Informationsfreiheitsanfragen an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg- auf FragDenStaathttps://fragdenstaat.de/anfragen/feed/2024-03-06T18:39:49.778514+00:00Dieser Feed enthält die neuesten Informationsfreiheitsanfragen an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-, die mit Hilfe von FragDenStaat gestellt wurden.'Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2024-03-06T18:39:49.778514+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anzahl-der-ordnungswidrigkeitenanzeigen-durch-privatpersonen-22/Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.'Datenkabeln Kirchseeoner Weg' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-09-25T14:08:25.008503+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/datenkabeln-kirchseeoner-weg/Welche Art von Datenkabeln wird aktuell im Kirchseeoner Weg verlegt?<br>Und falls es sich hierbei nicht um Glasfaserkabel handelt, warum?'Notversorgung des Wasserwerks Kirchseeon' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-06-13T09:55:32.759135+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/notversorgung-des-wasserwerks-kirchseeon/aufgrund des BayUIG, des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird um Auskunft folgende gebeten:<br><br>A. Grundsätzliche Vorgaben<br><br>1. Welche Art von Ausfällen für welche Dauer soll/muss durch eine <br>Notversorgung abgedeckt werden?<br>1a. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall eines oder beider <br>Brunnen abdecken?<br>1b. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall der Hochbehälter <br>abdecken?<br>1c. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall der Notstromversorgung <br>abdecken?<br>1d. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall einer oder beider <br>Fallleitungen vom Hochbehälter abdecken?<br>1e. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall zentraler Hauptleitungen <br>abdecken?<br>1e. Soll die Notversorgung alle diese Risiken zusammen abdecken?<br>1f. Welche anderen oder weiteren Risiken sollen durch die <br>Notversorgung abgedeckt werden?<br>1g. Wann und von wem wurde eine Festlegung/Begründung der <br>abzudeckenden Risiken jemals vorgenommen und wo/wie ist dies <br>dokumentiert?<br><br>2. Gibt es zeitliche (regulatorische) Vorgaben bis zur Realisierung <br>der Notversorgung? <br>2a. Welche Art von Risiken soll/muß aufgrund der <br>regulatorischen/aufsichtsrechtlichen Vorgaben (mindestens) abgedeckt?<br><br>3. Gibt es Beschlüsse des MGR Kirchseeon, welche Arten von Risiken ggf. in welchem Umfang abzudecken sind? <br><br>B. gKu VEMO<br><br>1. Wann haben a) Sie und/oder b) Ihr Amtsvorgänger Kontakte mit dem <br>gKu VE München Ost bzgl. einer etwaigen Notversorgungsleitung <br>zwischen dem Netz des gKu und dem des Wasserwerks gehabt?<br><br>2. Welcher Art waren die Kontakte (briefl. , telef, persönl. Gespräch <br>mit welchen Teilnehmern?) <br><br>3. Was war jeweils der konkrete Gegenstand/Inhalt des Kontakts und <br>das Ergebnis?<br><br>4. Was ist der derzeitige Diskussionsstand mit dem gKu?<br>4a. Welche konkreten technischen Lösungen sind ausgeschieden und <br>welche kämen grundsätzlich in Frage?<br>4b. Unter welchen konkreten Konditionen und Rahmenbedingungen <br>(technisch und wirtschaftlich) kämen diese noch möglichen Lösungen in Betracht?<br>4c. Welche vrsl. jährlichen Kosten (einmalige sowie kalk. Kosten) <br>würden für das WW anfallen?<br><br>5. Aus welchen Gründen wird eine Zusammenarbeit mit dem gKu derzeit nicht weiterverfolgt, sondern statt dessen eine neue (3.) Variante <br>zusammen mit dem WBV Eglharting verfolgt?<br><br>6. Wo und wie sind die Überlegungen einer Lösung mit dem gKu <br>dokumentiert?