit die in der Denkmaltopographie benannte Stuckdecke sowie Holztäfelungen. Die gesamte Schutzssache erscheint jetzt so monoton wie jedes moderne Ladengeschäft in den kriegszerstörten Städten Deutschlands. Heidelberg war unzerstört aus diesem Grunde gutacherlich bestätigte Anwärterin für das "UNESCO-Weltkulturerbe". "Heidelberg Hauptstrasse 101" unterlag seit 1976 nicht nur dem<br><br>1.<br>Schutz des Denkmalschutzgesetzes (DSchG BW), sondern auch noch weitergehenden<br> 2.<br>Schutz der "Erhaltungssatzung Altstadt Heidelberg" (GASS), der <br>3.<br>Aufsicht der Höheren und Oberen Denkmalschutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe und Stuttgart, dem <br>4.<br>Satzungsinteresse des Altstadtbeirates Heidelberg, sowie der <br>5.<br>kunsthistorischen Betreuung durch das Fachamt "Landesamt für Denkmalpflege" Baden-Württemberg" in Esslingen, das zu beteiligen war. Das Baudenkmal ist nicht nur lokal verzeichnet in der <br>6.<br>"Denkmalliste Heidelberg", sondern bundesweit in der <br>7.<br>"Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland". <br><br>Noch mehr sog. "Schutz" ist kaum denkbar, und auch dieses öffentliche Interesse verschwindet wieder entweder i.A. der Heidelberger Denkmalschutzbehörde oder deren Genehmigens wie alle ständigen Verluste jeweils ohne Ankündigung sowie ohne Erklärung der Gründe danach. Es besteht auch hier wieder keine demokratische Kontrolle i.S. Art. 20 GG, sondern das Prinzip "reiner Verwaltung" (Auskunft Stadtparlament) i.S. hergebracher Grundsätze, welche an den sog. "starken" (geheimen) Staat eines Carl Schmitt oder Thomas Hobbes erinnern - und gerade nicht an Prinzipien in Art. 1 GG, zu denen sich die Staatsgewalten verpflichten. Einzige Möglichkeit eines "checks and balance" bietet die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands, welche "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt) i.S. in Deutschland bestehender "Anspruchsberechtigung" (Auskunft Bundespräsdialamt Abt. Verfassungsrecht) - sofern nicht im vorgeblichen Rechtsweg den zu finden "den Berechtigten selbst zuzumuten ist", dann letztlich seitens der Staatsanwaltschaft mit Betrachten der Tatbestände schwerwiegenden Zerstörens unersetzlicher Schutzgüter - sofern sie den Antrag annimmt: Im vorherigen dort vorgetragenen Fall erkannte Staatsanwaltschaft "erwiesener Rechtsmittelmißbrauch" sowie die Stadt Heidelberg "Querulieren mit Informationsfreiheitsanträgen" mit der Folge eines "Betreuungsverfahren" beim Amtsgericht in sog. "Prioritätstufe hoch" zur Entrechtung des sog. Informationsquerulanten. Diese Praxis des "starken Staates" (siehe u.a.: "Grundgesetz in leichter Sprache" Landeszentrale für politische Bildung BW, oder: "Thomas Hobbe: Moral und starker Staat", Ethikunterricht 9. Klasse BW) erscheint bei Carl Schmitts als Postulat: „Zur Demokratie gehört notwendigerweise erstens Homogenität und zweitens - nötigenfalls - Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen.“<br><br>Unter Anwenden der Meinungs- und Infofreiheit LIFG ist hiermit Aktenzugang beansprucht zu allen Aufzeichnungen des Heidelberger Baurechtsamtes in dieser Sache einschließlich <br><br>I.<br>geheimer Verfahrensweisen und nicht-öffentliche Interna wie sog. <br>II.<br>"Zumutbarkeitsberechnungen" und deren <br>III.<br>Entscheidungskriterien, zu den Stellungnahmen der<br>IV.