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"content": "Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5606 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5400 - Ist der Landesregierung das Projekt über den Einsatz elektronischer Thermostatventile im Landkreis Leer bekannt? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 11.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 17.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 14.04.2016, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung des Abgeordneten Im Landkreis Leer gab es in der jüngeren Vergangenheit zwei Projekte, bei denen elektronische Thermostatventile in Wohnungen von Leistungsempfängern zum Einsatz gekommen sind. Die Pro- jekte wurden durch das Jobcenter und durch den Landkreis Leer betreut. Die Energieersparnis der beiden Projekte soll durchschnittlich bei 35 % liegen und somit die Investitions- und Betreuungskos- ten mehr als decken. Das Öko-Institut e. V. ist in einer Studie zu programmierbaren Heizkör- perthermostaten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reduzierung des Heizwärmeverbrauchs bei Wohnungen bis zu 69 % betragen kann. Bei den Projekten im Landkreis Leer wurden Spitzen- werte von 85 % erzielt. Vorbemerkung der Landesregierung Für die Landesregierung ist die Reduzierung des Energieverbrauchs und die damit einhergehende Verringerung der Energiekosten und der CO2-Emissionen sowohl aus Sicht des Landeshaushalts als auch aus Umweltgesichtspunkten von großer Bedeutung. Insofern wird der Einsatz energiespa- render Techniken von der Landesregierung befürwortet und dort, wo er wirtschaftlich sinnvoll ist, in landeseigenen Gebäuden selbstverständlich auch umgesetzt. Neben diesen grundsätzlichen Erwägungen gibt es darüber hinaus auch untergesetzliche Regelun- gen, die den Einsatz von Thermostatventilen in Gebäuden regeln. Gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24.07.2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl. I S. 1789), müssen Zentral- heizungen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringe- rung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer sie nachrüsten. Die Ausstattungspflicht mit zentralen Regelungseinrichtungen von Zentralheizungen zählte schon zu den klassischen Vorschriften der Heizungsanlagenverordnung. Danach mussten bis zum 31.12.1997 alle Heizkörper an Zentralheizungen und Gasetagenheizungen mit Thermostatventilen ausgestattet sein. Die am 01.02.2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV) hat im 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5606 Wesentlichen die Regelungen der am 31.01.2002 außer Kraft getretenen Heizanlagenverordnung übernommen. Über die in dieser Kleinen Anfrage angeführten elektronischen und programmierbaren Heizkör- perthermostatventile werden in der EnEV keine Aussagen gemacht. Aussagen zu möglichen Einsparpotenzialen durch den Einsatz programmierbarer Heizkörperther- mostate können der zitierten Studie des Öko-Instituts e. V. entnommen werden. Die in der Studie dokumentierten Einsparpotenziale von 6,8 bis 69 % resultieren aus der Auswertung des Heizwär- meverbrauchs einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und der normativen Berechnung des Heizwärmebedarfes eines typischen Einfamilienhauses. Aufgrund der geringen Anzahl untersuch- ter Wohnungen/Gebäude sind die genannten Einsparpotenziale nicht repräsentativ. Zudem bein- halten die Verbrauchswerte laut Studie Unregelmäßigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf den Wärmeverbrauch haben können, jedoch nicht weiter betrachtet wurden. Aussagen zu Nichtwohn- gebäuden, wie für den öffentlichen Bereich typisch, wurden nicht getroffen. Eine Übertragung der Ergebnisse von Wohn-gebäuden auf Nichtwohngebäude ist aufgrund der unterschiedlichen Nut- zungsbedingungen und Gebäudeeigenschaften nicht möglich. 1. Sind der Landesregierung die besagten Projekte im Landkreis Leer bekannt? Die besagten Projekte sind der Landesregierung bekannt. 2. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von elektronischen Thermostatventilen in Wohnungen und Diensträumen der Landesregierung, ihr nachgelagerter Behörden und den Amtsräumen der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen? Zu Wohnungen und Diensträumen der Landesregierung und nachgelagerter Behörden: Dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) liegen eigene Erfahrungen und Erkennt- nisse über den Einsatz von elektronischen Thermostatventilen in landeseigenen Gebäuden aus ei- nem in den Jahren 2011 bis 2012 durchgeführten Pilotprojekt vor. Ziel des Projektes war, festzu- stellen welche Energieeinsparungen beim Einsatz elektronischer Thermostatventile erzielt werden können, die Wirtschaftlichkeit zu ermitteln und zu überprüfen, ob ein Einsatz im öffentlichen Bereich