Informationsfreiheitsanfragen an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz auf FragDenStaathttps://fragdenstaat.de/anfragen/feed/2023-07-13T19:43:25.034921+00:00Dieser Feed enthält die neuesten Informationsfreiheitsanfragen an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, die mit Hilfe von FragDenStaat gestellt wurden.'Befundprüfungen Erfolgsquote und Häufigkeit Thüringen' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2023-07-13T19:43:25.034921+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/befundpruefungen-erfolgsquote-und-haeufigkeit-thueringen/Aufgrund von persönlicher Betroffenheit als Verbraucher, sowie als Forschungsprojekt für meine Masterarbeit begehre ich folgende Informationen über Befundprüfungen in Ihrem zuständigen Bundesland Thüringen:<br>1.) Erfolgsquote von Befundprüfungen.<br>2.) Anzahl an Befundprüfungen.<br>3.) Anzahl der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.<br>4.) Durchschnittliches Alter der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.<br>5.) Durchschnittliches Alter der erfolgreich/nicht erfolgreich Befundgeprüften Geräte (erfolgreich Befundgeprüft im Sinne von: Eichung ist nicht gültig)<br><br>Zum Punkt drei akzeptiere ich selbstverständlich auch (grobe) Schätzungen, sollten Ihnen keine genauen Daten vorliegen. Ich bin mir sicher grobe Schätzungen können Sie besser tätigen als ich.<br><br>Bitte je aufgeschlüsselt nach Kategorie Strom/Gas/Wasser. Sollten weitere Kategorien zu nennen seien die ich gerade nicht bedenke, gerne weitere Kategorien einführen.<br><br>Ich begehre Informationen von dem Zeitpunkt der ersten verzeichneten Befundprüfung bis zu dem heutigen Jahr, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr.<br><br>Betreffend Verbraucher und Unternehmen, wenn möglich separat aufgeschlüsselt: Wenn diese Aufschlüsselung nicht möglich ist, dann bitte, wenn möglich nur Privatpersonen.<br><br>Sollten Sie diese Informationen nicht erfassen, oder diese Informationen Ihnen selbst nicht vorliegen dann bitte ich, wenn möglich, sehr herzlich um Angabe einer alternativen Informationsquelle.<br><br>Ich danke Ihnen, schon im Vorhinein, ganz herzlich für die Bearbeitung dieses Antrags!<br><br>Empfänger ist laut meinen Informationen: Abt. 7, Mess- und Eichwesen, Beschussamt'Allgemeinverfügung m-RNA Impfstoffe' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2022-07-28T11:57:19.825553+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/allgemeinverfuegung-m-rna-impfstoffe/Ihre Informationen, ob es zu den von Ihnen in der Vergangenheit erlassenen Allgemeinverfügungen zur Verteilung der neuartigen m-RNA Impfstoffe in Thüringen Widerspruchsverfahren gegeben hat. <br><br>Falls ja, bitte übermitteln Sie mir elektronisch den Schriftverkehr zu den Widerspruchverfahren.<br><br>Vielen Dank!'Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2022-08-13T14:55:40.088081+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/pruefung-von-anzeigeverfahren-gem-ss-23-1-sprengv/In Thüringen herrscht aktuell die Waldbrandgefahrenstufe 3 bzw. 4 gem. Waldbrandgefahrenindex. Trotzdessen werden aktuell von Ihrer Behörde Anzeigen für private Feuerwerke in der Nähe von Waldflächen nicht verboten.<br><br>Legen Sie mir bitte dar, inwiefern die Bearbeitung von Anzeigen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gem. § 23 Abs. 3 der 1. SprengV der Schutz von nahegelegenen Waldflächen berücksichtigt wird?<br><br>Wird der Abstand zu Waldflächen von weniger als 100 m gem. § 12 Abs. 2 ThürWaldG bei der Bearbeitung einer Anzeige zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände berücksichtigt?<br>Findet bei einem solchen Anzeigeverfahren eine Rücksprache mit den zuständigen Forstämtern bzw. ThüringenForst statt?<br>Gemäß § 12 Abs. 1 ThürWaldG sind alle Behörden des Landes verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken.'Wochenbericht des TLV' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2021-10-17T10:04:39.537534+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/wochenbericht-des-tlv/im Corona-Lage-Flyer des Corona-Krisenstabs (siehe z.B. https://corona.thueringen.de/media/corona/Flyer/Flyer_zur_Lage_15.10.2021.pdf) wird auf die Wochenberichte des TLV als Quelle verwiesen. Bitte stellen Sie mir die bisher erstellten Wochenberichte zur Verfügung. Sollten die Berichte entgegen meiner Recherchen online verfügbar sein, reicht es, wenn Sie mir die Quelle nennen.'Impfstoff von Comirnaty und Biontech' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2021-06-22T14:42:58.266419+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/impfstoff-von-comirnaty-und-biontech/Ihre Informationen, welche Sie sicherlich mittlerweile als aufmerksame Behörde, die die