HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/102866/",
"id": 102866,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/102866-begrenzung-der-beurlaubung-von-landesbeamten-an-niedersachsischen-schulen/",
"title": "Begrenzung der Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen",
"slug": "begrenzung-der-beurlaubung-von-landesbeamten-an-niedersachsischen-schulen",
"description": "",
"published_at": "2018-05-08T00:00:00+02:00",
"num_pages": 3,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c2/c9/d0/c2c9d0efe23944039faf573cdf82177a/3dc2431a16bcc217030194272aee2457f4debf6d.pdf",
"file_size": 31066,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c2/c9/d0/c2c9d0efe23944039faf573cdf82177a/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c2/c9/d0/c2c9d0efe23944039faf573cdf82177a/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F02500/00501-01000/18-00940.pdf",
"title": null,
"author": "Metsch, Angi",
"_tables": [],
"creator": "Acrobat PDFMaker 15 für Word",
"subject": null,
"producer": "Adobe PDF Library 15.0",
"publisher": "Niedersachsen",
"reference": "18/940",
"foreign_id": "ni-18/940",
"publisher_url": "http://www.nilas.niedersachsen.de"
},
"uid": "c2c9d0ef-e239-4403-9faf-573cdf82177a",
"data": {
"category": null,
"publisher": "ni",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "18"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=102866",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2021-06-14 07:45:10.787577+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/102866/",
"number": 1,
"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/940 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Begrenzung der Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), ein- gegangen am 24.04.2018 - Drs. 18/756 an die Staatskanzlei übersandt am 25.04.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 08.05.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung der Abgeordneten Bisher ist eine Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen für eine Höchst- dauer von sechs Jahren, nach Ausschöpfung aller Grundlagen von 15 Jahren, möglich. Die rechtli- chen Grundlagen hierfür sind im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG, §§ 64, 65) geregelt. Schulen in freier Trägerschaft greifen zur Verstärkung ihres Lehrkörpers auf beurlaubte Beamte zu- rück. Es kommt also zu Abordnungen von Landesbeamten an Schulen in freier Trägerschaft auf Grundlage der oben genannten gesetzlichen Grundlagen und des § 27 NBG (Abordnungen). Vorbemerkung der Landesregierung Der Einsatz von Lehrkräften des Landes an Schulen in freier Trägerschaft richtet sich nicht nach den von den Fragestellern in ihrer Vorbemerkung angegebenen Vorschriften des Niedersächsi- schen Beamtengesetzes (NBG), sondern vielmehr nach Regelungen im Niedersächsischen Schul- gesetz (NSchG). Einschlägig sind hier der § 152 NSchG, der die Beurlaubung an Ersatzschulen re- gelt, sowie der § 155 Abs. 2 Satz 1 NSchG, der eine Beurlaubungsregelung für Dienstleistungen zugunsten von Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorge- gangen sind (sogenannte Konkordatsschulen), beinhaltet. Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 NSchG können zum Dienst an den sogenannten Konkordatsschulen Lehrkräfte im Landesdienst befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt wer- den; der besondere Status dieser Schulen lässt sowohl auf bestimmte Zeit als auch auf Dauer an- gelegte Maßnahmen zu. § 152 Abs. 1 Satz 2 NSchG bestimmt, dass zum Zweck eines ständigen personellen Austausches zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für be- stimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden können. Eine Beurlaubung nach die- ser Vorschrift ist demnach zum einen schon von Gesetzes wegen als befristete Maßnahme („für bestimmte Zeit“) angelegt. Bei den beurlaubten Lehrkräften handelt es sich schließlich um Landes- bedienstete, die vorrangig für ihren Dienstherrn, d. h. für das Land Niedersachsen, ihre Amtsaufga- ben zu erfüllen haben und die - als Ausfluss des Austauschgedankens - ihre im Privatschuldienst gemachten Erfahrungen für diesen gewinnbringend einsetzen sollen. Die Niedersächsische Lan- desschulbehörde (NLSchB) ist als beurlaubende Stelle durch die gesetzliche Formulierung zu einer Festlegung hinsichtlich der Beurlaubungsdauer, mithin zu einer Befristung, angehalten. Eine zeitlich unbefristete Beurlaubung wäre dagegen von den Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht gedeckt. Auch eine Beurlaubung „auf Lebenszeit“ oder „bis zur Pensionsgrenze“ wird man hier als unzulässig ansehen müssen, weil sie dem der Regelung zugrunde liegenden Austausch- 1",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c2/c9/d0/c2c9d0efe23944039faf573cdf82177a/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/102866/",
"number": 2,
