Informationsfreiheitsanfragen search for "errichtungsanordnung" für Rheinland-Pfalz auf FragDenStaathttps://fragdenstaat.de/anfragen/feed/2023-12-02T15:42:20.951618+00:00Dieser Feed enthält die neuesten Informationsfreiheitsanfragen search for "errichtungsanordnung" für Rheinland-Pfalz, die mit Hilfe von FragDenStaat gestellt wurden.'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Stadtverwaltung Koblenz2015-04-14T10:11:48.005519+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten/Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br>Begründung:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.<br><br>'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel2015-04-14T10:22:15.928269+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-4/Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br>Begründung:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten ' an Verbandsgemeindeverwaltung Loreley2015-04-14T10:21:05.148853+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-3/Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br>Begründung:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Stadtverwaltung Andernach2015-04-14T10:15:10.487816+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-1/Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br>Begründung:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten ' an Stadtverwaltung Mayen2015-04-14T10:16:40.759057+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-2/Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br>Begründung:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz2015-04-14T10:24:24.223212+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-5/Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br>Begründung:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis2015-04-20T23:14:53.908218+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-8/Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG<br><br>Sehr geehrte Damen und Herren, <br><br>bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:<br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes [1] die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der oben erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen, zu Eigenunternehmen wie zB. Abfallwirtschaftsbetrieb) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br><br>[1] http://www.bundestag.de/blob/363092/3b88f5d39f5e7592a554d5e4ff680b13/befassungs--und-beschlusskompetenz-der-kommunalvertretungen-im-hinblick-auf-internationale-freihandelsabkommen-data.pdf<br><br>Hintergründe:<br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.<br><br>Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.<br><br>Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<br><br>Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.<br><br>Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.<br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.<br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.<br><br>Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!<br><br>Mit freundlichen Grüßen'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Kreisverwaltung Westerwaldkreis2015-04-15T20:03:10.316205+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-6/Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG<br><br>Sehr geehrte Damen und Herren, <br><br>ich bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen:<br><br><br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes [1] die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der oben erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br><br>[1] http://www.bundestag.de/blob/363092/3b88f5d39f5e7592a554d5e4ff680b13/befassungs--und-beschlusskompetenz-der-kommunalvertretungen-im-hinblick-auf-internationale-freihandelsabkommen-data.pdf<br><br>Hintergründe:<br><br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.<br><br><br>Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.<br><br>Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<br><br>Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.<br><br>Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.<br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.<br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.<br><br>Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!