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            "content": "Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode                                                      Drucksache 17/7441 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7221 - Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2006 für den Landkreis Leer - Ände- rung und Ergänzung des sachlichen Teilabschnittes Windenergie Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 05.01.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 13.01.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz namens der Landesregierung vom 14.02.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung des Abgeordneten Der Landkreis Leer ist Träger der Regionalplanung und erstellt für sein Gebiet ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP). Er beabsichtigt u. a., den Teilabschnitt „Windenergie“ durch ein Änderungsverfahren zu ordnen, nachdem das geltende RROP 2006 hinsichtlich dieses und weite- rer Teile unwirksam ist. Der Landkreis Leer beabsichtigte, eine regionale Steuerung der Windener- gie vorzunehmen und Vorranggebiete „Windenergienutzung“ festzulegen. Im nunmehr vorliegen- den 2. Entwurf der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2006 für den Landkreis Leer - Änderung und Ergänzung des sachlichen Teilabschnittes Windenergie - werden vier Vor- ranggebiete Windenergienutzung in der Gemeinde Uplengen (Kleinoldendorf, Großoldendorf- Remels, Bühren-Großsander, Südgeorgsfehn) ausgewiesen. Die Auslegung der Unterlagen für die Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange ist voraussichtlich Anfang 2017 für die Dauer von zwei Monaten vorgesehen. Verschiedene Kommunen in Niedersachsen haben einen Mindestabstand zwischen „raumbedeu- tenden“ Windparks vorgeschrieben. Auch in der Arbeitshilfe „Regionalplanung und Windenergie“ vom 15.11.2013 empfiehlt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zur raumverträglichen Konzentration der Windenergienutzung mit einer möglichst geringen Beein- trächtigung von Orts- und Landschaftsbild in der Planung als besonderen Aspekt u. a. einen Min- destabstand zwischen Vorranggebieten für Windenergienutzung von 5 km zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56 weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Lan- desbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staats- verwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Dem Planungsträger ist eröffnet, im Rahmen der Windkonzentrationsplanung den öffentlichen Be- lang „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Konkurrenz mit der Windenergienutzung in die Abwägung einzustellen. Die Festlegung eines Mindestabstands zwischen den Standorten von Windenergieanlagen oder Windparks mit dem Ziel, die Beeinträchtigung des Orts- und Land- schaftsbildes zu minimieren, ist eine Möglichkeit. Es besteht für den Träger der Planung aber keine Verpflichtung, einen solchen Mindestabstand festzulegen. Damit liegt es im Rahmen seines plane- rischen Ermessens, ob er seiner Planung das Kriterium „Mindestabstand zwischen Windparks“ zu- 1",
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            "content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                        Drucksache 17/7441 grunde legt. In der Arbeitshilfe „Regionalplanung und Windenergie“ ist dieses Kriterium daher als ein Weg genannt, um die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Wind- konzentrationsplanung in die Abwägung einzustellen. Die Arbeitshilfe „Regionalplanung und Wind- energie“ ist für den Regionalplanungsträger nicht verbindlich, da die Aufstellung des RROP in den eigenen Wirkungskreis fällt. 1.    Ist eine durch Kommunen zur Minimierung der Auswirkungen auf Siedlungsbereiche sowie das Landschaftsbild vorgenommene Festlegung eines Mindestabstandes zwi- schen Windparks in angrenzenden Kommunen und Windenergieanlagen in der eigenen Kommune zulässig, und, wenn ja, hält die Landesregierung einen Abstand von 3 km für ausreichend, bzw. welchen Abstand empfiehlt die Landesregierung, sofern sie diesen als nicht ausreichend erachtet? Siehe Vorbemerkung. Sofern ein Planungsträger im Rahmen seiner Windkonzentrationsplanung einen Mindestabstand als Einzelfallkriterium setzt, ist dieses auch im Grenzraum zu anderen Pla- nungsräumen zu berücksichtigen. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Raumordnungsge- setz (ROG) ist das Abstimmungsgebot normiert. Es umfasst die möglichst frühzeitige und vollstän- dige Unterrichtung, das Einbringen vorhandener oder beabsichtigter Planungen sowie der Belange anderer Beteiligter und die Abwägung und Koordination aller Planungen und Belange der Pla- nungs- und Maßnahmenträger. Die Frage, ob ein Abstand von 3 km im Landkreis Leer durch die Landesregierung als ausreichend angesehen wird, kann nicht beantwortet werden. Die Entscheidung darüber, ob Mindestabstände zwischen Windparks notwendig sind bzw. wie groß diese sein sollen, ist für den jeweiligen Pla- nungsraum im Einzelnen durch den Planungsträger zu treffen und hängt maßgeblich von den na- turräumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraumes ab. Eine Empfehlung von pauscha- len Mindestabständen durch die Landesregierung wird daher weder für erforderlich noch für sinn- voll erachtet. 2.    Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen auf Siedlungsbereiche sowie das Landschaftsbild bei einem Abstand von weniger als 3 km zwischen Windparks und Windenergieanlagen? Siehe Antwort zu Frage 1. Eine Beurteilung seitens der Landesregierung über die Auswirkung auf Siedlungsbereiche sowie das Landschaftsbild bei einem Abstand von weniger als 3 km zwischen Windparks und Windenergieanlagen ist nicht möglich, da eine Bewertung nur nach räumlicher Ge- bietscharakteristik erfolgen kann. Maßgebliche Bewertungskriterien sind z. B. die landschaftliche Eigenart, die bedeutsame Erholungsnutzung, besondere fernwirksame Sichtbeziehungen (touris- musrelevant), die Vorbelastung (z. B. technische Überprägung). Dies kann nur an dem konkreten Standort geprüft werden und macht eine Einzelfallprüfung in jedem Fall notwendig. 3.    Mit welcher Begründung dürfen in Gebieten mit Integriertem Gemeindlichem Entwick- lungskonzept keine Windenergieanlagen errichtet werden? Bei einem integrierten gemeindlichen Entwicklungskonzept handelt es sich um eine von der Ge- meinde beschlossene sonstige Planung („informeller Plan“). Die Ergebnisse dieser Planung sind bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 des Baugesetzbuchs (BauGB). Gleiches gilt bei der Aufstellung von RROP. Ergeb- nisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind zu berücksich- tigen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ROG). Einen Ausschluss von Windenergieanlagen können integrierte ge- meindliche Entwicklungskonzepte regelmäßig nicht begründen, da es sich um ein informelles In- strument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung handelt. Sie dienen als Orientierungshilfe zur Einordnung einzelner öffentlicher und privater Planungen und Projekte. 2",
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