<br><br>C. WBV Eglharting<br><br>1. Laut Auskunft des WBV hat deren Hochbehälter lediglich eine Größe <br>von 480 m3, eine Notstromversorgung besteht nicht. Die 480 m3 würden bei einer Mitversorgung des WW nur für wenige Stunden reichen. Auch die vorhandenen Pumpen dürften für eine Mitversorgung von K. im Notversorgungsfall bei weitem nicht ausreichen, da der Wasserbedarf des WW etwa 3x so hoch ist wie der des WBV. <br>1a. Welche Einrichtungen des WBV müssten auf größere Leistungsfähigkeit umgerüstet werden?<br>1b. Welche vrsl. Kosten würde dies verursachen?<br>1c. Welche hydraulischen und hygienischen Problemen würden im Netz <br>des WW K. bei einer Notfalleinspeisung aus dem Netz des WBV in das Leitungsnetz des WW auftreten?<br><br>2. In der Sitzungsniederschrift vom 19.4.2021 , TOP 9, steht:<br>"Hierzu wurden bereits Gespräche mit dem Wasserbeschaffungsverband Eglharting geführt und folgende Grundsätze vereinbart:<br>1. Die Machbarkeitsstudie soll in Auftrag gegeben werden. Die Kosten <br>in Höhe von ca. 15.000,00 EUR hierfür werden zur Hälfte geteilt.<br>2. Der Plan ist, dass ein möglicher Brunnen vom WBV Eglharting <br>betreiben wird. Das Wasserwerk K. schließt sich im Notverbund <br>an. Die Kostenaufteilung wird nach dem Ergebnis der <br>Machbarkeitsstudie beschlossen."<br><br>a) Der WBV teilt dazu mit, dass er weder zur Frage der <br>Brunnenerneuerung, noch zur Frage einer Notversorgung bisher einen <br>Beschluß gefasst habe. <br>a1) Mit welchem Verantwortlichen des WBV wurden "folgende Grundsätze vereinbart" und schriftlich dokumentiert?<br>a2) Welchen rechtlichen Wert hat diese Darstellung in der <br>Sitzungsniederschrift, insbesondere was die Kostenübernahmeerklärung betrifft? <br><br>b) Wenn es ausschließlich darum geht, einen Ausfall eines oder beider <br>Brunnen abzudecken, weshalb wird dann nicht in der Nähe der <br>bestehenden WW-Brunnen ein 3. Brunnen gesucht (der zudem eine bessere Wasserqualität aufweisen würde als der mit hohen Nitratwerten belastete Grundwasserhorizont im Bereich des WBV) und mit dem auch eine Beibehaltung der bisherigen Strömungsrichtungen in den <br>WW-Leitungen möglich wäre?<br><br>c) Laut der Sitzungsniederschrift haben sich bei der Behandlung des <br>TOP 9 lediglich MGR K. und Sch. wegen Art. 49 GO der Beratung <br>und Abstimmung enthalten. Aufgrund ihrer im Versorgungsgebiet des WBV gelegenen Straßenadresse könnten aber auch die MGR B., <br>B.-W., Dr. M., R., S. S. und W. dingliche Mitglieder des WBV Eglharting und damit i.S.d. Art. 49 persönlich beteiligt sein. <br>Was haben Sie als Sitzungsleiter unternommen, um alle nach Art. 49 <br>persönlich Beteiligten bei der Behandlung dieses TOPs von der <br>Beratung und Abstimmung auszuschließen?'Seit 21.4.2021 ohne Antwort: Geschwindigkeitsbeschränkungen B304' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-05-05T09:42:22.300441+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/seit-2142021-ohne-antwort-geschwindigkeitsbeschrankungen-b304/Sehr << Antragsteller:in >><br><br>wie bekannt, hat das LRA EBE bereits im Dezember 2020 eine geänderte <br>straßenrechtliche Anordnung zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der <br>B304 erlassen.<br><br>Das LRA schreibt darin u.a.<br>"Die Situation könnte sich verändern, sofern z. B. die Marktgemeinde <br>ein Lärmgutachten vorlegt, bis dahin ist nicht von einem Erfordernis <br>für Lärmschutz auszugehen und eine allenfalls abstrakte Unfallgefahr <br>auf diesem Abschnitt erfüllt nicht die Erfordernisse des § 45 Abs. 1 <br>Satz 1 StVO."