Herstellung der Arzneimittel Comirnaty von Biontech/Pfizer und Covid-19-Vaccine Moderna von Moderna vom Großhandel und den Thüringer Apotheken gestattet, überprüft haben über:<br><br>1. Die im Widerspruchsbescheid 14-2507-248 von Ihnen angesprochenen Stoffe die in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs beim Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer,<br>2. Die im Widerspruchsbescheid 14-2507-248 von Ihnen angesprochenen Stoffe die in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs beim Impfstoff Covid-19-Vaccine Moderna von Moderna und<br>3. die Vereinbarkeit Ihrer neusten Allgemeinverfügung "Allgemeinverfügung über die Gestattung gemäß 5 4 Abs. 3 Medizinischer Bedarf VersorgungssicherstelIungsverordnung (MedBVSV) zur Versorgung der Bevölkerung in Thüringen mit den Arzneimitteln Comirnaty® Impfstoff (BioNTech)‚ Vaxzevria® (COVID-19 Vaccine AstraZeneca) und COVID-19 Vaccine Janssen (Janssen-Cilag)" vom 03.06.2021 mit §§ 55 Abs. 8, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 c Arzneimittelgesetz (AMG) i.V.m. §§ 95, 96, 97 AMG.<br><br>Punkt 3. ist zugleich mein ein Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit Ihres Verwaltungsakts nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Als Widerspruchsführer habe ich berechtigtes Interesse an der Feststellung.'Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2020-12-12T10:51:41.076152+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/zahl-der-neuinfektionen-mit-dem-coronavirus-sars-cov-2/Nach § 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ermittelt das TLV die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Sofern diese Zahlen veröffentlicht werden, bitte ich Sie, mir den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen.<br>Andernfalls bitte ich um Zusendung der bisher berechneten Zahlen für den Freistaat Thüringen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte.'Begründung zur Allgemeinverfügung Sonntagsöffnung vom 20.03.2020' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2020-03-25T19:36:06.552751+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/begrundung-zur-allgemeinverfugung-sonntagsoffnung-vom-20032020/- die Begründung zur Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zur Erteilung einer allgemeinen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für das Kommissionieren von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie für die Anlieferung und Annahme der Waren (https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200320_TLV_Allgemeinverfuegung_ArbZG-15-2.pdf)'Regelhafte illegale Arbeitszeitmodelle in der außerklinischen Intensivpflege' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2019-08-16T14:21:59.931096+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/regelhafte-illegale-arbeitszeitmodelle-in-der-auerklinischen-intensivpflege-6/Die häusliche, außerklinische Intensivpflege - auch bekannt als „1 zu 1“-Pflege – wird von den dienstleistenden Unternehmen (i.W. „AIPD“) seit spätestens 2011 bundesweit und annähernd standardisiert in der Art organisiert, dass die beschäftigten Pflegekräfte hierzu jeweils 12-Stunden-Schichten abzuleisten haben um somit (je Kalendertag) eine Patientenversorgung mit lediglich 2 Pflegekräften abdecken zu können. Bei über 95% der AIPDs ist festzustellen, dass diese 12-Stunden-Schichten ohne jedwede rechtliche Grundlage, Genehmigung oder Überprüfung betrieben werden. Wieder andere verweisen hierzu auf vorliegende Genehmigungen zur "Einrichtung einer dauerhaften Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf bis zu 12-Stunden" seitens der für den Arbeitsschutz zuständigen örtlichen Behörde. <br><br>Es ist festzuhalten, dass keine der in der außerklinischen Intensivpflege patientenseitig beschäftigten Pflegepersonen eine Pause abhalten kann, wie der Gesetzgeber sie nach 6 Stunden Arbeitszeit verpflichtend vorgeschrieben hat.<br><br>Hieraus ergeben sich nachfolgende Fragestellungen, zu denen ich nunmehr um eine Stellungnahme ihrer Behörde bitten. <br><br>1. Die außerklinische Intensivpflege wird durch die in dieser Branche tätigen Unternehmen regelhaft in 12-Stunden-Schichten organisiert. Zur regelhaften Versorgung der so betreuten Patienten gehört jedoch unabdingbar auch eine Übergabe von der aktuellen zur nachfolgend übernehmenden Pflegeperson, die im Mittel mindestens 15 Minuten beansprucht. Hieraus ergibt sich bereits eine tägliche Überschreitung der (unter Anwendung aller gesetzlichen Ausnahme- und Sonderregelungen) möglichen Höchstarbeitsgrenze von bis zu 12 Stunden (§7 ArbZG). Für die Sparte der außerklinischen Intensivpflege besteht kein Tarifvertrag. Ebenfalls besteht nach derzeitigem Kenntnisstand in keinem AIPD eine wirksame und entsprechende Betriebsvereinbarung, noch sind in den jeweiligen täglichen Dienstzeiten regelmäßige und überwiegende Zeiten von Arbeitsbereitschaft enthalten, die eine Einrichtung von dauerhaften 12-Stunden-Schichten rechtskonform ermöglichen und auch erst dann genehmigungsfähig machen würden. <br><br>1.