"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/940 gedanken widerspricht. Zielsetzung muss die grundsätzlich vorgesehene Rückkehr in den öffentli- chen Schuldienst nach Ablauf einer angemessenen Zeit sein. Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben zum anderen keinen Rechtsanspruch auf Beurlau- bung. Die Bewilligung einer beantragten Freistellung für den Ersatzschuldienst ist in das pflichtge- mäße Ermessen des Dienstherrn gestellt („Kann“-Bestimmung). Der Dienstherr entscheidet, ob und für welche Dauer im jeweiligen Einzelfall eine Beurlaubung erfolgen kann. Im Rahmen seiner Er- messensausübung hat der Dienstherr zu prüfen, ob und inwieweit dienstliche Belange einer Beur- laubung entgegenstehen. Dienstliche Belange, die dem Antrag von Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung überhaupt oder in ihrer (beantragten) Dauer entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der originär übertragenen Aufgaben betreffen. Unter anderem können die Situation eines Bewerbermangels oder eine fachspezifische Unterversorgung einer Beurlaubung entgegenstehen. Insbesondere diese beiden Belange sind in Art und Ausprä- gung nicht statisch, sondern unterliegen Veränderungen und müssen jeweils aktuell angemessen bewertet und bei der Entscheidungsfindung mit einfließen. Eine Prognose, für welche Dauer dienstliche Belange einer Beurlaubung nicht entgegenstehen, lässt sich nur für einen überschaubaren Zeitraum abgeben. In der Praxis legt die Schulbehörde die Dauer von Beurlaubungen landesweit und schulformübergreifend grundsätzlich auf bis zu sechs Jahre fest; dieser Zeitraum orientiert sich am durchschnittlichen Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers im Sekundarbereich I. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist eine Ver- längerung um in der Regel bis zu drei Jahre möglich. In begründeten Einzelfällen kann eine Beur- laubung auch über diesen Zeitraum hinaus ausgesprochen werden (z. B. falls die Lehrkraft eine Funktionsstelle beim privaten Träger innehat). Dieser Zeitrahmen wird - auch hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden sachlichen Begründung - als sachgerecht und angemessen angesehen. Dies vorausgeschickt, wird klargestellt: – Die rechtlichen Grundlagen für Beurlaubungen von Lehrkräften der öffentlichen Schulen zum Dienst an Ersatzschulen sind in den §§ 152, 155 NSchG geregelt. – Die §§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und 65 Abs. 1 Satz 1 NBG sind bezüglich einer Höchstdauer für Beur- laubungen von Landesbediensteten zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft nicht ein- schlägig, für eine analoge Anwendung der dort genannten Beurlaubungshöchstgrenzen ist kein Raum. – Die Träger der Schulen in freier Trägerschaft müssen ihr Personal grundsätzlich auf dem freien Arbeitsmarkt beschaffen. In Ausführung von Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) lassen schulgesetzliche Vorschriften es zu, Lehrkräfte der öffentlichen Schulen zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft zu beurlauben. – Das beamtenrechtliche Instrument der Abordnung (§ 27 NBG) kann mangels Dienstherrnfähig- keit (§ 1 NBG) der Träger der Schulen in freier Trägerschaft nicht eingesetzt werden. 1. Beabsichtigt die Landesregierung, die Beurlaubung für Landesbeamte an niedersäch- sischen Schulen auf dreimal drei Jahre zu begrenzen? Über eine Beurlaubung von Landesbediensteten zum Dienst an Ersatzschulen sowie über deren Dauer ist in jedem Einzelfall nach den schulgesetzlichen Bestimmungen unter Würdigung dienstli- cher Belange zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwie- sen. 2. Wenn ja, vor welchem Hintergrund? Entfällt. 2",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c2/c9/d0/c2c9d0efe23944039faf573cdf82177a/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/102866/",
"number": 3,
"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/940 3. Wie gedenkt die Landesregierung sicherzustellen, dass dann künftig weiterhin eine ho- he Kontinuität des Lehrkörpers an Schulen in freier Trägerschaft besteht und eine gute Unterrichtsqualität gewährleistet ist? Die Landesregierung hat weder die Kontinuität des Lehrkörpers an Schulen in freier Trägerschaft sicherzustellen noch die Unterrichtsqualität der Schulen zu gewährleisten, es handelt sich hierbei um ureigene Obliegenheiten der Träger der freien Schulen. Das in Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Privatschulfreiheit erstreckt sich auch auf den Betrieb der Schule in freier Trägerschaft, es umfasst u. a. das Recht auf freie Wahl der Lehrkräfte. Die Schulträger können grundsätzlich jede Person, die ihnen geeignet erscheint, als Lehrkraft beschäftigen, Lehrkräfte dürfen den Trägern nicht aufgezwungen werden. Die von den Trägern beschäftigten Lehrkräfte müssen allerdings die persönliche und fachliche Eignung für die Tätigkeit besitzen (vgl. § 144 Abs. 1 und 2 NSchG). Die Beschäftigung einer hinreichenden Anzahl qualifizierter Lehrkräfte und die Sicherung einer sachgerechten Kontinuität bei deren Einsatz ist Aufgabe der Träger der freien Schulen. Auch die Gewährleistung einer guten Unterrichtsqualität ist Aufgabe der Schulen in freier Träger- schaft und von deren Trägern durch Einhaltung der schulgesetzlichen Genehmigungsvorausset- zungen (vgl. §§ 143 ff. NSchG) und der übrigen Vorschriften und Vorgaben zu sichern. Die Schulbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Schulaufsicht (vgl. u. a. § 147 u. § 167 NSchG). Die Annahme, dass die Qualität der Schulen in freier Trägerschaft durch Fluktuation beim Lehrper- sonal per se Schaden nimmt, wird nicht geteilt. Personalfluktuation ist ein normaler Vorgang. Mit neuen Lehrkräften gelangen auch neues Wissen, Können und Ideen in eine Schule, Elemente, die die Qualität steigern können. (Verteilt am 23.05.2018) 3",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c2/c9/d0/c2c9d0efe23944039faf573cdf82177a/page-p3-{size}.png"
}
]
}