möglich ist. Die Auswertungen der Ergebnisse über den Erprobungszeitraum hat Amortisationszeiten von ca. 21 bis 33 Jahren ergeben. Unter Zugrundelegung der in der zitierten Studie des Öko-Insti- tut e. V. gewählten Lebensdauer von elektronischen Heizkörperthermostatventilen von zehn Jahren konnte die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden. Zu Amtsräumen der Landkreise und kreisfreien Städte: Den Gemeinden ist verfassungsrechtlich das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtli- chen Gemeinschaft - und um eine solche handelt es sich auch bei der Entscheidung über einen Einsatz elektronischer Thermostat-Ventile - im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes). Eine Bewertung und Überprüfung von Einzelmaßnahmen, die im Rahmen der Selbstverwaltungs- hoheit getroffen werden, erfolgt durch die Landesregierung nicht. 3. Welches Potenzial sieht die Landesregierung für den Einsatz von elektronischen Ther- mostatventilen in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen, wenn sämtliche Bedarfshaushalte und die Amtsräume der Landesregierung, der ihr nachge- lagerte Behörden, der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen mit diesen ausgestattet würden? Zu Landkreisen und kreisfreien Städte: siehe Antwort zu Frage 2. 2",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5606 Zu Bedarfshaushalten: Unter der Annahme, dass der Einsatz der Ventile zu Energieeinsparungen bei den Heizkosten der Haushalte von Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grund- sicherung für Arbeitsuchende - und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - führt, würde dies verringerte Ausgaben bei den Aufwendungen für die Heizkosten zur Folge haben. Diesen Einsparungen stünden die Anschaffungskosten für die Thermostat-Ventile sowie Installati- ons- und gegebenenfalls Unterhaltungskosten gegenüber. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 5. Zu Amtsräumen der Landesregierung und der ihr nachgelagerten Behörden: Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Unter der Annahme, dass es durch den Einsatz von elektronischen Thermostatventilen jeweils durchschnittlich zu Einsparungen von 30 bis 35 % und in Spitzen von 69 bis zu 85 % kommen kann: Welchen Effekt kann der Einsatz von solchen Ventilen mit Bezug auf die Erreichung der Klimaschutzziele von Paris oder/und die Zielsetzung des ange- kündigten Landesklimagesetzes erzielen? Unter Zugrundelegung der in der Fragestellung getroffenen Annahme könnte der Einsatz der elekt- ronischen Thermostatventile zu einer Reduzierung der Verbrennung von Energieträgern und somit zu einer Reduzierung von Treibhausgasen - insbesondere Kohlendioxid - beitragen. Diese Einspa- rungen stehen im Einklang mit den Klimaschutzzielen von Paris und der Zielsetzung des angekün- digten Landesklimaschutzgesetzes. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 6. 5. Unter der Annahme, dass es durch den Einsatz von elektronischen Thermostatventilen jeweils durchschnittlich zu Einsparungen von 30 bis 35 % und in Spitzen von 69 bis zu 85 % kommen kann: Welchen Effekt kann der Einsatz von solchen Ventilen mit Bezug auf die Reduzierung der Kosten für Bedarfshaushalte (Heizkostenzuschuss etc.) für die öffentliche Hand erzielen? Aufwendungen für die Heizung gehören nach dem SGB II und SGB XII zu den existenzsichernden Bedarfen für den leistungsberechtigten Personenkreis. Bedarfe für die Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Kostenträger der Aufwendungen für die Heizung nach dem SGB II sind die kommunalen Träger, d. h. die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover. An den Kosten der Unterkunft und Heizung beteiligt sich der Bund gemäß § 46 Abs. 5 SGB II. In den Jahren 2015 und 2016 be- trägt die Quote für Niedersachsen 31,3 vom Hundert. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werden in Niedersachsen die Ausgaben für die Heizung als Aufwendungen im Rahmen des Quotalen Systems zur Finanzie- rung der Sozialhilfe berücksichtigt und insoweit von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, d. h. den kreisfreien Städten, Landkreisen und der Region Hannover, sowie dem Land gemeinsam getragen. Hierbei ist - landesweit betrachtet - von einem Landesanteil von derzeit rund 77,22 % auszugehen. Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden die Aufwendungen für die Heizung in den überwiegenden Fällen von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe getragen. Dem Land werden die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vollumfänglich durch den Bund erstattet. Das Land wiederum ver- teilt auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgaben- wahrnehmung u. a. in eigener sachlicher Zuständigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ent- standenen Nettoausgaben. Die Nettoausgaben bezogen auf die Aufwendungen für die Heizung trägt daher letztlich der Bund im Rahmen der Bundeserstattung. Die Höhe etwaiger Einsparungen für die öffentliche Hand bei der Ausstattung der Haushalte von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII mit elektronischen Thermostat-Ventilen ist derzeit nicht bezifferbar. Nach Feststellung des Landkreises Leer hat sich das Projekt gelohnt. Es 3",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5606 wurde aber auch deutlich, dass ein begleitender Service vorzuhalten ist und folglich die Rentabilität neben den Anschaffungskosten und der Dauer des Leistungsbezuges auch von den Personalkos- ten beeinflusst wird. Bei den Wohngeldhaushalten könnten keine Effekte erzielt werden, weil Bezugsgröße für die Wohngeldbemessung die Kaltmiete ist. Ein Heizkostenzuschuss ist im Wohngeldrecht nicht vorge- sehen. 6. Unter der Annahme, dass es durch den Einsatz von elektronischen Thermostatventilen jeweils durchschnittlich zu Einsparungen von 30 bis 35 % und in Spitzen von 69 bis zu 85 % kommen kann: Welchen Effekt kann der Einsatz von solchen Ventilen mit Bezug auf die Reduzierung von Emissionen erreichen? Unter Berücksichtigung der Annahme einer durchschnittlichen Energieeinsparung von 35 % könnte mit dem Einsatz von elektronischen Thermostatventilen in z. B. einem gasbeheizten, durchschnittli- chen Einfamilienhaus (Verbrauch 23 000 kWh/a) eine Emissionsreduzierung von 1,6 t/a Kohlendi- oxid erzielt werden. Im Beispiel einer 80 qm großen, mit Heizöl beheizten Mietwohnung (Verbrauch 1 130 l/a > 11 100 kWh) liegt der Effekt der Emissionsreduzierung bei 1,0 t/a Kohlendioxid. Für eine vollständige Ökobilanzierung sind diesen Effekten, die bei der Herstellung, dem Betrieb und der Entsorgung der elektronischen Thermostatventile (einschließlich der für den Betrieb notwendigen Batterien) entstehenden Kohlendioxidemissionen sowie weitere Umweltauswirkungen (Batterieent- sorgung) entgegen zu rechnen. Angaben über potenzielle landesweite, nationale oder gar weltweite Effekte liegen der Landesregie- rung weder im Hinblick auf Kohlendioxid-Emissionen noch auf Emissionen anderer Luft- oder Kli- maschadstoffe vor. 7. Kann sich die Landesregierung vorstellen, dass elektronischen Thermostatventile in naher Zukunft in ausgesuchten Ministerien als Pilotprojekt installiert, betreut und aus- gewertet werden? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 2 genannten Erkenntnisse ist derzeit kein weiteres Pilotpro- jekt geplant. 8. Falls ja: Welche Ministerien oder nachgelagerten Behörden kommen infrage? Siehe Antwort zu Frage 7. 9. Wird die Landesregierung hierbei auch auf die Erkenntnisse im Landkreis Leer zurück- greifen? Siehe Antwort zu Frage 7. 10. Vor dem Hintergrund, dass die Wirksamkeit des Einbaus von elektronischen Thermos- tatventilen auch vom baulichen Zustand des jeweiligen Gebäudes abhängig ist: Wird die Landesregierung bei den anstehenden Sanierungen der landeseigenen Liegen- schaften den Einbau von solchen Ventilen zukünftig berücksichtigen? Siehe Antwort zu Frage 2. 4",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5606 11. Vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Fenster- und Türkontakten in Verbindung mit elektronischen Thermostatventilen zusätzliche Einsparpotenziale heben kann: Wird die Landesregierung auch diese Möglichkeit bei der anstehenden Sanierungen der lan- deseigenen Liegenschaften berücksichtigen? Siehe Antwort zu Frage 2. Im dort erwähnten Pilotprojekt wurden Fensterkontakte eingesetzt. 12. Vor dem Hintergrund, dass die Absenkung der Raumtemperatur um einen Kelvin 6 % und um drei Kelvin ca. 18 % Wärmeenergie einsparen kann: Wie sieht ein beispielhafter 24-stündiger Temperaturverlauf in den niedersächsischen Ministerien wochentags und am Wochenende in der Heizperiode aus? Eine Messung von Raumtemperaturen in den Diensträumen der Landesregierung und der nachge- lagerten Behörden wird aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes und der unterschiedli- chen Nutzungsbedingungen nicht durchgeführt. Ein beispielhafter 24-Stunden-Temperaturverlauf eines Büroraums sieht in der Zeit ab 6:00 Uhr ei- ne Temperatur von 19° C vor. In der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr beträgt die Raumtemperatur ca. 20° C. Außerhalb der Nutzungszeiten (z. B. nachts oder am Wochenende) sind die Heizungsan- lagen so zu drosseln, dass ein geringstmöglicher Energieverbrauch bei rechtzeitiger Wiederaufhei- zung sichergestellt wird, insbesondere vor dem Hintergrund der Vermeidung von Schäden durch Tauwasserausfall. Aufgrund der jeweiligen Heizungssteuerung erfolgt eine witterungsgeführte Temperaturabsenkung in der Nacht und am Wochenende um ca. 3° C. 5 (Ausgegeben am 22.04.2016)",
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