<br>Oberen und Höheren Schutzbehörden, zu den Stellungnahmen des <br>V.<br>Fachamtes Landesamt für Denkmalpflege (LASD BW) - sofern auch hier wieder "rein mündlich" dann in die<br>VI.<br>Schriftprotokolle der mündlicher Aktenführung, zu den Stellungnahmen des <br>VII.<br>GASS-Beirates zur "Altstadt-Gesamtanlagenschutzsatzung", und den Stellungnahmen des <br>VIII.<br>Heidelberger Altstadtbeirates, zu den Stellungnahmen des <br>IX.<br>Stadtparlamentes Heidelberg welches die Verwaltung unter OB Würzner wiederholt aufforderte ständiges Genehmigen des Zerstörens von Schutzgütern zu unterlassen oder anzukündigen, in den <br>X.<br>Baufreigabeschein ("Roter Punkt") welcher das Vorhaben hätte ankündigen können aber nicht oder nicht sichtbar angebracht war, in die vollständige <br>XI.<br>historische Bauakte, in alle Akten aus denen eine <br>XII.<br>sog. "Arisierung" des Gebäudes zu ersehen sein könnte wie denen des Baurechts- und Liegtenschaftsamtes der Stadt Heidelberg, in die <br>XIII.<br>Fotodokumentation des nicht wieder herstellbaren Baudenkmals, in die Akten aller zu beteiligenden Stellen zum Schutz der Sache oder zumindest deren Dokumentierens für die Nachwelt wie dem <br>XIV.<br>Stadtarchiv Heidelberg, sowie Datum und Ort der Beteiligung der <br>XV.<br>Öffentlichkeit, die über den Verlust des öffentlichen Schutzinteresses vorab informiert wurde.'Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich".' an Stadt Heidelberg2023-10-26T22:34:41.026774+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/stadt-heidelberg-die-oeffentliche-verwaltung-vertritt-das-oeffentliche-interesse-fuer-die-oeffentlichkeit-nicht-oeffentlich/Hiermit ist bei der Stadt Heidelberg LIFG-Zugang zur Bezeichnung aller Schutzgüter des öffentlichen Interesses i.S. § 2 Satz 1 DSchG BW beantragt, zu denen bei ihr Verfahren oder Entscheidungen deren Veränderns, Beschädigens oder Zerstörens anhängig sind und waren, aus folgenden Gründen: <br><br>Das Landesdenkmalamt fordert die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde auf, ihre Absichten und Entscheidungen bei Genehmigen des Beseitigens öffentlicher Interessen vorab öffentlich anzukündigen - so auch bei dem unveröffentlicht zum Abbruch genehmigten Baudenkmal von außerordentlich hoher Bedeutung "Haus Deutsche Werkstätten" (1925) im UNESCO-Welterbestatus (in spe) siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland Heidelberg-Schlierbach am Jettaweg 8".<br><br>Entgegen dieser Forderung verschwinden in Heidelberg Baudenkmäler regelmäßig in unbekannten Umfang ohne Vorankündigung, ohne Dokumentieren der Schutzgüter, ohne der interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit des Beteiligen für Erhaltung zu geben, ohne jeweils Zulassen von Informationszugang zu den Umständen des Genehmigens, ohne Begründen dahingehend , und ohne jemals Gelegenheit für Nachvollziehbarkeit zu geben nachdem die Schutzgüter in Geheimverfahren regelmäßig rein wirtschaftlichen Interessen zugeführt wurden. <br><br>Das "öffentliche Interesse" vollzieht sich in Heidelberg und Deutschland im Widerspruch zu universal anerkannten demokratischen Normen unter gesetzlichen und grundrechtlichen Bedingungen, die für Rechtslaien weder im Text des Grundgesetzes erkennbar veröffentlicht sind, noch ihnen auf Anfrage oder unter Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit erklärt werden - jeweils ohne dies zu begründen.