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"content": "Aktueller Begriff Staatsverträge zwischen den Bundesländern Begriff des Länderstaatsvertrags Das Grundgesetz zählt den Abschluss von Staatsverträgen zu den Instrumenten der formellen Kooperation zwischen den Bundesländern. So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln. Dar- über hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlos- sen. Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) und der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag). Derartige Verträge zwischen den Ländern sind Ausdruck eines kooperativen Föderalismus und eine wirksame staatliche Handlungsform vor allem dort, wo Gesetzgebung und Vollzug von Landesrecht nur nach einheitlichen Maßstäben sinnvoll erscheinen. Abweichend von den völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 und Art. 59 GG sind Länderstaatsverträge in die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland eingebunden. Sie werden dementsprechend als intraföderale Staatsverträge bezeichnet. Die Länder können aus diesem Grund nur solche Vereinbarungen treffen, für die ihnen nach dem Grundgesetz die Ge- setzgebungskompetenz zusteht. Staatsverträge sind von Verwaltungsabkommen zu unterscheiden. Letztere beschränken sich auf die Abgrenzung und Koordination formeller Verwaltungszuständigkeiten. Staatsverträge greifen dagegen in die Kompetenzen des Landesgesetzgebers ein und bedürfen daher der Beteiligung der Landesparlamente. Sie können als bilaterale oder multilaterale Verträge ausgestaltet sein. Bila- terale Verträge werden von zwei, multilaterale hingegen von mehreren oder allen Ländern abge- schlossen. Verfahren Das Grundgesetz enthält keine Aussagen zum Verfahren beim Abschluss von Staatsverträgen zwischen den Bundesländern. Derartige Bestimmungen sind den Landesverfassungen vorbehal- ten, dort aber nur lückenhaft enthalten. Gleichwohl hat sich eine allgemeine Praxis für den Ab- schluss und die Änderung von Länderstaatsverträgen herausgebildet. Sie folgt in den Grundzügen den Regelungen für völkerrechtliche Verträge. Beim Vertragsabschlussverfahren ist die zwischenstaatliche und die innerstaatliche Ebene der Länder zu unterscheiden: Die zwischenstaatliche Ebene betrifft das Außenverhältnis und fällt in den Bereich der Vertretungsbefugnis des Regierungschefs. Die innerstaatliche Ebene gehört zum Aufgabenbereich des Landesparlaments. Für den Abschluss von Staatsverträgen folgt daraus eine Trennung zwischen der Abschlusskompetenz der Regierung und der Transformationskompe- tenz des Parlaments. Diese Trennung findet sich in den verschiedenen Verfahrensstufen wieder: Zunächst wird der Staatsvertrag durch Verhandlungen auf der Fach- und Arbeitsebene unter Betei- ligung von Ministerialbeamten, Staatssekretären bzw. den Ressortministern vorbereitet. Hierfür werden den Verhandlungsführern entsprechende Mandate erteilt. Parallel dazu sind frühzeitige Informationen und Konsultationen der Landesparlamente üblich. Diese erhalten dadurch Gelegen- Nr. 48/07 (19. September 2007)",
