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"content": "Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/8528 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8390 - Wie viele Kommunen erheben die „Bettensteuer“ und einen Tourismusbeitrag? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) an die Landes- regierung, eingegangen am 29.06.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 05.07.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregie- rung vom 04.08.2017, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 02.03.2017 wurde das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengeset- zes (NKAG) und anderer Gesetze vom Landtag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und Grü- nen beschlossen. Die Neufassung des § 3 Abs. 4 besagt, dass Gemeinden eine Steuer auf entgeltli- che Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben dürfen, wenn sie einen Tourismus- beitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. Jedoch kann die Kommunalaufsichts- behörde in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) wurde das Erhebungsrecht für den Tourismus- und Gästebeitrag auf weitere touristisch geprägte Gemeinden ausgedehnt, die nicht ganz oder teilweise als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind (§§ 9 und 10). Gleichzeitig wurde den Kommunen die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbe- trieben (sogenannte Bettensteuer oder Kulturförderabgabe) grundsätzlich untersagt, wenn sie ei- nen Tourismus- und/oder Gästebeitrag erheben (§ 3 Abs. 4). Aufgrund dieses Erhebungsverbots werden nicht nur die Gäste, die bereits den Gästebeitrag zahlen, finanziell entlastet, sondern auch ein Teil der zur Zahlung des Tourismusbeitrags Verpflichteten, wenn sie gleichzeitig Schuldner der Übernachtungssteuer wären. Das Land ist nach Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steu- erquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch den übergemeindlichen Fi- nanzausgleich zur Verfügung zu stellen. Um dies zu gewährleisten, wird die Erhebung der sogenann- ten Bettensteuer in Ausnahmefällen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG durch Genehmigung der Kom- munalaufsichtsbehörde auch neben der Erhebung eines Gäste- und/oder Tourismusbeitrags ermög- licht. Gemäß § 171 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) führt das MI die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen als Kom- munalaufsichtsbehörde. Gemäß § 171 Abs. 2 und 3 NKomVG führt die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden der Landkreis, über die übri- gen regionsangehörigen Gemeinden die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde und das MI als oberste Kommunalaufsichtsbehörde. MI hat daher eine Stellungnahme zu den Einzelfra- gen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage bei den Landkreisen und der Region Hannover eingeholt. 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8528 1. Welche Gemeinden haben eine derartige Sondergenehmigung beantragt? Bislang hat keine Kommune in Niedersachsen eine Sondergenehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG beantragt. 2. Welche Gemeinden haben eine derartige Sondergenehmigung erhalten? Entfällt. 3. Wie hoch ist jeweils die Summe der jährlichen Einnahmen aus der „Bettensteuer“ in den jeweiligen Städten und Gemeinden? Entfällt. 4. Wie hoch ist jeweils die Summe der jährlichen Einnahmen des Gästebeitrags/Touris- musbeitrags in den jeweiligen Städten und Gemeinden? Entfällt. 2 (Ausgegeben am 07.08.2017)",
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