<br><br>Dazu bitte ich um Auskunft nach Art. 39 BayDSG, Art. 17 GG und Art. 4 BayPrG und :<br><br>1. Ist die Verwaltung, ist der MGR K. mit diesen geringfügigen <br>Änderungen einverstanden oder bestehen weitergehende Forderungen nach weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen?<br> <br>2. Aus welchen Gründen hat der MGR Kirchseeon bisher kein <br>Lärmgutachten in Auftrag gegeben?<br><br>3. Wird die Verwaltung dem MGR K. noch einen Beschlußvorschlag für <br>die Erstellung eines Lärmgutachtens vorlegen? Falls ja, bis wann? <br>Falls nein, weshalb nicht?<br><br>4. An der Auffahrt zur B304 auf Höhe Friedhof kommt es zu einer <br>ANHEBUNG der zulässigen Geschwindigkeit auf der südlichen Spur. <br>Dadurch steigt die Unfallgefahr an dieser Einmüdung.<br>Was haben Sie, was hat der MGR K. unternommen, um diese <br>Geschwindigkeitserhöhung an diesem kritischen Punkt zu verhindern?<br><br>5. In der MGR-Sitzung vom 10.5.2021 wird der TOP 4 <br>" Straßenverkehrsordnung B304 - Hier: Geschwindigkeitsbeschränkung und Beauftragung Lärmschutzgutachten" behandelt. Dazu die Fragen:<br><br>a) Welche konkreten Ziele sollen mit dem Lärmgutachten verfolgt <br>werden, d.h. in welchen Bereichen welche <br>Geschwindigkeitsbeschränkungen zu welchen Tages/Nachtzeiten für <br>welche Fahrzeuge vorzubereiten und durchzusetzen?<br><br>b) Welche Vorstellungen hat die Verwaltung, wie etwaige weitergehende <br>Geschwindigkeitsbeschränkungen durchgesetzt werden könnten/sollen, <br>wenn das LRA sich trotz Vorlage eines Lärmgutachtens erwartungsgemäß <br>weigert, solche Beschränkungen anzuordnen?'Rechtswidrige Geschäftsordnung des Gemeinderats Kirchseeon' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-04-21T14:15:14.426698+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/rechtswidrige-geschaftsordnung-des-gemeinderats-kirchseeon/Sehr << Antragsteller:in >><br><br>wie Ihnen ja bekannt ist, hat das Bayrische Innenministerium bereits im<br>Februar erkannt, dass die Geschäftsordnung des MGR Kirchseeon mehrfach rechtswidrig ist, und teilte dem Bayerischen Landtag mit:<br>"Das Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird die<br>Rechtsaufsichtsbehörde bitten, bei der Marktgemeinde auf eine zeitnahe<br>Anpassung von § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung<br>hinzuwirken."<br><br>Siehe dazu die Stellungnahmen der beteiligten Behörden.<br>https://tinyurl.com/p65s9jva<br><br>Inzwischen sind 2 Monate vergangen und es ist nicht ersichtlich, dass die<br>vom BayStMI eingeforderte "zeitnahe Anpassung ... der Geschäftsordnung" von Ihnen und vom MGR K. überhaupt angegangen würde.<br><br>Ich bitte dazu um Auskunft (auf der Rechtsgrundlage des BayPrG, Art. 39 BayDSG, Art. 17 GG):<br><br>1. (Wann) Wurden Sie von der Rechtsaufsichtsbehörde bereits "gebeten",<br>eine "zeitnahe Anpassung ... der Geschäftsordnung" vorzunehmen?<br><br>2. (Bis) Wann beabsichtigen Sie eine geänderte Fassung der GeschO dem MGR K. zur Beratung und Entscheidung vorzulegen?<br><br>3. Zu welchen Regelungen beabsichtigen Sie dem MGR K. Änderungsvorschläge zu machen und zu welchen nicht?<br><br>4. Beabsichtigen Sie, auch weiterhin bewußt gegen Regelungen der GeschO zu handeln?<br><br>5. Wird die vom BayStMI für rechtswidrig befundene GeschO von Ihrem <br>"Geschäftsstellenleiter" inhaltlich mitverantwortet?