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet?<br>1.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen? <br>1.3 Wie kann es - vor dem Hintergrund der täglich mehrfachen Überschreitung der maximal zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze - zur Erteilung von Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von dauerhaften 12-Stunden-Diensten gegenüber AIPDs kommen und welche vor Ort stattfindenden Überprüfungen werden hierzu seitens Ihrer Behörde im Vorfeld durchgeführt?<br>1.4 Werden so erteilte Ausnahmegenehmigungen in den AIPDs im Nachgang auf Einhaltung überprüft? Wenn ja, in welchem Turnus?<br><br>2. Der Gesetzgeber hat in § 4 ArbZG (bestätigt durch BAG 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1) bestimmt, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden geleisteter Arbeit grundsätzlich eine Ruhepause einzuhalten hat. Da der Arbeitnehmer jedoch branchenüblich ausschließlich alleine beim Patienten anwesend ist, dort grundsätzlich keine Pausenauslösung geleistet wird, der Patient selbst - allein bereits dem Wesen der intensivpflegerischen Versorgung und Überwachung nach - in der außerklinischen Intensivpflege eine ununterbrochene Überwachung benötigt, kann der Arbeitnehmer weder nach 6 Stunden, noch innerhalb 12 Stunden-Schichten eine Pause durchführen, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause genügt. Allein dieser Umstand führt hierbei bereits zu einem illegalen Arbeitszeitmodell, das sich gleichsam als Schwarzarbeit qualifiziert.<br><br>2.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet?<br>2.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen? <br><br>3. Durch die zu jedem Schichtwechsel stattfindenden Übergaben mit einem Mittel von 15 Minuten, fällt Arbeitszeit an, die seitens der AIPDs weder dokumentiert wird, noch den Arbeitnehmern gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, noch werden auf die aus diesen Arbeitszeiten anfallenden Lohnbestandteile Steuern oder Abgaben abgeführt. Mit diesem vorsätzlichen Vorgehen sind die Straftatbestände Betrug in besonders schwerem Fall (gewerbsmäßig), Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung erfüllt.<br><br>3.1 Weshalb wurden diese Tatsachen von Ihrem Amt bislang nicht im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes verfolgt und/oder den entsprechenden Strafverfolgungsbehörden angezeigt?<br><br>4. Das Arbeitszeitgesetz schreibt verpflichtend vor, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden eine Ruhepause einzuhalten hat. Im Bereich der o.g. häuslichen 1:1 Intensivpflege, können Arbeitnehmer jedoch keine qualifizierten Ruhepausen einhalten. Da die Arbeitnehmer somit jedoch auch selbst ihrer Durchführungsverantwortung nicht nachkommen, gilt gleichsam der Rechtsgrundsatz, dass einem schuldhaft Handelnden aus unerlaubter Handlung kein Rechtsanspruch erwachsen kann. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer der nach spätestens 6 Arbeitsstunden seine Ruhepausen nicht einhält, ab diesem Zeitpunkt keinerlei Versicherungsschutz mehr genießt. Dies umfasst u.a. die Bereiche Haftpflicht, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung und Wegeunfälle. <br><br>4.1 Auf welcher Grundlage wird dieser Umstand durch Ihre Behörde geduldet?<br>4.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen?'Gesetzgebung § 11 8. f - Tierschutzgesetz' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2018-07-24T11:42:43.292966+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/gesetzgebung-11-8-f-tierschutzgesetz/Ich möchte Sie bitten, sich mit den folgenden Zeilen noch einmal auseinander zu setzen.<br><br>Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) am - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) unter 2. ein Antrag gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. <br><br>"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." <br>Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. <br><br>Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... <br><br>Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - <br>Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". <br><br>Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. <br><br>Es geht mir hier um den Weg einer Gesetzgebung, die das Tierschutzgesetz und somit ein Bundesgesetz betrifft.