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            "content": "Drucksache 6/5259                                               Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5. Welche Änderungen plant die Landesregierung, um den Schülerinnen und Schülern tatsächlich eine Schulwahlfreiheit zu ermöglichen, bei der keine Beförderungskosten innerhalb des jeweiligen Landkreises auf die Erziehungsberechtigten entfallen, wenn die Schülerinnen und Schüler eine örtlich nicht zuständige Schule im jeweiligen Landkreis besuchen? § 113 des Schulgesetzes regelt den Grundsatz der kostenlosen Schülerbeförderung innerhalb der Landkreise bis zur örtlich zuständigen Schule. Auf dem Gebiet der jeweiligen kreisfreien Städte gibt es eine kostenlose Schülerbeförderung beziehungsweise eine Kostenerstattung noch nicht. Mit der Schulgesetzänderung im Dezember 2015 ist jedoch festgeschrieben worden, dass nunmehr auch die kreisfreien Städte - wie bisher auch schon die Landkreise - Schuleinzugsbereiche und damit örtlich zuständige Schulen per Satzung festzulegen haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass, wenn der Landtag sich künftig zur Festlegung einer kostenlosen Schülerbeförderung auch innerhalb der jeweiligen kreisfreien Städte entschließen sollte, ein Beförderungsanspruch wie auch innerhalb der Landkreise nur bis zur örtlich zuständigen Schule besteht. Diese Schulgesetznovelle diente damit der Herstellung gleicher Lebensverhältnisse unabhängig davon, ob eine Schülerin oder ob ein Schüler auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wohnt. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind nicht geplant. 6. In welcher Höhe wurden durch das Land die Kosten der Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen des Konnexitätsausgleiches aufgrund der Neuregelung der Beförderungspflicht - gemäß § 113 Absatz 5 des Schulgesetzes für das Land M-V ab dem Jahr 2010 - a) entsprechend der „Vereinbarung zur Abgeltung der konnexen Mehrkosten gemäß § 113 Abs. 5 SchulG M-V“ und b) aus dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern aus- geglichen (bitte für die Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016 und getrennt nach Kreisen und kreisfreien Städten angeben)? Zu a) Empfänger                        Schuljahr           Schuljahr                Schuljahr 2013/2014           2014/2015                2015/2016 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte        376.513,00 Euro    376.513,00 Euro   Der Konnexitätsausgleich Landkreis Rostock                            102.860,00 Euro    102.860,00 Euro   erfolgt vereinbarungsgemäß Landkreis Vorpommern-Rügen                   283.240,00 Euro    283.240,00 Euro   nachschüssig erst nach Landkreis Nordwestmecklenburg                267.790,00 Euro    267.790,00 Euro   Abschluss des jeweiligen Landkreis Vorpommern-Greifswald              444.277,00 Euro    444.277,00 Euro   Schuljahres  (im  III. Quar- tal). Die Ausgleichszahlun- Landkreis Ludwigslust-Parchim                448.320,00 Euro    448.320,00 Euro gen für die Landkreise Hansestadt Rostock                             7.779,65 Euro       8.114,95 Euro werden jedoch verein- Landeshauptstadt Schwerin*                         -                   -          barungsgemäß in derselben Summe:                                     1.930.779,65 Euro  1.931.114,95 Euro   Höhe wie in den Vorjahren erfolgen. * Die Landeshauptstadt Schwerin meldete im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach § 113 Absatz 5 des Schulgesetzes „Fehlanzeige“. Zahlungen im Rahmen des Konnexitätsausgleiches erfolgten daher nicht. 4",
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