<br><br>6. Wann bekomme ich auf diese Fragen eine Auskunft bzw. bedarf es erneut einer "Extra-Einladung" des BayStMI, bevor Sie diese Fragen beantworten?'Wasser- und Bodenverband zur Entwässerung des Kirchseeoner Mooses' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-04-03T15:38:46.890514+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/wasser-und-bodenverband-zur-entwasserung-des-kirchseeoner-mooses/Sehr << Antragsteller:in >><br><br>ich darf auf beiliegendes Schreiben Ihres Amtsvorgängers aus dem Jahr 2003 verweisen und auf der Rechtsgrundlage des BayUIG, des Art. 39 BayDSG und des BayPrG um Auskunft auf folgende Fragen bitten:<br><br>1. Ist der Wasser- und Bodenverband zur Entwässerung des Kirchseeoner Mooses zwischenzeitlich von Amts wegen aufgelöst worden oder hat er sich selbst aufgelöst?<br><br>1a. Falls nein, weshalb nicht?<br><br>1b. Was hat die Marktgemeinde Kirchseeon seit 2003 unternommen, damit der Wasser- und Bodenverband wieder handlungsfähig gemacht wird oder aufgelöst wird?<br><br>2. Welche Maßnahmen betreffend die Wasserführung und Entwässerung des Kirchseeoner Mooses hat die Marktgemeinde Kirchseeon in den letzten 10 Jahren durchgeführt?<br><br>2a. Wie hoch waren die angefallenen Kosten (bitte bezogen auf die einzelne Maßnahme angeben, ggf. jahresbezogen)?<br><br>2b. Wie hoch waren die erhaltenen Zuschüsse (bitte bezogen auf die einzelne Maßnahme angeben, ggf. jahresbezogen; einschl. der Angabe, ob der Zuschuss rückzahlbar war/ist)?<br><br>2c. Was hat die Marktgemeinde Kirchseeon unternommen, damit diese Kosten/Forderungen von Dritten (z.B. LRA EBE oder den dinglichen Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbands) vollständig eingeholt werden können und die Forderungen nicht verjähren? <br><br>2d. Welche Forderungen in welcher Höhe sind seit wann uneinbringbar/verjährt?<br><br>2e. Wer ist für den Forderungsausfall nach 2d. weshalb verantwortlich?<br><br>3. Aufgrund welcher rechtlichen Umstände ist die Marktgemeinde Kirchseeon der Auffassung, dass sie die Aufgaben des - wohl immer noch bestehenden - Wasser- und Bodenverbands zur Entwässerung des Kirchseeoner Mooses weiterhin erfüllen a) darf oder b) muß oder c) kann.<br><br>4. Sind die dinglichen Mitglieder des Wasser- und Bodenverbands zur Entwässerung des Kirchseeoner Mooses, die Mitglied des MGM K. sind, bei der Behandlung von TOPs, die sich mit den Aufgaben des Verbands befassen, nach Auffassung der Gemeinde Kirchseeon nach Art. 49 GO BY verpflichtet, sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten?<br><br>4a. Welche Gemeinderäte sind dingliche Mitglieder des (derzeit inaktiven) Wasser- und Bodenverbands zur Entwässerung des Kirchseeoner Mooses?<br><br>4b. Haben sich diese Gemeinderäte in der Sitzung vom 29.3.21 und allen Sitzungen davor gemäß Art. 49 GO BY der Beratung und Abstimmung enthalten?<br><br>Um zeitnahe Auskunfterteilung wird gebeten.'Seit Nov. 2020 ohne Antwort: Corona-Schutzvorkehrungen der Gemeinde' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-02-20T20:55:00.259097+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/seit-nov-2020-ohne-antwort-corona-schutzvorkehrungen-der-gemeinde/Am 13.11.2020 wurde erstmals um Auskunft gebeten. Da trotz Erinnerungen bis heute keine Antwort kam, wird nun auf diesem Wege gefragt:<br><br>1. Welche organisatorischen und sonstigen Maßnahmen wurden getroffen und werden noch getroffen, um die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen Verwaltungshandeln in den kommenden Monaten bei erwarteter weiterer Anwesenheit von Corona und auch bei Erkrankungen von gdl. Personal jederzeit gewährleisten zu können?<br><br>1a) Wie ist im Bauhof die Einhaltung der Hygieneregeln bei der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten geregelt?<br><br>2. Welche organisatorischen und sonstigen Maßnahmen wurden getroffen und werden noch getroffen, damit der Bürgermeister oder einer seiner Vertreter immer handlungsfähig ist?