<br><br>Mit freundlichen Grüßen'Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten' an Verbandsgemeindeverwaltung Selters (Westerwald)2015-04-15T20:05:48.854911+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zur-unterrichtungspflicht-von-kommunalparlamenten-7/Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG<br><br>Sehr geehrte Damen und Herren, <br><br>ich bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen:<br><br><br>1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes [1] die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der oben erwähnten Freihandelsabkommen?<br>2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?<br>3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?<br>4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?<br><br>[1] http://www.bundestag.de/blob/363092/3b88f5d39f5e7592a554d5e4ff680b13/befassungs--und-beschlusskompetenz-der-kommunalvertretungen-im-hinblick-auf-internationale-freihandelsabkommen-data.pdf<br><br>Hintergründe:<br><br>CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) <br>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. <br>Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. <br>Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: <br>1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. <br>Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.<br><br><br>Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.<br><br>Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<br><br>Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.<br><br>Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.<br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.<br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.<br><br>Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!<br><br>Mit freundlichen Grüßen'Planungsstand Knotenpunkt L425/L413' an Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz2022-05-19T18:39:14.426102+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/planungsstand-knotenpunkt-l425-l413/1) den aktuellen Planungsstand zum Ausbau des Knotenpunktes L425/L413 (Rheinhessenstraße) sowie den aktuellen Terminplan zur Umsetzung.<br>2) Unterlagen bzw. Dokumente, die den Genehmigungs- bzw. Abstimmungsprozess des aktuellen Planungsstandes, möglichst bis zur Finalisierung desselben, dokumentieren.<br>3) vorliegende Unterlagen zu von Seiten der betroffenen Bürger und Gemeindevertretungen eingebrachten Anregungen/Bedenken/Vorschläge.'Schaltung der Ampel in Nister an der L288' an Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz2022-04-11T10:45:39.516774+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/schaltung-der-ampel-in-nister-an-der-l288/Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:<br><br>Wie ist die neu errichtete Ampelanlage in Nister am Kreuzungsbereich der L288 gesteuert?<br>In einem Pressebericht vom 18.06.2021 im WW-Kurier wurde die Ampel als „intelligente Ampel-Anlage“ bezeichnet. Die Bezeichnung lässt vermuten, dass die Ampelphasen vom Verkehr beeinflusst werden. Leider trifft genau dies augenscheinlich nicht zu. Der Verkehr von der B414 aus Richtung Müschenbach/Kirburg kommend, muss regelmäßig an der roten Ampel warten, während die Linksabbiegerspuren von Betzdorf in Richtung Nister oder von Nister in Richtung B414 grünes Signal bekommen. Dies geschieht auch, wenn gar kein Fahrzeug auf den genannten Spuren abbiegen möchte. Weiterhin scheint die Grünphase von der B414 kommend in Richtung Betzdorf ziemlich kurzweilig zu sein. Stellenweise schafft es gerade einmal ein Lastzug während der Grünphase die Kreuzung zu passieren. Der Hauptverkehrsfluss von der B414 kommend in Richtung Betzdorf wird so massiv gestört. Dies führt wiederum dazu, dass viele Autofahrer von Altenkirchen und selbst von der B413 aus Hachenburg kommend über die Abtei Marienstatt zum Einmündungsbereich L288/K21 fahren. Es kann doch nicht im Sinne des LBM sein, dass eine große Verkehrslast in der kurvenreichen Durchfahrt der Abtei Marienstatt aufgrund dieser Ampelschaltung herbeigeführt wird. Dabei soll die L288 als Ortsumgehung doch gerade Ortschaften vom Straßenverkehr entlasten und den Verkehrsfluss verbessern. <br><br>Unabhängig hiervon, könnte man die Ampelanlage in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende mit gelbem Blinklicht betreiben. Dies würde Kosten sparen und dem Verkehrsfluss zuträglich sein. <br>Warum wird die Ampelanlage zu verkehrsarmen Zeiten nicht auf blinkendes Gelblicht umgestellt?