Informationsfreiheitsanfragen nach Status Information nicht vorhanden an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht auf FragDenStaathttps://fragdenstaat.de/anfragen/feed/2020-12-11T21:42:33.111343+00:00Dieser Feed enthält die neuesten Informationsfreiheitsanfragen nach Status Information nicht vorhanden an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, die mit Hilfe von FragDenStaat gestellt wurden.'Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #3' an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht2020-12-11T21:42:33.111343+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/immissionsschutz-auf-der-brucke-uber-die-a65-bei-insheim-3/Fragen an das Referat 62<br><br>Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim.<br>Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18.<br>Siehe auch:<br>https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z<br><br>Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben.<br>Siehe:<br>https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html<br><br><br>Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht.<br>Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen.<br><br>Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter:<br>https://fragdenstaat.de/a/204235<br><br><br>Anmerkung 1:<br>In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. <br>Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).<br>In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden."<br>Siehe dazu:<br>https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html<br><br>Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für "Funkanlagen".<br>Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.<br>Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV.<br>Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor.<br><br><br>Anmerkung 2:<br>Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" <br>siehe<br>https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf<br>definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher"<br>eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT.<br><br>Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: <br>Maßnahmen §6(3):<br>• „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“<br>Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10:<br>• „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“<br><br>Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte <br>- mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,<br>- mit passiven medizinischen Implantaten,<br>- mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,<br>- mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder<br>- mit eingeschränkter Thermoregulation<br><br>Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten.<br>So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich<br>- Warnzeichen "Magnetisches Feld"<br>- Verbotszeichen "Herzschrittmacher"<br>- weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle<br><br><br>Fazit:<br>An der Brücke bei Insheim liegt nachweislich ein starkes magnetisches Gleichfeld vor.<br>Die magnetische Flussdichte übersteigt den Grenzwert der 26. BImSchV um ein Vielfaches.<br>Die magnetische Flussdichte übersteigt die in Bundesrat Drucksache 469/16 definierte obere Auslöseschwelle.<br>Daraus kann gefolgert werden, dass hier eine konkrete Gefährdung für Träger aktiver Körperhilfen (z.B. Herzschrittmacher) vorliegt.<br>Bei einem gleich starken Magnetfeld einer "Funkanlage" oder an einer "Arbeitsstätte" wären konkrete Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen zwingend erforderlich.<br>Da die Brücke weder eine "Funkanlage" noch eine "Arbeitsstätte" ist, liegt formal keine Grenzwertverletzung vor.<br>Somit sind - rechtlich gesehen - keine Schutz-Maßnahmen erforderlich, obwohl physikalisch (durch das Magnetfeld) eine konkrete Gefährdung vorliegt.<br><br><br>Meine Fragen:<br><br>1) Sind bei diesem unter "Fazit" dargestellten Widerspruch dennoch Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen geboten ?<br><br>2) Wer könnte solche Maßnahmen anordnen ?<br> Wäre das Ihr Haus oder eine andere Behörde (z.B. die SGD Süd oder die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ?<br><br>3) Sind Ihnen vergleichbare Fälle mit einem solchen Widerspruch bekannt (auf Landes- oder Bundesebene) ?<br><br><br>Vielen Dank.'Regelhafte illegale Arbeitszeitmodelle in der außerklinischen Intensivpflege' an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht2019-08-16T12:41:20.935440+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/regelhafte-illegale-arbeitszeitmodelle-in-der-auerklinischen-intensivpflege/Die häusliche außerklinische Intensivpflege - auch bekannt als „1 zu 1“-Pflege – wird von den dienstleistenden Unternehmen (i.W. „AIPD“) seit spätestens 2011 bundesweit und annähernd standardisiert in der Art organisiert, dass die beschäftigten Pflegekräfte hierzu jeweils 12-Stunden-Schichten abzuleisten haben um somit (je Kalendertag) eine Patientenversorgung mit lediglich 2 Pflegekräften abdecken zu können. Bei über 95% der AIPDs ist festzustellen, dass diese 12-Stunden-Schichten ohne jedwede rechtliche Grundlage, Genehmigung oder Überprüfung betrieben werden. Wieder andere verweisen hierzu auf vorliegende Genehmigungen zur "Einrichtung einer dauerhaften Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf bis zu 12-Stunden" seitens der für den Arbeitsschutz zuständigen örtlichen Behörde. <br><br>Es ist festzuhalten, dass keine der in der außerklinischen Intensivpflege patientenseitig beschäftigten Pflegepersonen eine Pause abhalten kann, wie der Gesetzgeber sie nach 6 Stunden Arbeitszeit verpflichtend vorgeschrieben hat.