<br><br>3. Welche organisatorischen und sonstigen Maßnahmen wurden getroffen und werden noch getroffen, damit die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats jederzeit gegeben ist?<br><br>4. Würde gemäß dem Gesetzesvorschlag der der CSU/FW im Landtag, LT-Drs. 18/13024 v. 3.2.2020 die Möglichkeit einer Teilnahme bei GR-Sitzungen durch Ton-Bild-Übertragung eingerichtet?<br>4a) Wie wird sichergestellt, dass auch Bürger, die einer Corona-Risikogruppe angehören, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit normale und auch "hybride" Sitzungen des Gemeinderats besuchen können?<br>4b) Wie hoch ist der Luftwechsel in der ATSV-Halle?<br>4b) Seit wann besteht in Gemeinderatssitzungen eine Maskenpflicht a) für Gemeinderäte und b) für Zuhörer wie sonstige Teilnehmer der Gemeinderatssitzungen?<br>4c) Weshalb wird nicht zusätzlich eine Übertragung der Gemeinderatssitzungen über Internet eingerichtet, ggf. zugangsbeschränkt nur für Gemeindeangehörige, damit auch Bürger, die einer vulnerablen Gruppe angehören, die Gemeinderatssitzungen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verfolgen können? <br><br>5. Aus welchen objektiven Gründen wurde – entgegen der gesetzlichen Vorschrift zur Abhaltung einer jährlichen Bürgerversammlung – die letztjährige Bürgerversammlung abgesagt?<br>5a) Aus welchen Gründen wurde die Bürgerversammlung nicht bereits im Sommer abgehalten, wenn doch alle Fachkundigen schon frühzeitig vor einer „2. Welle“ im Herbst und Winter gewarnt haben?<br>5b) Aus welchen Gründen wurde eine Abhaltung einer Bürgerversammlung im Freien gar nicht erst in Erwägung gezogen und offenbar völlig ausgeschlossen, obwohl im Oktober und November 2020 durchaus noch sommerliche oder herbstliche Temperaturen waren?<br>5c) Wieviele Bürger kamen in den letzten Jahren zur Bürgerversammlung und wieviele Bürger hätten unter Einhaltung der „Corona-Vermeidungs-Regeln“ in der ATSV-Halle Platz?<br>5d) Aus welchen Gründen wurde ein Verzicht auf eine zeitwierige „Entlastungsrede“ des Bürgermeisters, die die GO BY überhaupt nicht vorsieht, und eine Beschränkung der Bürgerversammlung allein auf die in der GO BY vorgesehene „Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten“ gar nicht erst in Betracht gezogen, um die Dauer der Bürgerversammlung so deutlich reduzieren zu können und Bürgern die vorgesehene „Erörterung <br>gemeindlicher Angelegenheiten“ dennoch zu ermöglichen?<br><br>6. Würden gemäß dem Gesetzesvorschlag der CSU/FW im Landtag, LT-Drs. 18/13024 v. 3.2.2020 auch in diesem Jahr alle Bürgerversammlungen abgesagt, auch die vom Bürgermeister für Mai angekündigte "nachgeholte" Bürgerversammlung?'Seit Dez. 2018 ohne Antwort: Regenwasserentsorgung am Spannleitenberg und in Buch' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-02-20T20:09:44.620146+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/seit-dez-2018-ohne-antwort-regenwasserentsorgung-am-spannleitenberg-und-in-buch/Seit Dez. 2018 wurde bereits mehrmals vergeblich um Auskunft gebeten. Daher wird auf diesem Weg um Auskunft gebeten:<br><br>1. Wann erfolgte die letzte Gebühren- und Beitragskalkulation für die Regenwasserentsorgung am Spannleitenberg (Gebiet D) und wird diese öffentliche kostenrechnende Einrichtung zu 100 % kostendeckend betrieben? [Anm: die veröffentlichte Gebührensatzung stammt aus 2005, d.h. der max. 4-jährige Kalkulationszeitraum des KAG wäre inzwischen vielfach abgelaufen]<br><br>1a. Wann erfolgt eine Neukalkulation der Gebühren und Beiträge?