<br><br>Diese Umstände vollziehen sich ohne irgendeine eine Kontrollmöglichkeit der sog. "öffentlichen Verwaltung" während oder nach deren grundsätzlich anonymen Handeln unter dem Kürzel "i.A." für Ausschließen von Verantwortlichkeit ... wobei die Namen sich bei Anwendung von LIFG dann "nicht in unseren Akten befinden". Bei Aktenzugang hatte "i.A." den handschriftlichen Zusatz: "Name verbergen!" (mündlich). <br><br>Auf Anfrage teilen die Fraktionen im Stadtparlament Heidelberg mit, sie seien hierbei jeweils "nicht beteiligt", es ginge um "reines Verwalten". Sofern sie beteiligt wären, unterlägen sie in ihrem "ehrenhalben" Beamtenstatus der amtlichen Verschwiegenheitspflicht mit Drohen StGB "Geheimnisverrat" Strafmaß 5 Jahre Haft. Das Parlament ist direkt der Exekutive - dem Oberbürgermeister - unterstellt und nicht der Bürgerschaft. <br><br>Die Verwaltung wiederum erklärt auf Anfrage, das "öffentliche Interesse" sei gesetzlich hergebracht (aus woher?) grundsätzlich "nicht-öffentlich", weswegen die öffentliche Verwaltung die Interessen der Öffentlichkeit grundsätzlich "nicht-öffentlich" zu vertreten habe. <br><br>Die kontakierten sog. kontrollierenden höheren Bauaufsichten erwiesen umgekehrt jeweils als "Amtshilfe" - offenbar grundgesetzlich hierzu verpflichtet.<br><br>Desgleichen besteht nach aller Erfahrung keine Kontrolle seitens der Judikative: Die Staatsanwaltschaft tritt bei bewiesenen rechtswidrigen Praktiken der Stadt Heidelberg dann umgekehrt dem Antragsteller entgegen mit Vorwurf des "Rechtsmittelmißbrauchs". Entgegen aller Aufforderungen der EU auf Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung sind die Staatsanwaltschaften Deutschlands an Weisungen der jeweiligen Exekutive gebunden im Prinzip des "vorauseilenden Gehorsams" praktischerhalber. <br><br>Die tatsächlich einzige öffentliche Kontrolle der sog. "öffentlichen Verwaltung" im Jahre der Feierlichkeiten "75 Jahre Grundgesetz" wäre diejenige, zu deren Ratifizieren der Europarat das hiergegen querulierende Mitgliedsland Deutschland wiederholt auffordert - nämlich die des europäischen Völkerrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit (EMRK/Tromsö) als grundlegendes Menschenrecht. <br><br>Aufgrund dieser in einem Mitgliedsland Europas nicht für möglich gehaltenen Umstände mit ständig destruktiven Ergebnissen "reinen" Verwaltungshandelns hatte ich auf Anfrage bei Bundespräsident F.-W. Steinmeier von Seiten seins Justitiariat für Verfassungsrecht dankenswerterweise Auskunft erhalten, wonach in der Informationsfreiheit Deutschlands "Anspruchsberechtigung" besteht - was die zweithöchste Stelle, die Bundestagspräsidentin, auf Anfrage bestätigte - entsprechend dann auch die Bundesregierung als dritthöchste, die in der Informationsfreiheit Deutschlands IFG und LIFG ein "seinen Zweck erfüllendes Recht" sieht. Das Justizministerium antwortete auf Anfrage nicht wie ein IFG-Antrag nicht bearbeitet wurde. Öffentlich bekennt sich der Justizminister zu den Menschenrechten (weshalb es in Deutschland auch keiner Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten bedarf). <br><br>Da dem Informationszugang somit überhaupt nichts entgegen stehen kann, ist hiermit Antrag nach LIFG/UVwG/VIG/GG/EMRK gestellt.'Amtliche Arisierungs- und Wiedergutmachungsakten der Stadt Heidelberg' an Stadt Heidelberg2023-10-09T18:26:46.568967+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/amtliche-arisierungs-und-wiedergutmachungsakten-der-stadt-heidelberg/Hiermit ist vollständige Information mittels unbehinderten Aktenzugang beantragt: <br><br>1.