<br><br>Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich.'Flutkatastrophe 2021 / Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG' an Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz2023-06-08T12:30:38.429953+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/flutkatastrophe-2021-anordnungen-nach-ss-27-abs-3-nr-1-lbkg/Sehr geehrter Herr Linnertz,<br><br>nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person <br><br>- dringend benötigte Hilfsmittel, <br>- insbesondere Fahrzeuge, <br>- Geräte, <br>- Maschinen, <br>- Materialien, <br>- Rettungshunde und andere Tiere, <br>- bauliche Anlagen oder Einrichtungen, <br>die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen, von jeder natürlichen und juristischen Person sowie von Personenvereinigungen einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen bereitzustellen.<br><br>Vor diesem Hintergrund frage ich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz:<br>- Wie viele Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind im Zeitraum 17.07.2021 bis 01.10.2021 durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person erlassen worden?<br><br><br>Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. <br><br>Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. <br><br>Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. <br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. <br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! <br><br>Mit freundlichen Grüßen'Umsetzung der Masern-Impfpflicht' an Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz2019-11-25T05:52:52.295919+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-der-masern-impfpflicht-6/Wie Sie wissen, hat der Bundestag die Impf-Pflicht für Masern beschlossen.<br><br>Laut diesem Masernschutzgesetz §20 Absatz 9 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen,<br>dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z.B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.),<br>sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle<br>zu erbringen ist.<br><br>Wie wird das in Rheinland-Pfalz geregelt?<br>Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich? <br>Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne?<br><br>Vielen Dank und herzliche Grüße<br>Vorstand von Initiative freie Impfentscheidung'IGS am Europakreisel Stadt Mainz' an Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz2022-08-04T15:18:36.001359+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/igs-am-europakreisel-stadt-mainz/Den Antrag der Stadt Mainz zur Errichtung einer vierten IGS nebst Anlagen. Die Erichtungsverfügung der ADD Neustadt für die "IGS am Europakreisel" der Stadt Mainz nebst Anlagen.<br>Die Unterlagen zur Vorprüfung der Neubauförderung der "IGS am Europakreisel" nebst Anlagen.'Kriterien zur Errichtung einer elektronischen Polleranlage' an Stadt Mainz Dezernat II - Finanzen, Beteiligungen, Sport2020-01-09T11:22:36.586475+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/kriterien-zur-errichtung-einer-elektronischen-polleranlage/Die Malakoff-Terrasse ist eine für den Radverkehr freigegebene Fußgängerzone und wird regelmäßig als "kostenloser" Parkplatz von Autos und Reisebussen genutzt. Dadurch wird nicht nur der Belag beschädigt, sondern auch der Fuß- und Radverkehr behindert und/oder gefährdet. Dies ist möglich, da die Poller einige Meter versetzt in der Fußgängerzone installiert wurden und oft nicht in ihrer Hülse stehen, sondern ungesichert auf dem Boden liegen und damit eine zusätzliche Gefahr darstellen.<br><br>Laut dem Verkehrsdezernat handelt es sich bei einer solchen Anlage um eine "freiwillige Leistung", die von der ADD genehmigt werden muss. Die ADD sagt, dass die Stadt Mainz ein Buget für freiwillige Leistungen hat, über das sie selbst entscheiden könne.<br><br>Aus diesem Grund möchte folgendes wissen:<br>1) Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um den Bau einer elektrischen Polleranlage zu genehmigen, die zu Beginn der Fußgängerzone installiert wird?<br>2) Welche Gründe gab es, eine solche Anlage bisher nicht zu genehmigen?<br>3) Welche Kosten (ungefähre Schätzung ist ausreichend) entstehen durch den Bau einer solchen Anlage? <br>4) Welche Kosten (ungefähre Schätzung ist ausreichend) entstehen, wenn der Belag wegen zu hoher Belastung durch Kraftfahrzeuge beschädigt wird und saniert werden muss?'Öffentliche Spielplätze im Landkreis Bad Kreuznach / VG Rüdesheim' an Kreisverwaltung Bad Kreuznach2018-04-24T12:13:12.619221+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/offentliche-spielplatze-im-landkreis-bad-kreuznach-vg-rudesheim/Informationen bezüglich Bundes- bzw. Landesgesetzen, bzw. Landkreis oder Verbandsgemeinde Satzungen/Ordnungen, welche sich mit der Errichtung bzw. dem Unterhalt von öffentlichen Spielplätze befassen (Spielplatzgesetze / Spielplatzordnungen / Spielplatzsatzungen, o.