<br> <br>2. In der zugehörigen Entwässerungssatzung wird in §1 Abs. 1 das Plangebiet beschrieben. Der Plan (Nr. 532 vom 30.6.1986) ist aber nicht in der Kopie der auf <br>https://kirchseeon.de/Oeffentliche-Einrichtungen-Rechtsvorschriften.o3238.html<br>ausgefertigten und veröffentlichten Satzung enthalten. Senden Sie mir <br>bitte eine Kopie der Ausfertigung der Planzeichnung oder stellen sie diese auf die gdl. Internetseite.<br> <br>3. Handelt es sich bei der Oberflächenentwässerungsanlage in Buch um eine durch Gebühren zu finanzierende öffentliche Einrichtung ?'Altlastenklausel in Immobilienkaufverträgen' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-01-11T15:13:20.539455+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/altlastenklausel-in-immobilienkaufvertragen/Es wird um Auskunft gebeten:<br> <br>a) In welchen der von der Gemeinde ab 2014 abgeschlossenen Immobilienkaufverträge ist eine sog. Altlastenklausel enthalten, d.h. der Verkäufer verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für etwaig notwendige Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Entsorgung kontaminierten Bodenmaterials?<br><br>b) Bei welchen der von der Gemeinde ab 2014 abgeschlossenen Immobilienkaufverträge hat die Gemeinde eigene vorvertragliche Ermittlungen und Erkundigungen über ggf. etwaige schädliche Bodenbelastungen vorgenommen und ggf. mit welchen Ergebnissen?<br><br>c) Bei welchen der von der Gemeinde ab 2014 abgeschlossenen Immobilienkaufverträge wurden in Abstimmung mit dem Verkäufer vorvertragliche gutachterliche Ermittlungen und Erkundigungen über etwaige schädliche Bodenbelastungen vorgenommen und ggf. mit welchen Ergebnissen?<br><br>d) Wer (Organisationseinheit, Funktion; nicht Name der Person) in der Gemeinde hat bei den von der Gemeinde ab 2014 abgeschlossenen Immobilienkaufverträge entschieden, dass vorvertraglich keine der Ermittlungen und Erkundigungen nach b) und c) durchgeführt werden?<br><br>e) Wer (Organisationseinheit, Funktion; nicht Name der Person) hat beim Kauf der/des für das Haus für Kinder genutzten Grundstücks/Grundstücke sowie beim Kauf des ehem. Sägewerk-Kern-Grundstücks wann entschieden, dass keine Altlastenklausel in die Kaufverträge aufgenommen wird?<br><br>f) Welche konkreten Untersuchungen nach b) und c) sowie welche anderweitigen Erkenntnisse über das Vorhandensein bzw. den Ausschluss von schädlichen Bodenverunreinigungen lagen der Gemeinde bei Abschluss der Kaufverträge für die Grundstücke ehem. Sägewerk Kern sowie Haus für Kinder vor?<br><br>g) In welchen Fällen der von der Gemeinde ab 2014 abgeschlossenen Immobilienkaufverträge hat der Gemeinderat wann (Datum, Beschlußnummer) darüber entschieden, ob eine Altlastenklausel aufgenommen wird oder nicht und ob vorvertragliche gutachterliche Ermittlungen und Erkundigungen über etwaige schädliche Bodenbelastungen vorgenommen werden sollen oder nicht?'Dienstleistungs- und Lieferaufträgen der Gemeinde an die Fa. Kolb & Oberhauser GbR bzw. die Fa. Oberhauser Elektroinstallation' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-02-16T22:59:50.825325+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstleistungs-und-lieferauftragen-der-gemeinde-an-die-fa-kolb-oberhauser-gbr-bzw-die-fa-oberhauser-elektroinstallation/auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird erneut, wie schon seit März 2020, um Auskunft gebeten:<br><br>1. Wann die Marktgemeinde Kirchseeon welche Dienstleistungs- und/oder Lieferaufträge an die Fa. Kolb & Oberhauser GbR bzw. die Fa. Thomas Oberhauser Elektroinstallation, beide Buch, Gde. Kirchseeon, seit 2002, hilfsweise in den letzten 10 Jahren, erteilt?