<br>Zu allen Arisierungsakten der Stadt Heidelberg einschließlich Doppel- und Nebenakten, welche insbesondere in der "NS-Hochburg Heidelberg" (Rhein Neckar Zeitung 13.01.2013) in nicht geringen Umfang vorliegen müssten. Die Stadt Frankfurt verzeichnet dazu Adressen in einer Liste auf 14 Seiten mit Lücken in unbekannten Umfang aufgrund kriegsbedingter Aktenverluste. Die Archive der Heidelberger Verwaltung sind unbeschädigt dahingehend und somit vollständig. <br><br>2.<br>Zu allen "Wiedergutmachungsakten" der Stadt Heidelberg in diesem Zusammenhang,<br><br>aus folgenden Gründen heraus:<br><br>LIFG-Informationsfreiheitsanträge zu spezifizierten Akten wie das Wohnhaus Hannah Arendts ("Elemente und Ursprünger totaler Herrschaft" bzw. "Die drei Säulen der Hölle) in Heidelberg "Schloßberg 16" betreffend (Baudenkmal Barock 17.-18. Jhdt., von der Stadt Heidelberg undokumentiert zerstört, siehe google maps Baumbestand ohne Baulichkeit), oder Heidelberg "Villa Schloss-Wolfsbrunnenweg 22-24", oder Heidelberg "Villa Kurpfalzring 71" (u.a.) führten nicht zu Informationszugang in irgendwelchen Akten oder auch nur Informationsvermittlung ohne Aktenzugang. <br><br>Nach aller meiner Erfahrung mit Inanspruchnahm von LIFG sowie des Grundgesetzes gegenüber der "Öffentlichen Verwaltung Stadt Heidelberg" unter Führung des Oberbürgermeisters Herrn Hon. Prof. Dr. E. Würzner scheitert rechtswirksame Inanspruchnahme des Menschen- und Völkerrechtes der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Grundgesetz Art. 1 GG, Informationsheitsgesetz IFG und IFG, universalen und europäischen Grundrechten der AEMR / EMRK i.S. Beschluss des Europarates Nr. 205 vom 18.06. 2009, Resolution von Tromsö, u.a., immer an Grundsätzen des Rechtsstaates Deutschlands, welche die Rechtsabteilung der Stadt Heidelberg den Rechtsbetroffenen genauso nicht vermittelt wie völkerrechtswidrige Umstände dahingehend an keiner Stelle des Grundgesetzes für Rechtslaien erkennbar veröffentlicht sind. <br><br>Wiederholte Versuche der Inanspruchnahme des - von den Vereinigten Staaten von Amerika überhaupt erst aus Anlass Deutschlands im Zusammenhang von bürokratisierter "Arisierung" und "Liquidierung" heraus geschaffenen - universalen Völkerrechts der Meinungssfreiheit und deren Voraussetzung der Informationsfreiheit kollidieren in Deutschland bis heute mit aus vor 1945 hergebrachte Gesetzmäßigkeiten in Unterbestimmungen des Grundgesetzes wie u.a. "Amtsgeheimnis", "Verschwiegenheitspflicht", "Geheimnisverrat" bei Androhen von 5 Jahren Haft bei Verletzen, sowie der aus vor 1945 hergebrachten durch den Verwaltungsjuristen Theodor Maunz für die politischen Ziele Adolf Hitlers modifizierten Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) als heutiges "Gundgesetz der Verwaltung" (siehe Home Bundesministeriums des Innern BMI), und führen letztlich statt zu Informationszugang zu amtlichen Koordinieren von "Betreuung des Querulanten mit