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"content": "-2- heit, Stellungnahmen zu den Verhandlungen abzugeben. Kommt es zur Einigung über einen Ver- tragstext, werden die Verhandlungen grundsätzlich durch bloße Paraphierung des Vertragswer- kes vorläufig abgeschlossen. Dabei wird der Vertragstext in der Regel mit den Initialen der Ver- handlungsführer versehen. Der Akt der Paraphierung sichert die Authentizität des Dokuments. Daran schließt sich das innerstaatliche Verfahren der Parlamentsbeteiligung an: Auf Länderebene wird der Staatsvertrag nun mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes in die Landesparla- mente eingebracht. Diese können das Gesetz beschließen oder ablehnen. Zu einer teilweisen Zu- stimmung oder inhaltlichen Änderung des Vertrages sind sie nicht berechtigt. Stimmt das Landes- parlament dem Gesetz zu, wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (Transformationsfunktion). Darüber hinaus enthält die Zustimmung die Ermächtigung zur förmli- chen Ratifikation des Vertrages (Ermächtigungsfunktion). Es folgen die Ausfertigung und Verkün- dung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage nach den Vorgaben der Lan- desverfassung. Abschließend kommt es in einem feierlichen Akt zur Ratifikation des Staatsvertrages durch die Regierungschefs oder ranghohe Vertreter der Landesregierungen. Erst mit diesem Akt ist die Er- klärung verbunden, dass der Vertrag nunmehr auch auf zwischenstaatlicher Ebene verbindlich sein soll. Die unterzeichneten Urkunden werden anschließend ausgetauscht oder bei der vertrag- lich vereinbarten Stelle – dem sogenannten Depositar – hinterlegt. Lehnt das Parlament das Zustimmungsgesetz ab, darf der Staatsvertrag nicht ratifiziert werden. Sofern es sich um einen bilateralen Staatsvertrag handelt, ist dieser damit gescheitert. Im Falle multilateraler Staatsverträge hat die Ablehnung für die übrigen Länder grundsätzlich keine rechtli- che Wirkung. Sie können dem Staatsvertrag gleichwohl zustimmen und ihn ratifizieren. Jedoch kann in dem Staatsvertrag vereinbart worden sein, dass sein Inkrafttreten von der Hinterlegung einer bestimmten Anzahl von Ratifikationsurkunden abhängt, dem so genannten Quorum. Solan- ge diese Anzahl nicht erreicht ist, tritt der Staatsvertrag auch in den Bundesländern, die ihn bereits ratifiziert haben, nicht in Kraft. Beendigung Staatsverträge enden u.a. durch Zeitablauf, Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Änderungsvertra- ges oder Kündigung. Einer Änderung oder Aufhebung des Vertrages müssen grundsätzlich alle Vertragsparteien zustimmen. Für den Fall der Kündigung sind vertraglich vereinbarte Ausschluss- und Kündigungsfristen zu beachten. Anders als der Vertragsschluss bedarf die Kündigung keines weiteren parlamentarischen Zustimmungsaktes. Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden. Ob der Staatsver- trag zwischen den anderen Bundesländern wirksam bleibt, ist anhand der vertraglichen Vereinba- rungen zu beurteilen oder durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Quellen: - Art. 50 VerfBaWü; Art. 47 Abs. 3 und 72 Abs. 2 VerfBay; Art. 50 Abs. 1 S. 3 und 58 Abs. 1 S. 1 VerfBln; Art. 91 VerfBra; Art. 118 VerfBrem; Art. 43 VerfHmb; Art. 103 VerfHess; Art. 47 VerfMecklVo; Art. 35 VerfNds; Art. 57 und 66 S. 2 VerfNRW; Art. 101 VerfRhlPf; Art. 95 VerfSaarl; Art. 65 VerfSachs; Art. 69 VerfSachsAn; Art. 30 VerfSchlH; Art. 77 VerfThür. - BVerwGE 60, 162 ff. (Kündigung des NDR-Staatsvertrages) = NJW 1980, 2826 ff. = DVBl. 1980, 845 ff. = DÖV 1980, 679 ff. - Schladebach, Marcus, Staatsverträge zwischen Ländern, in: Verwaltungsarchiv 2007, 238 ff. - Schweitzer, Michael, Staatsrecht III, 8. Auflage, 2004, mit Übersichten zu den landesrechtlichen Regelungen. - Vedder, Christoph, Intraföderale Staatsverträge, 1996. - Rudolf, Walter, Kooperation im Bundesstaat, in: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Finanzverfassung – Bundesstaatliche Ordnung, 1990, S. 1114 ff. Verfasser/in: Steffi Menzenbach/Torsten Lämmerzahl, WD 3 – Verfassung und Verwaltung",
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