<br><br>Es wird um folgende Angaben gebeten:<br>a) Kurzbeschreibung der zu erbringenden Leistung(en)<br>b) Art der Vergabe (freihändig, beschränkte Ausschreibung, unbeschränkte bzw. öffentliche Ausschreibung)<br>c) Datum der Auftragserteilung, hilfsweise Buchungsdatum<br>d) etwaiger zugrundeliegender Beschluss des Gemeinderats (Datum, Beschlussnummer)<br>e) Bruttozahlungsbetrag <br><br>2. Wann hat die Gemeinderätin Oberhauser bei den zugehörigen Vergabebeschlüssen des Gemeinderats wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO BY an der Beratung und der Abstimmung nicht teilgenommen?<br>2a. Wann hat sie entgegen Art. 49 GO BY an der Beratung und der Abstimmung teilgenommen?'Kommunales Unternehmen "Eberwerk" - Ergänzende Nachfrage' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-02-16T22:49:34.409850+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunales-unternehmen-eberwerk-erganzende-nachfrage/Die Antwort der Gemeinde zur ersten Anfrage betreffend das Kommunale Unternehmen "Eberwerk" wirft einige ergänzende Nachfragen auf, um deren Beantwortung auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 BayDSG, des BayUIG und des BayPrG gebeten wird:<br><br>Vorbemerkung:<br>Die Gemeinde schreibt zu Frage 3, dass in 2018 ca. 9800 EUR und im Jahr 2019 ca. 13000 EUR an die Gemeinde ausgeschüttet wurden. Gleichzeitig <br>schreibt die Gemeinde zu Frage 4, dass angeblich keine Verzinsung erfolgt wäre.<br><br>Hingegen errechnet sich bei einer Ausschüttung von 9800 <br>bzw. 13000 EUR bezogen auf die angegebene Einlagehöhe von 652.960 <br>EUR eine Verzinsung von nur 1,5% bzw. knapp 2%. <br><br>Da das Eberwerk jedoch für den Erwerb der Anteile des Stromnetzes <br>über das Ebernetz weitere 11,5 Mio an Krediten aufnehmen mußte, wobei <br>auf Kirchseeon anteilig ein Betrag in etwa gleicher Höhe wie die <br>Einlage entfällt, wäre die Verzinsung des auf Kirchseeon entfallenden <br>Kapitals im Eberwerk nur ca. 0,75% bzw. 1%.<br><br>Dazu die Fragen: <br><br>a) Welche Verzinsung wurde dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit bei <br>der Beschlußfassung über den Erwerb des Stromnetzes von den <br>Initiatoren im LRA EBE und von Bürgermeister Ockel versprochen ?<br><br>b) Wie hoch ist der bilanzielle Verlust für die Gemeinde, wenn für <br>das eingesetzte Kapital die in den Haushalten der beiden Jahre 2018 <br>und 2019 üblichen kalk. Zinssätze angesetzt werden?<br><br>c) Ist es zutreffend, dass die vom Ebernetz an das Eberwerk <br>ausgeschütteten, aus den Netzentgelte stammenden Einnahmen aufgrund <br>der Bestimmungen der BNetzA künftig geringer ausfallen werden, siehe <br>das Schreiben des Eberwerk-GF Dr. Henle an den Bundeswirtschaftsminister? Wird daher erwartet, dass die anteiligen Ausschüttungen des Eberwerk an die Gde K. in den kommenden Jahren vrsl. geringer ausfallen werden und womöglich nicht mal mehr die Kreditzinsen, geschweige denn die <br>Tilgungen, gedeckt werden können?'Kahlschlag des sog. Mühlholzes zwischen Karl-Birkmaier-Strasse, Theodor-Hagn-Strasse und Mühlweg' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-02-16T18:36:59.264152+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/kahlschlag-des-sog-muhlholzes-zwischen-karl-birkmaier-strasse-theodor-hagn-strasse-und-muhlweg/Das sog. Mühlholz zwischen Karl-Birkmaier-Strasse, Theodor-Haagn-Strasse und Mühlweg, Fl. Nr. 339, Teile von 323 und 322, wurde vor einigen Jahren kahlgeschlagen. Das BayWaldG gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzer kahlgeschlagene Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufforsten müssen. <br><br>Auf der Rechtsgrundlage des BayDSG, des BayUIG und des BayPrG wird um Auskunft gebeten:<br><br>1. Bis wann müsste der Kahlschlag wieder aufgeforstet werden?<br><br>2. Was hat die Gemeinde bisher veranlasst, damit eine rechtzeitige Wiederaufforstung (vrsl. in diesem Jahr) auch tatsächlich fristgerecht erfolgt?