Informationsfreiheitsanträgen" (Aktenzeichen Z 4025 XVII 668/22 Amtsgericht Heidelberg ), zu "ständiger und besonderer Beobachtung des Störers und Gefährders der Verwaltung" (sog. "Gefährderansprache) mit Ankündigen des Vollziehens von "Ingewahrsamnahmen". <br><br>Die Arisierungsmaßnahmen der Stadt Heidelberg liegen 80 Jahre zurück und sind von öffentlichen Interesse. <br><br>Zugang hierzu berechtigt das Völkerrecht der Europäischen Gemeinschaft mit Deutschland als demjenigen Mitgliedsland, das dieses Recht weltweit mit Nachdruck einfordert außer für Deutschland selbst - ohne selbst einen Menschenrechtsbeauftragten in Deutschland zur Verfügung zu stellen. <br><br>Der Rechtsweg (den das Informationsfreiheitsgesetz Deutschlands nicht erklärt weil dem "Freiheit" Suchenden "zumutbar" selbst zu finden) führt zu Abweisung des Betrachtens beim Bundesverfassungsgerichts (ohne Begründung) mit der Empfehlung sich "nach Berlin" zu wenden statt noch einmal nach Karlsruhe. <br><br>Die höchste Stelle in Berlin - das Bundespräsidialamt Abt. Verfassungsrecht - bescheinigt "Anspruchsberechtigung" in der Informationsfreiheit Deutschlands, mit der ich hiermit das Angebot des Berliner Vereins "Frag den Staat" in Anspruch nehme. <br><br>Im von der Heidelberger "Koordinierungsstelle für die Informationsfreiheit" seitens Unbekannt ("i.A.") initiierten Verfahren zur amtsgerichtlichen/amtsärztlichen Betrachtung "wirrer Schriftsätze des untypischen Querulanten", dessen "Gefährlichkeit" man dem Betreuungsgericht gerne "mündlich" aufzeigen möchte (Aktenvermerke), ist gesonderter LIFG-Antrag auf selbstständigen Informationszugang in den Aktenquellen des Betreuungsgerichts sowie der Koordinierungsstelle eingereicht.'Gesetzlich "öffentliche Interessen" (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) bei Kunst- , Bau- , und Gartendenkmälern in Heidelberg' an Stadt Heidelberg2023-09-06T13:35:06.403893+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/gesetzlich-oeffentliche-interessen-ss-2-abs-1-dschg-bw-bei-kunst-bau-und-gartendenkmaelern-in-heidelberg/Hiermit ist Aktenzugang beantragt für unbehinderte Einsichtnahmen zunächst in<br><br>1.<br>alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz (LAD BW) gesetzlich rein öffentlichen Interessen betreffend bei: Sachgesamtheit (alle Baulichkeiten) am Czernyring 15 (Arch. Conradi), Baudenkmal der höchsten Kategorie mit Seltenheitswert am Jettaweg 8 (Arch. R. Riemerschmid / Bruno Paul), Baukunst Sophienstrasse 8-10 (Otto Hajek), Villa Neuenheimer Landstrasse 18a (Arch. Fritz August Breuhaus de Groot), Schloss-Wolfsbrunnenweg 1 (Arch. Franz Sales Kuhn), Poststrasse 36/5 (Franz Sales Kuhn), Rathaus am Marktplatz 10 - gesetzlich geschütztes wandfestes historisches Inventar (Franz Sales Kuhn), Berliner Strasse 6-8 (Arch. Josef Wiedemann), Bergheimerstrasse 115, Hauptstrasse 101, Kurpfalzring 71, Ecke Max-Jarecki-Strasse/Czernyring, Haardstrasse 51-53 mit Seltensheitswert als letztes Bauzeugnis dieser Art.<br><br>2.