<br><br>Hieraus ergeben sich nachfolgende Fragestellungen, zu denen ich nunmehr um eine Stellungnahme ihrer Behörde bitten. <br><br>1. Die außerklinische Intensivpflege wird durch die in dieser Branche tätigen Unternehmen regelhaft in 12-Stunden-Schichten organisiert. Zur regelhaften Versorgung der so betreuten Patienten gehört jedoch unabdingbar auch eine Übergabe von der aktuellen zur nachfolgend übernehmenden Pflegeperson, die im Mittel mindestens 15 Minuten beansprucht. Hieraus ergibt sich bereits eine tägliche Überschreitung der (unter Anwendung aller gesetzlichen Ausnahme- und Sonderregelungen) möglichen Höchstarbeitsgrenze von bis zu 12 Stunden (§7 ArbZG). Für die Sparte der außerklinischen Intensivpflege besteht kein Tarifvertrag. Ebenfalls besteht nach derzeitigem Kenntnisstand in keinem AIPD eine wirksame und entsprechende Betriebsvereinbarung, noch sind in den jeweiligen täglichen Dienstzeiten regelmäßige und überwiegende Zeiten von Arbeitsbereitschaft enthalten, die eine Einrichtung von dauerhaften 12-Stunden-Schichten rechtskonform ermöglichen und auch erst dann genehmigungsfähig machen würden. <br><br>1.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet?<br>1.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen? <br>1.3 Wie kann es - vor dem Hintergrund der täglich mehrfachen Überschreitung der maximal zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze - zur Erteilung von Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von dauerhaften 12-Stunden-Diensten gegenüber AIPDs kommen und welche vor Ort stattfindenden Überprüfungen werden hierzu seitens Ihrer Behörde im Vorfeld durchgeführt?<br>1.4 Werden so erteilte Ausnahmegenehmigungen in den AIPDs im Nachgang auf Einhaltung überprüft? Wenn ja, in welchem Turnus?<br><br>2. Der Gesetzgeber hat in § 4 ArbZG (bestätigt durch BAG 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1) bestimmt, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden geleisteter Arbeit grundsätzlich eine Ruhepause einzuhalten hat. Da der Arbeitnehmer jedoch branchenüblich ausschließlich alleine beim Patienten anwesend ist, dort grundsätzlich keine Pausenauslösung geleistet wird, der Patient selbst - allein bereits dem Wesen der intensivpflegerischen Versorgung und Überwachung nach - in der außerklinischen Intensivpflege eine ununterbrochene Überwachung benötigt, kann der Arbeitnehmer weder nach 6 Stunden, noch innerhalb 12 Stunden-Schichten eine Pause durchführen, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause genügt. Allein dieser Umstand führt hierbei bereits zu einem illegalen Arbeitszeitmodell, das sich gleichsam als Schwarzarbeit qualifiziert.<br><br>2.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet?<br>2.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen? <br><br>3. Durch die zu jedem Schichtwechsel stattfindenen Übergaben mit einem Mittel von 15 Minuten, fällt Arbeitszeit an, die seitens der AIPDs weder dokumentiert wird, noch den Arbeitnehmern gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, noch werden auf die aus diesen Arbeitszeiten anfallenden Lohnbestandteile Steuern oder Abgaben abgeführt. Mit diesem vorsätzlichen Vorgehen sind die Straftatbestände Betrug in besonders schwerem Fall (gewerbsmäßig), Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung erfüllt.<br><br>3.1 Weshalb wurden diese Tatsachen von Ihrem Amt bislang nicht im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes verfolgt und/oder den entsprechenden Strafverfolgunggbehörden angezeigt?<br><br>4. Das Arbeitszeitgesetz schreibt verpflichtend vor, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden eine Ruhepause einzuhalten hat. Im Bereich der o.g. häuslichen 1:1 Intensivpflege, können Arbeitnehmer jedoch keine qualifizierten Ruhepausen einhalten. Da die Arbeitnehmer somit jedoch auch selbst ihrer Durchführungsverantwortung nicht nachkommen, gilt gleichsam der Rechtsgrundsatz das einem schuldhaft Handelnden aus unerlaubter Handlung kein Rechtsanspruch erwachsen kann. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer der nach spätestens 6 Arbeitsstunden seine Ruhepausen nicht einhält, ab diesem Zeitpunkt keinerlei Versicherungsschutz mehr geniesst. Dies umfasst u.a. die Bereiche Haftpflicht, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung und Wegeunfälle. <br><br>4.1 Auf welcher Grundlage wird dieser Umstand durch Ihre Behörde geduldet?<br>4.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen?'Verzeichnis von Umweltinformationen: Verwendung von Bleischrot.' an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht2019-07-27T06:34:04.358588+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/verzeichnis-von-umweltinformationen-verwendung-von-bleischrot-4/Ein Verzeichnis von Umweltinformationen zum Thema: Verwendung von Bleischrot.'Kontrollbericht Soap Stories Heidelberg' an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht2019-06-10T18:38:13.795568+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-soap-stories-heidelberg/Antrag nach dem LTranspG, VIG<br><br>Sehr geehrte Damen und Herren, <br><br>bitte senden Sie mir Folgendes zu:<br><br>1. Wann haben die beiden letzten gewerbsrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:<br>Soap Stories<br>Hauptstraße 91<br><< Adresse entfernt >><br><br>Der Fokus der Frage liegt hier nicht auf den Verkaufsraum, sondern vor Allem auf die Überprüfung sanitärer Vorgaben und Hygienevorschriften der Behandlungsräume.<br><br>2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.<br><br>Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. <br><br>Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. <br><br>Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. <br><br>Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. <br><br>Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! <br><br>Mit freundlichen Grüßen'Luftreinhaltung Kaiserslautern' an Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht2018-11-01T20:01:26.428412+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/luftreinhaltung-kaiserslautern/Die Luftreinhaltungs-Daten von Kaiserslautern des letzten Jahres.