<br><br>Erfolgte eine Gesetzesfolgenabschätzung? Wurden dementsprechende Verwaltungsvorschriften erstellt? Eine wirklich gute Rechtsetzung setzt zwingend voraus, Inhalte und Abläufe des Gesetzgebungsprozesses im vorparlamentarischen und parlamentarischen Verfahren zu kennen. Wie wurde hier verfahren? Wie ist gerade dieses Gesetz zu werten im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung?<br><br>Schlussendlich muss es für Büger/innen nachvollziehbar sein, aus welchen Motiven und Motivationen heraus eine Gesetzesänderung erfolgt und selbstverständlich auch, wer dafür verantwortlich ist!<br><br>Da es innerhalb des Landes Thüringen kein zuständiges Ministerium zu geben scheint, geht diese Anfrage ebenso an das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.<br><br>Ich möchte Sie und alle Beteiligten bitten, mir einen Ansprechpartner zu nennen, der meine berechtigten Fragen als Bürgerin dieses Landes auch beantworten kann.'Interne Anwendungshinweise zum IFG und ThuerIFG' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2018-05-16T21:08:03.095845+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-anwendungshinweise-zum-ifg-und-thuerifg-17/Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG), sofern vorhanden.'Tierschutzgesetz § 11 8. f' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2017-12-19T16:00:05.835997+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/tierschutzgesetz-11-8-f-4/aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.<br><br>Folgende Fakten liegen vor:<br><br>- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.<br> "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder <br> hierfür Einrichtungen unterhalten."<br>Begründung:<br>Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.<br><br>Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.<br><br>Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12<br>18. § 11<br>... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...<br><br>Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - <br><br>Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".<br><br>Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. <br>Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.<br><br>Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.<br><br>Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?<br>Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?<br>Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?<br>Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?<br><br>Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe'Tierschutzgesetz § 11 8. f' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2017-12-08T10:09:32.168037+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/tierschutzgesetz-11-8-f-2/Alle Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Begründungen etc. bezüglich folgenden Vorganges:<br><br>Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2012 der folgende Antrag eingebracht.<br><br>Auszug Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35, I 33<br><br>„In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern:<br>...<br>c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen:<br>‚f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten‘<br><br>Begründung:<br>Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.<br><br>Antrag Thüringen:<br><br>Aus dem Protokoll (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) ist zu entnehmen, dass ein ähnlicher Antrag mit einer Protokollerklärung zurückgezogen wurde, dann jedoch mit der o. g. Änderung, d. h. die Begrenzung auf „gewerbsmäßige“ Hundeschulen am 18.6.12 neu eingebracht wurde.<br><br>Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?<br><br>Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht?<br><br>So viel mir bekannt ist, gab es 2012 in ganz Deutschland<br>- keine Erhebung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Hundetrainer und,<br>- keine Erhebung über tierschutzrechtliche Verstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten,<br>die die Aussage, dass Hundeschulen einen erheblichen Einfluss haben, belegen.'Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen' an Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz2017-06-07T15:14:11.463149+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungen-ablehnungen-von-tierversuchsantragen-8/Anzahl genehmigungspflichtige Tierversuchsanträge sowie Anzahl anzeigepflichtige Tierversuche und Ablehnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeschlüsselt nach:<br>- Anzahl Tierversuchsanträge für genehmigungspflichtige Tierversuche<br>- Anzahl angezeigte Tierversuche<br>- jeweils Anzahl Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge<br><br>Ich bitte um kostenfreie und zeitnahe Information. Im Falle der Erhebung von Gebühren bitte ich um vorherige Mitteilung.