<br>das "Nachtragsgenehmigungsverfahren Schloss-Wolfsbrunnenweg 18" betr. "Änderung" des Denkmalschutzes in ausnahmsweise den Denkmalschutz überwiegendes bauliches Gemeinwohl sowie darauf folgend neuerlicher "Änderung" des Gemeinwohl in privates Investorenwohl (unter damit Zerstörung von sowohl öffentlichen Interesse und Gemeinwohl) - desgleichen in alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz (LAD BW) zu hier gesetzlich öffentlichen Interessen, in alle Stellungnahmen aller mit der bezeichneten Liegenschaft aktuell oder vormals befassten Beiräte zur Gesamtanlagenschutzssatzung "GASS", sowie in alle Stellungnahmen der höhen und oberen amtlichen Bauaufsichten diesbezüglich. <br><br>3.<br>die jeweiligen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Heidelberger Denkmalschutzbehörde sowie in die Nachvollziehbarkeit des Kostenaufwandes für Schwärzen eines oder einiger Namen in diesen Berechnungen,<br><br>4.<br>das bei der UNESCO eingereichte "Welterbegutachten Stadt Heidelberg" in schriftlicher oder digitaler Form - alternativ in die Nachvollziehbarkeit des behaupteten Kostenaufwandes für Schwärzungen in Höhe eines "5-stelligen" Betrages mit "Anzahlung eines "4-stelligen Betrages" auf insgesamt 67 Seiten, in denen sich laut Verfasser des Gutachtens "nichts und überhaupt nichts befindet das zu schwärzen wäre". <br><br>5.<br>die Nachvollziehbarkeit - soweit die Stadt Heidelberg bei "Jettaweg 8 / Haardtstrasse 51" weiterhin einen insgesamten Schwärzungsaufwand in Höhe von 5.000 Euro reklamieren möchte - Ihres rein behaupteten Kostenaufwandes auch hier.'Gesetzlich öffentliches Interesse: "Stadthalle Heidelberg" (Baudenkmal).' an Stadt Heidelberg2023-10-13T13:56:34.040179+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/gesetzlich-oeffentliches-interesse-stadthalle-heidelberg-baudenkmal/Hiermit ist Akteneinsicht zu allen gestalterischen Entwürfen und Plänen des aktuellen Umbaus der insgesamt geschützten Sache "Stadthalle Heidelberg" des Baujahres 1902 beantragt.<br><br>Wie das Fachamt zum Denkmalschutz - das Landesamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg - auf Anfrage mitteilt, hatten deren Stellungnahmen zu rein öffentlichen Interessen auch hier wieder "rein mündlich" zu erfolgen. <br><br>Entsprechend teilt die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde mit, aus diesem Grund heraus befände sich "nichts in unseren Akten, das Sie mit der gesetzlichen Informationsfreiheit einsehen könnten" in der Natur der Sache liegend. <br><br>Da sich visualisierte Entwurfsplanungen zur sog. "Ertüchtigung" des im Zustand seiner letzten nach historischem Vorbild "originalgetreu restaurierten" (Wikipedia) und seitdem dahingehend geschützten Baudenkmals unter Beachtung der mündlichen Stellungnahmen des Denkmalamtes in den Akten befinden müssen, ist hiermit beantragt:<br><br>1.<br>Vollständiger Aktenzugang in der Hinsicht.<br><br>2.<br>Informationszugang zum amtlichen Akten- und Geschäftszeichen in der Verfahrensbeteiligung seitens der der Stadt Heidelberg innerhalb der LIFG-gesetzlichen Frist "unverzüglich" bis 27. Oktober 2023.'Denkmalschutz u.a. Nahbereich "Schloss Heidelberg"' an Stadt Heidelberg2023-09-20T14:02:21.555569+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/denkmalschutz-u-a-nahbereich-schloss-heidelberg/1.<br>Zugang zu allen Akten in Bezug auf ideelle Schutzinteressen einschließlich "Zumutbarkeitsverfahren":<br> <br>Am Schlossberg 45 Heidelberg = zerstörter (überbauter) denkmalgeschützter "Garten Villa Remler" (siehe "google maps street view") als Bestandteil der "geschützte Sachgesamtheit Villa Remler" von außergewöhnlich hoher bzw. höchster baukultureller Bedeutung als Bauzeugnis der Heidelberger Romantik - hier bauliche Umsetzung der Ideen der Freimaurerlehre als ein Ursprung der Aufklärung und deren freiheitlichen Prinzipien, sowie alle Stellungnahmen des Fachamtes "Landesdenkmalamt Baden-Württemberg" (LAD BW) hierzu. <br><br>2.