ä.).<br><br>Hierbei erbitte ich insbesondere Informationen bezüglich Einzugsbereich, Standort, Größe und Ausstattung, sowie genereller Forderung nach Errichtung eines Spielplatzes (z.B. Pflicht für Neubaugebiete, etc.).<br><br>Sollte es hier für den Landkreis Bad Kreuznach, bzw. die Verbandsgemeinde Rüdesheim spezielle Anforderungen/Satzungen/Ordnungen/etc. geben, so erbitte ich Informationen auch darüber.'Bußgelder wg. IfSG und Corona-VO' an Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz2023-03-02T21:42:01.387084+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/bussgelder-wg-ifsg-und-corona-vo/Bitte teilen Sie für die Stadt- und Kreisverwaltungen (einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden/Verbandsgemeinden) getrennt nach Jahren mit, wie viele Bußgeldverfahren in dem jeweiligen Jahr (2020-2023) im Bereich des IfSG bzw. der Coronaverordnungen durchgeführt wurden. Dabei bitte aufgliedern nach Verstößen wg. Maskenpflicht /Abstand u.ä. und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.<br>Weiter bitte ich um Mitteilung wie viele Bußgeldverfahren davon eingestellt, bezahlt oder noch anhängig sind.<br>Wie hoch waren die eingenommenen Bußgelder der jeweiligen Verwaltungen in den jeweiligen Jahren im Bereich der Coronaverstöße ?<br><br>BUS Rheinland-Pfalz (rlp.de)'Beharrungsbeschluss des Stadtrates Kaiserslautern' an Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz2021-02-11T18:14:51.643370+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/beharrungsbeschluss-des-stadtrates-kaiserslautern/Die vollständige Kommunikation bzgl des Beharrungsbeschlusses des Kaiserslauterer Stadtrates der zur Entscheidung, der ADD vorgelegt wurde, inklusive der Entscheidung.<br>Vielen Dank'Anteil der Autobahnen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen' an Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau2022-08-06T15:01:02.736477+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/anteil-der-autobahnen-mit-geschwindigkeitsbeschraenkungen-1/Wie viele Kilometer Autobahn gibt es in Rheinland-Pfalz? Wie viele Kilometer davon verfügen über eine dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkung?'Fahrradwege Mainz' an Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau2022-06-10T19:26:20.114496+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fahrradwege-mainz/„Für Radfahrer gilt das Schild 2241, Z240, 2244, 2220, 2267, Z245. Bei diesen<br>Schildern ist die Regelung klar.<br>Wie ist es jedoch mit ehemaligen Radwegen. Die baulich getrennt von<br>der Straße geführt werden, teilweise auch noch rote Markierung bzw.<br>rotes Pflaster haben. Die Farbe bzw. Markierungen sind teilweise noch<br>da, teilweise schon verschwunden.<br>In Mainz wurde beim Großteil der ehemaligen Radwege die<br>blauen Schilder abgenommen jedoch evtl. aus Kostengründen weder die<br>Fahrradsymbole noch die rote Markierung demarkiert. An stellen an denen der Rote Belag abgeplatzt ist oder die Symbole fehlen, wurden diese jedoch auch nicht erneuert. Dafür wurden<br>auf der Straße Fahrradsymbole markiert und an Ampel Aufstellflächen<br>geschaffen.<br>Sind diese ehemaligen Radwege nun reine Gehwege und dürfen hier nur<br>Kinder bis 8 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen Fahren? Ist dies<br>nach wie vor ein Radweg auf dem es keinerlei Geschwindigkeitseinschränkung<br>gibt? Darf man hier in beide Richtungen mit dem Rad fahren?<br>Wie ist die rechtliche Regelung bei einem Unfall mit Kindern bzw.<br>Passanten oder auch einem abbiegenden Auto? Ich habe bei den lokalen<br>Behörden nachgefragt. Keine Antwort. Die Polizei- weiß es nicht."'Kontrollbericht zu Irish Pub, Mainz' an Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt2023-07-17T17:39:20.164714+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-irish-pub-mainz/1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:<br>Irish Pub<br>Weißliliengasse 5<br>55116 Mainz<br><br>2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.'Straßenerneuerung in Weinolsheim, Frankenstraße und Mühlweg' an Verbandsgemeinde Rhein-Selz2023-12-02T15:42:20.951618+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/strassenerneuerung-in-weinolsheim-frankenstrasse-und-muehlweg-5/Hiermit begehre ich auf Basis des § 2 Abs. 2 i.V.m § 11 Landestransparenzgesetz RLP Zugang zu den in der Unterrichtungsvorlage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz Nr. 064/2023/0008 genannten Anlagen: “Beiträge von den Eigentümern der