<br><br>3. Wann gab es ggf. welche Gespräche betreffend die (Nachfolge)Nutzung dieses Grundstücks zwischen dem Bürgermeister und dem/n Grundstückseigentümer/n, evtl. Planern bzw. Immobilienentwicklern, seit Mai 2020 und was war der Gegenstand bzw. der Zweck dieser Gespräche?<br><br>4. Wann wurde der Gemeinderat über eine evtl. geplante (Nachfolge)Nutzung dieses Grundstücks in Kenntnis gesetzt?'Gemeinderatsbeschluss Nr. 2 vom 13.3.1949 – Erbbaurecht WBV Eglharting' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-02-07T21:48:41.640278+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/gemeinderatsbeschluss-nr-2-vom-1331949-erbbaurecht-wbv-eglharting/mit Beschluss Nr. 2 vom 13.03.1949 hat der Gemeinderat Kirchseeon die im Gemeindebesitz befindlichen Immobilien<br>- Grundstück Fl. Nr. 133 ½, 0,2 ha, nebst Brunnen und Wasserreserve sowie<br>- sämtliche Wasserleitungen des Ortsverteilungsnetzes Eglharting<br>per Vertrag im Erbbaurecht dem neu zu gründenden Wasserbeschaffungsverband Eglharting übertragen.<br><br>Es wird auf der Rechtsgrundlage des BayUIG, des Art. 39 BayDSG, der Art. 17 GG und des Art. 115 BV um Auskunft gebeten, <br><br>1. Wann und durch wen (auf Seiten des WBV Eglharting; Funktion im WBV) erfolgte die Beurkundung des Vertrags?<br>2. Auf welche Dauer wurde der Vertrag abgeschlossen?<br>3. Welcher Erbpachtzins bzw. andere Vergütungen wurden vertraglich vereinbart und wurden bzw. werden diese ggf. seitdem vom WBV Eglharting an die Gemeinde Kirchseeon entrichtet?<br>4. Gab es spätere, notariell beurkundete Änderungen des Vertrags? Falls ja, wann und welchen Inhalts?<br>5. Welche Kündigungsmöglichkeiten sieht der Vertrag vor?<br>6. Welche Regelungen (Eigentumsrechte, Verfall, Kostentragung, Pachtzins) wurden im Vertrag hinsichtlich baulicher Änderungen der Immobilien und übertragenen Gegenstände getroffen?<br>7. Welche Regelungen (Eigentumsrechte, Verfall, Kostentragung, Pachtzins) wurden hinsichtlich baulicher und räumlicher Erweiterungen des Ortsverteilnetzes Eglharting durch den WBV Eglharting getroffen?'Kommunales Unternehmen "Eberwerk"' an Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-2021-01-03T23:48:02.205549+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunales-unternehmen-eberwerk/Die Gemeinde Kirchseeeon hat zusammen mit den meisten anderen Gemeinden des Landkreises Ebersberg/Obb. das kommunale Unternehmen EBERwerk GmbH & Co. KG gegründet, um das lokale Stromverteilungsnetz zurückzukaufen und selbst zu betreiben und Gewinne zu erwirtschaften. Es wird um Auskunft gebeten:<br><br>1. Wie hoch ist die Einlage bzw. der Anteil der Gemeinde Kirchseeon an der EBERwerk GmbH & Co. KG?<br><br>2. Wie hoch sind die Kredite, die die Gemeinde für ihre Einlage bzw. Anteile an der EBERwerk GmbH & Co. KG aufgenommen hat?<br><br>2a) Zu welchen Bedingungen (Zinsen, Tilgungen) wurden die Kredite aufgenommen?<br>2b) Welche jährlichen Zinszahlungen fielen bisher an?<br><br>3. Wann und in welcher Höhe erfolgten bisher von der EBERwerk GmbH & Co. KG Ausschüttungen an die Gemeinde Kirchseeon.? In welchen Haushaltsstellen sind diese Einnahmen verbucht?<br><br>4. Wie hoch ist die Verzinsung des eingesetzten Kapitals in den bisherigen Jahren?<br><br>5. Wann hat der Gemeinderat Kirchseeon der Aufnahme von Krediten durch die EBERwerk GmbH & Co. KG in Höhe von 11,5 Mio EUR zugestimmt, damit das EBERwerk dadurch einen Anteil am EBERnetz erwirbt?<br><br>6. Wie hoch ist die Summe der Gewinne, die das EBERnetz bisher an das EBERwerk ausgeschüttet hat und die nicht an die Eignerkommunen weitergegeben wurden?