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            "content": "Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode                                                      Drucksache 17/5235 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4976 - Ticketing in Niedersachsen: Kartellrechtlich einwandfrei? Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 07.01.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 15.01.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 16.02.2016, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten Die Kopplung von Eintrittskarten an zusätzliche Produkte, die der Kunde eigentlich überhaupt nicht erwerben möchte, war wiederholt Gegenstand juristischer Auslandersetzungen. So wurde bereits in den 1980er-Jahren die Kopplung von Eintrittskarten für die UEFA-Pokal-Partie 1. FC Köln gegen Inter Mailand an den Kauf von Tickets für die geringer nachgefragte Bundesligapartie gegen Ein- tracht Braunschweig von der Landeskartellbehörde in Nordrhein-Westfalen und später vom Bun- desgerichtshof für nichtig erklärt (BGH, 26.05.1987 - Az. KVR 4/86). Bei den Olympischen Spielen 2004 in Athen oder der WM 2006 in Deutschland wurde der Verkauf von Eintrittskarten an auslän- dische Besucher an den Kauf mit einer bestimmten Kreditkarte gekoppelt. Diese Praxis wurde von der Europäischen Kommission gerügt. In Niedersachsen ist die für Wettbewerbsfragen zuständige Landeskartellbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr angesiedelt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Niedersächsische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausreicht. Aufgabe der Kartellbehörden ist der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmeri- scher Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Sie kön- nen wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgelder verhängen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil ab- schöpfen. Ob die Kartellbehörde gegen ein Unternehmen vorgeht oder nicht, steht in ihrem Ermes- sen (Aufgreifermessen). Wenn sie entscheidet, eine Sache zu verfolgen, hat sie den Amtsermitt- lungsgrundsatz zu beachten. Nach Auffassung der Landeskartellbehörde Niedersachsen ist die zitierte Entscheidung des Bun- desgerichtshofs vom 26.05.1987 - Az. KVR 4/86 nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auch in der Kopplung des Kaufs von Eintrittskarten zu einem Fußball-Spitzenspiel mit ei- nem normalen Bundesligaspiel angesehen werden könne, wenn für das Aufdrängen der nicht ge- wollten Leistung keine sachliche Rechtfertigung erkennbar sei. Die Landeskartellbehörde sieht in der Praktizierung des „Niedersächsischen Modells“ eine Rechtfertigung für den Verkauf von soge- nannten Kombitickets im Sinne dieser Rechtsprechung. Denn wie die Landesregierung auch schon in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drs. 17/1771 ausführte, 1",
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