<br>Zugang zur Bauakte im Zusammenhang der Zerstörung:<br> <br>Am Schlossberg 43 Heidelberg = abgerissenes Barockhaus 17.- 18. Jhdt. am Schlossaufgang = Wirkungsort von Hannah Arendt ("Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft") mit ideell-geisteswissenschaftlicher und baukultureller Bedeutung, auf welche der Stadthistoriker Ludwig Merz die Heidelberger Bauverwaltung eindringlich wiederholt hinwies mit Forderung, das bedeutende Baudenkmal vor Abbruch für die interessierte Öffentlichkeit zu dokumentieren. <br><br>3.<br>Zugang zur Bauakte und Schriftverkehr:<br><br>Am Schlossberg 49 Heidelberg = mit letzte originale historische Straßenlaterne Heidelbergs nebst einer weiteren in der Unteren Neckarstraße 76. In beiden Fällen verlangte die Stadt Heidelberg von den Hauseigentümern deren Abhängen im Austauch gegen moderne Beleuchtungskörper. Informationszugang zum Verbleib aller historischen Beleuchtungskörper in der Altstdt Heidelberg nebst aller historischen emaillierten originalen Straßenschilder (Straßennamen). <br><br>4.<br>Zugang zu den Stellungsnahmen der Fachämter LAD und aller aktuellen wie vormaligen Beiräte:<br><br>Neubau Terrassenhaus Schloss-Wolfsbrunnenweg 18 in Bezug auf dessen Wirkung im geschützten historischen Erscheinungsbild des Heidelberger Schlossgartens direkt oberhalb "Grosse Grotte". Einblick in das denkmalrechtliche Zumutbarkeitsverfahren diesbezüglich. <br><br>5.<br>Zugang zu den Stellungnahmen der Fachämter LAD und aller aktuellen wie vormaligen Beiräte:<br><br>Großplastik "Pferd mit Besen" ohne erkennbaren historischen Bezug direkt an der Anlage "Vater Rhein" im Schlossgarten Heidelberg. <br><br>6.<br>Zugang zu allen denkmalrechtlichen Zumutbarkeitsverfahren der Stadt Heidelberg einschließlich den von der Höheren Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium) vorgegeben aktuellen wie vormaligen Bedingungen für Entscheiden von Erhalt oder Zerstören geschützter Sachen zugunsten welcher seitens von wem erklärten höheren Ziele unter Verlust der Schutzsachen.'Abriss einer ca. 120 Jahre alten Villa in Heidelberg in Eigentum der Stadt Heidelberg' an Stadt Heidelberg2023-10-09T22:29:37.777769+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/abriss-einer-ca-120-jahre-alten-villa-in-heidelberg-in-eigentum-der-stadt-heidelberg/Hiermit ist Aktenzugang beantragt für Information über<br><br>1.<br>die bürokratischen Umstände der Zerstörung einer historischen Villa in Heidelberg in öffentlichen Eigentum der Stadt Heidelberg,<br><br>2.<br>die Umstände der Erlangung des Eigentums durch die Stadt Heidelberg,<br><br>3.<br>die fotografische Dokumentation der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG),<br><br>4.<br>den Verbleib von demontierbaren Inventars der geschützten bzw. gesetzlich zu schützenden Gesamtsache,<br><br>5.<br>alle sog. denkmalrechtlichen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg und deren jeweiligen Ergebnissen von Erhalt oder Zerstörung der gesetzlichen Schutzsachen, <br><br>6.