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"content": "Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1647 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 08.05.2014 Ist der Leinenzwang notwendig? Hundehalter sind nach § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Waldgesetzes verpflichtet, ihre Hunde „in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine“ zu führen. Der Leinenzwang gilt für die sogenannte freie Landschaft, also für Wälder, Wiesen, Felder und Grünflächen inner- und außerorts. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Inwieweit ist eine positive Auswirkung des Leinenzwangs bewiesen? 2. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass es sachgerecht ist, dass der Leinen- zwang für alle Hundearten gilt? 3. Aus welchem Grund hält Niedersachsen als einziges Bundesland neben Bremen am Leinen- zwang fest? 4. Wie viele Jungtiere wurden in der Vergangenheit von Hunden angefallen? 5. Inwieweit plant die Landesregierung, die Leinenpflicht dahin gehend zu lockern, dass sie nur noch für Flächen mit nachgewiesenen Brutplätzen gilt? 6. Sind Hunde nach Auffassung der Landesregierung die einzige Gefährdung für Brutvögel und Jungtiere? Wenn nicht, wieso werden sie als Einzige eingeschränkt? (An die Staatskanzlei übersandt am 14.05.2014 - II/725 - 721) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 16.06.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 406-64002/4-183 - Im Frühjahr wird die freie Landschaft zu einer anwachsenden „Kinderstube“. Die zum Teil hochtra- genden Muttertiere sind in diesem Zustand in ihrer Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt: sie sind erheblich langsamer und nicht so ausdauernd. Bei den Bodenbrütern wie z. B. Ente, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche besteht während der Brut die Gefahr, dass bei einer Störung die Gelege auskühlen, weil aufgescheuchte Elterntiere das Nest nicht weiter bebrüten bzw. Beutegreifer das Bodengelege schneller auffinden und zerstören. Die Küken sind in dieser Situation ebenfalls gefährdet. In der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit benötigt die freilebende Tierwelt daher Ruhe für die Jungenaufzucht. Freilaufende Hunde scheuchen häufig unbemerkt andere Tierarten auf. Auf diese Weise können Hunde u. a. eine tödliche Gefahr sowohl für die Jungtiere als auch für die noch tragenden Muttertie- re werden. Damit Hunden in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, entsprechend ihrer Rasse, ihrem Alter und ihres Gesundheitszustandes - insbesondere bei Zwinger- oder Anbindehaltung - entsprechend Auslauf 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1647 im Freien und Sozialkontakte gewährt werden, sollte den Hunden z. B. ein Mix aus Radfahren und Spazierengehen, Aufenthalte in der Hundeschule oder Spielen und Toben auch mit anderen Hun- den auf nicht der freien Landschaft zugehörigen Flächen als Ausgleich ermöglicht werden. Der Ge- setzgeber hat mit der jetzigen Regelung einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Jungtiere und den Anforderungen der Hundehaltung getroffen. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Jährlich wiederholen sich die Meldungen, dass Hunde Jungwild oder hochtragende Muttertiere rei- ßen. Dieses ist nur möglich, weil sie sich unangeleint dem Einfluss ihrer Aufsicht führenden Person entziehen konnten. Es ist wissenschaftlich belegt, dass in der freien Landschaft sich die höchste Dichte des Jungwildes und der Gelege im Randbereich der Felder befindet; das ist auch der paral- lel neben Wegen verlaufende Bereich, den nicht angeleinte Hunde gern aufsuchen. Zu 2: Ein Leinenzwang zum Schutz der Tiere in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sollte nach Ansicht der Landesregierung nicht auf bestimmte Hunderassen beschränkt sein. Jede Hunderasse und jeder einzelne Hund weisen z. B. in unterschiedlichem Maße Jagd-, Spiel- und Erkundungsverhalten auf. Die von einem Hund ausgehende Gefahr für die Aufzucht der Jungtiere kann in diesem Zusam- menhang nicht an einer Rasse festgemacht werden. Zu 3: Bei einer bundesweiten Länderabfrage der Landesregierung vor vier Jahren hatten 16 Bundeslän- der bzw. Stadtstaaten geantwortet. Zehn von Ihnen hatten einen Leinenzwang, bei fünf weiteren sind Einschränkungen möglich und lediglich ein Bundesland hatte keinerlei Einschränkungen be- richtet. Im Internet ist ein aktueller Ländervergleich einsehbar, nach dem lediglich in sechs Bundesländern weder zeitliche noch räumliche Einschränkungen gelten. Insofern stellt Niedersachsen mit seiner jetzigen Regelung grundsätzlich keine Ausnahme dar. Zu 4: Diesbezüglich liegen der Landesregierung keine Zahlen vor: Erhebungen über dieses Thema wer- den nicht geführt, zumal davon auszugehen ist, dass die Dunkelziffer hoch wäre, da vermutlich we- nige Hundehalterinnen oder -halter freiwillig angeben würden, dass deren Hund ein Jungtier geris- sen hat und sie damit die gesetzliche Leinenpflicht nicht eingehalten haben. Zu 5: Einen solchen Vorschlag hält die Landesregierung für sehr bürokratisch und in der Praxis nicht um- setzbar, da es kein Kataster nachgewiesener Brutplätze jeglicher Vögel gibt, die dann den Hunde- haltern zur Kenntnis gegeben oder kostenträchtig beschildert werden müssten. Daher plant die Landesregierung dieses nicht. Zu 6: Neben Hunden kann auch von anderen sogenannten Beutegreifern eine Gefahr für Brutvögel und Jungtiere ausgehen. Bei den von Menschen gehaltenen Tieren können frei laufende Hauskatzen in der Nähe von Wohngebieten Brutvögeln und Jungtieren nachstellen. Das Beutespektrum von Hauskatzen beschränkt sich dabei vor allem auf Kleinvögel und Mäuse bzw. Kleinsäugetiere bis zur Größe eines Kaninchens; demgegenüber geht für Jungtiere in der freien Landschaft, die größer als ein Kaninchen sind (z. B. Rehkitze) eher eine Gefahr von Hunden aus. Für die weiteren natürlichen Prädatoren wie z. B. Waschbären und Füchse besteht durch die Jagdausübung eine Eingriffsmöglichkeit. Christian Meyer 2 (Ausgegeben am 25.06.2014)",
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