Anliegergrundstücke in der gesamtem Abrechnungseinheit Anliegerbeiträge. Ausgehend von den in der beigefügten Anlage vorliegenden Daten sind die Anliegerbeiträge derzeit mit ca. 7 € pro qm beitragspflichtige Fläche ermittelt.”'Unterführung B272 Verkehrsströme Bahnhofstrasse / Neustadterstrasse / Hauptstrasse' an Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich2017-03-16T09:49:01.632177+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/unterfuhrung-b272-verkehrsstrome-bahnhofstrasse-neustadterstrasse-hauptstrasse/nach bzw. während dem Bau der Unterführung (Waldstrasse B272 Naherholungsgebiet) ist es Fahrzeugen nicht mehr möglich in diesem Bereich die Ortschaft zu verlassen um auf die B272 auf bzw. abzufahren.<br><br>- Mit welcher zunahme des Verkehrs ist in der Bahnhofstrasse Ampelkreuzung B272 zu rechnen<br>- Mit welcher zunahme des Verkehrs ist in der Hauptstrasse -> B272 Richtung Essingen zu rechnen<br>- Mit welcher zunahme des Verkehrs ist in der Neustadterstrasse Ampelkreuzung bzw, Kreisverkehr zu rechnen<br><br>Welche Maßnahmen werden unternommen um die hier wohnenden Anwohner zu entlasten?<br><br>Mit welcher Zunahme des Verkehrs ist in der Gartenstraße durch diese Sperrung der Ausfahrt zu rechnen? -> Stichwort Kindergarten und Grundschule?<br><br>Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.'Benutzungspflichtiger Radweg Bahnhofstraße: Anordnung und Verkehrsschauen' an Stadtverwaltung Wörth am Rhein2021-02-06T18:09:46.487082+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/benutzungspflichtiger-radweg-bahnhofstrae-anordnung-und-verkehrsschauen/Antrag nach dem LTranspG, VIG<br><br>Sehr geehrte Damen und Herren, <br><br>bitte senden Sie mir Folgendes zu:<br><br>1. Anordnung (einschließlich Begründung) des benutzungspflichtigen Zweirichtungs-Radwegs in der Bahnhofstraße in Wörth zwischen der Total-Tankstelle (Hausnummer 45a) und der Einmündung der Dammstraße<br><br>2. Niederschriften der Verkehrsschauen dieses Straßenabschnitts seit 2015<br><br>3. Wurde dieser Abschnitt seit 2015 von einer Landesstraße zu einer Gemeindestraße herabgestuft?<br><br>Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. <br><br>Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. <br><br>Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. <br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. <br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! <br><br>Mit freundlichen Grüßen'Messstationen für Fluglärm im Umfeld von Ramstein / Spangdahlem / Frankfurt-Hahn / Zweibrücken' an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht2021-04-06T22:16:27.522228+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/messstationen-fur-fluglarm-im-umfeld-von-ramstein-spangdahlem-frankfurt-hahn-zweibrucken/Laut<br>https://lfu.rlp.de/de/arbeits-und-immissionsschutz/immissionsschutz-luft-laerm/laerm/fluglaerm/<br>betreiben Sie an den folgenden Orten Messstationen für Fluglärm:<br>- "Mainz-Laubenheim"<br>- "Mainz-Weisenau"<br>- "Mainz-Universitätsmedizin"<br><br>Die Messstationen in Mainz dienen vermutlich zur Messung des vom Flughafen Frankfurt am Main ausgehenden Fluglärms.<br><br><br>Es gibt jedoch in Rheinland-Pfalz selber noch weitere Flughäfen, von denen Fluglärm ausgeht, wie z.B.:<br>- Air Base Ramstein<br>- Air Base Spangdahlem<br>- Flughafen Frankfurt-Hahn<br>- Flugplatz Zweibrücken<br><br><br>Meine Fragen:<br><br>1) Aus welchem Grund betreiben Sie im Umfeld von Ramstein / Spangdahlem / Frankfurt-Hahn / Zweibrücken keine eigenen Lärmmessstationen ?<br><br>2) In welcher Form erfolgen im Umfeld von Ramstein / Spangdahlem / Frankfurt-Hahn / Zweibrücken Messungen zur Dokumentation hinsichtlich:<br> - Angaben über Fluglärmereignisse, deren Spitzenpegel LASmax die Schwelle 68 dB(A) überschreitet<br> - Zeitscheiben verschiedener Zeiträume unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sowie<br> - eine tabellarische Übersicht der Dauerschallpegel in Anlehnung an das Fluglärmgesetz und die Umgebungslärmrichtlinie<br> - eine Betriebsrichtungsverteilung<br><br>3) Unter<br> https://lfu.rlp.de/de/arbeits-und-immissionsschutz/immissionsschutz-luft-laerm/laerm/fluglaerm/<br> heißt es:<br> "Aus den von den Fluglärmmessstationen erhobenen Werten können bei Bedarf gerichtsverwertbare Daten generiert werden."<br> Existieren öffentlich zugängliche Quellen zur Dokumentation des Fluglärms in den Bereichen Ramstein / Spangdahlem / Frankfurt-Hahn / Zweibrücken, <br> mit deren Hilfe bei Bedarf gerichtsverwertbare Daten generiert werden können ?<br><br>Vielen Dank.