<br>die Entscheidungskriterien bei diesen geheimen Berechnungsverfahren hinsichtlich lokalen wie nationalen ideellen Interessen der Kunst-, Geistes-, Kultur- und Geschichtswissenschaft in „Deutschland als europäische Kulturnation: Kunst und Kultur formen nicht nur die Identität des Einzelnen, sondern auch die unserer ganzen Nation" (Wikipedia) <br><br>in folgenden Zusammenhängen von öffentlichen Interesse:<br><br>Seit Abbruch dieser vollständig erhaltenen schätzungsweise im 19. Jahrhundert erbauten Villa in Heidelberg am Kurpfalzring 71 im Jahre 2015 (siehe Restbestand während der Zerstörung unter RNZ+: "Heidelberg reißt Villen in Wieblingen ab") gibt die Eigentümerin Stadt Heidelberg bei Anwenden des Informationsfreiheitsgesetzes LIFG keine Akteneinsicht oder Informationszugang zu den auch hier gesetzlich geforderten Stellungnahmen des Landesfachamtes für Denkmalpflege, zur "Zumutbarkeitsberechnung" unter Berücksichtigung der fachamtlichen Einwände, zur der Ankündigung der Maßnahme der Öffentlichkeit gegenüber an welchem Datum in welchem Medium, zur fotografischen Dokumentation der Schutzsache des öffentlichen Interesse (§ 2 Avs. 1 DSchG BW) im Falle der kalkulierten Zerstörung auch in diesem Fall unter ständig zahllosen anderen in Heidelberg, zum Verbleib demontierbaren geschützten Inventars wie hochwertige Kunstschmiedegeländer des Treppenhauses, usw. usw. ... <br><br>Auch der Umstand, dass diese jeweils geheimen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg im Ergebnis offenbar immer zu Abbruch der Schutzsachen führen - ein möglicherweise vorgegebenes Entscheidungskriterium in der Berechnung dem "Amtsgeheimnis" unterliegt - entbindet die Verantwortlichkeit der Stadt Heidelberg mit Herrn Hon. Prof. Dr. E. Würzner als Oberbürgermeister an erster Stelle nicht widerechtliches Handel anzuordnen, zuzulassen oder zu dulden aus vorgeblichen Gründen der "Sparsam- und Leichtigkeit der Verwaltung" unter Ignorieren des rechtsstaatlichen Verfahrens ... auch dann nicht, wenn solche Verfahrensweisen letztlich zum gleichen Ergebnis führen als existierte überhaupt keines. <br><br>Das Bestehen und Anwenden solcher Geheimverfahren in Vertretung des öffentliches Interesses lassen die Allgemeinheit immerhin im Glauben an Rechtsstaatlichkeit i.S. der Demokratie des Grundgesetzes in Art. 1 und 20 GG ("Demokratie" als Öffentlichkeitsprinzip, Gewaltenteilung, Kontrolle, checks and balance), während es sich bei deren Unterschlagen um "reines Verwalten" im Sinne weder zuvor noch danach kontrollierbaren Verwaltugsvollzugs handeln würde in Miß- und Verachtung veröffentlichter Grundlagen des Grundgesetzes ... nämlich dann nach Gesetzmäßigkeiten autokratischen Regierens i.S. hergebrachter, im Grungesetz nicht explizit veröffentlichter, Grundsätze aus vor 1945 in u.a. VwVfG und Art. 33 Abs. 5 GG. <br><br>Der nach Ablauf aller gesetzlichen Fristen vorangegangener LIFG-Anträge in gleicher Sache über "FragDenStaat" hiermit öffentlich vorgelegte Antrag dient auch der Klärung, ob sich die Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands tatsächlich "bewähren" laut Auffassung der Bundesregierung in ihrer Haltung, das Völkerrecht der "Tromsö-Konvention" als Freiheits- und Menschenrecht Europas nicht zu ratifizieren im nahezu alleinigen Sonderweg unter den Nationen Europas.