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"title": "Erhebung, Übermittlung und Verwendung von medizinischen Daten durch staatliche Behörden, Polizei und Sicherheitskräfte im Rahmen des Seuchenschutzes (Corona-Pandemie)",
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"content": "18. Wahlperiode\b 10.07.2020 Drucksache 18/8009 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Ebner-Steiner AfD vom 14.04.2020 Erhebung, Übermittlung und Verwendung von medizinischen Daten durch staat- liche Behörden, Polizei und Sicherheitskräfte im Rahmen des Seuchenschutzes (Corona-Pandemie) Zur Bekämpfung der derzeit grassierenden Corona-Pandemie wurden viele Regelun- gen getroffen, die seither zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten führen. So betreibt die Bundesoberbehörde Robert Koch-Institut (RKI) die Ein- führung einer sogenannten Corona-App, mit der Vitaldaten an die Behörde gemeldet werden sollen. Auch Polizei- und Sicherheitsbehörden sind an der Erhebung personen- bezogener Daten zum Seuchenschutz beteiligt. Ich frage die Staatsregierung: 1.\t\t Welche Behörden erheben und verwerten derzeit im Rahmen des Seuchen- schutzes vor dem neuartigen Coronavirus personenbezogene Daten (bitte einzeln nennen und insbesondere auch auf Polizei- und Sicherheitsbehörden eingehen)?........................................................................................................... 3 2.\t\t Welche rechtlichen Grundlagen haben die Erhebungen von Daten (bitte alle diesbezüglich Anwendung findenden Bundes- und Landesgesetze an- geben)?................................................................................................................ 3 3.1 In welchen Fällen werden die Daten mit Einverständniserklärung der be- troffenen Bürger erhoben (bitte die einzelnen Bereiche der Datenerhebung, die Form der Erhebung sowie die Art und Weise der zuvor erfolgten Ein- willigung zur Datenerhebung und Datennutzung angeben)?............................... 3 3.2 In welchen Fällen werden Daten ohne vorherige ausgesprochene Einwilligung der betroffenen Bürger erhoben (bitte einzeln angeben und die Begründung hierfür angeben)?................................................................................................. 3 3.3 Welche rechtliche Grundlage hat eine Erhebung von Daten zum Seuchen- schutz ohne vorherige ausgesprochene Einwilligung der Bürger (bitte an- geben und erläutern)?.......................................................................................... 4 4.1 In welchen Fällen werden die Daten automatisiert erhoben?.............................. 4 4.2 Welche rechtliche Grundlage hat eine automatisierte Erhebung von Daten zum Seuchenschutz ohne vorherige Einverständniserklärung?.......................... 4 5.1 In welchen Fällen erfolgt eine anonymisierte Nutzung erhobener Daten?........... 4 5.2 Welche rechtliche Grundlage hat eine anonymisierte Erhebung von Daten zum Seuchenschutz ohne vorherige Einverständniserklärung?.......................... 4 6.1 Auf welchen Wegen werden die Daten jeweils an Behörden, wissenschaft- liche Institute und Privatinstitutionen übermittelt und weitergeleitet (bitte die jeweils übermittelnden und empfangenden Einrichtungen angeben)?................ 4 6.2 Werden in Bayern – und soweit bekannt in Deutschland – erhobene Daten auch an staatliche, zwischenstaatliche und private Institutionen des Aus- lands weitergeleitet?............................................................................................ 5 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Frage stellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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"content": "Drucksache 18/8009 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/5 6.3 Wenn ja, wurde dies bei der Erhebung den betroffenen Bürgern mitgeteilt bzw. hierzu von diesen eine Einverständniserklärung eingeholt?........................ 5 7.1 Wie lange werden die erhobenen Daten gespeichert (bitte jeweils an- geben)?................................................................................................................ 5 7.2 Werden die betroffenen Bürger über die Löschung ihrer Daten informiert?......... 5 8.1 Welche kurzfristigen und langfristigen Ergebnisse erwartet die Staats- regierung jeweils durch die Übermittlung der Daten?.......................................... 5 8.2 Welche Pläne bestehen, die erhobenen Daten über den ursprünglichen Zweck des Seuchenschutzes hinaus für staatliche Ziele zu nutzen?.................. 5 8.3 In welcher Hinsicht könnten die erhobenen Daten für zusätzliche Bereiche nutzbringend sein?............................................................................................... 6 Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 25.05.2020 1.\t\t Welche Behörden erheben und verwerten derzeit im Rahmen des Seuchen- schutzes vor dem neuartigen Coronavirus personenbezogene Daten (bitte einzeln nennen und insbesondere auch auf Polizei- und Sicherheitsbehörden eingehen)? 2.\t\t Welche rechtlichen Grundlagen haben die Erhebungen von Daten (bitte alle diesbezüglich Anwendung findenden Bundes- und Landesgesetze angeben)? Die namentliche, also personenbezogene Meldepflicht an das Gesundheitsamt be- ruht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) – CoronaVMeldeV – vom 30.01.2020. Eine standardmäßige Übermittlung von personenbezogenen Daten der COVID-19- Erkrankten von den Gesundheitsbehörden an die Polizeibehörden findet derzeit in Bay- ern nicht statt. Die Polizei wird vielmehr – wie in sonstigen Fällen auch – nur hinzu- gezogen bzw. es werden Daten an diese übermittelt, wenn die Polizei Amts- und/oder Vollzugshilfe leistet. Dies erfolgt auf Grundlage des Art. 67 ff Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 2 Abs. 3 PAG bzw. Art. 67 Abs. 4 PAG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Bayerische Polizei erhebt und verarbeitet derzeit personenbezogene Daten im fraglichen Kontext, zum Beispiel im Rahmen der Verfolgung von Verstößen gegen die zur Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften. Die Rechtsgrundla- gen für die Erhebung personenbezogener Daten durch die Bayerische Polizei finden sich insbesondere im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Auf Grundlage des Asylgesetzes erhebt die Unterbringungsverwaltung unterbrin- gungsrelevante Informationen von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz. Hierzu gehören aufgrund der aktuellen Pandemie insbesondere auch Informationen über Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus oder die Eigenschaften als Kontaktpersonen oder Verdachtsfall, um eine ordnungsgemäße Unterbringung und den gebotenen Schutz von Bewohnern und Beschäftigten vor einer Ausbreitung des SARS- CoV-2-Virus in den bayerischen Asylunterkünften gewährleisten zu können. Darüber hinaus werden im Hinblick auf die aktuelle Corona-Lage diejenigen Daten der Bewoh-",
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"content": "Drucksache 18/8009 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/5 nerinnen und Bewohner erhoben, die erforderlich sind, um den Meldepflichten nach dem IfSG nachzukommen. Nach dem Beschluss des Landtags vom 19.03.2020 (Drs. 18/6987), wonach für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt keine Ge- nehmigung zur Aufhebung der Immunität der bzw. des betroffenen Abgeordneten durch den Landtag mehr erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Prä- sidentin des Landtags unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeord- neten Maßnahmen zu unterrichten. Eine darüber hinausgehende Weitergabe von personenbezogenen Daten seitens der Gesundheitsämter in Bayern an andere Behörden ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht bekannt. 3.1 In welchen Fällen werden die Daten mit Einverständniserklärung der be- troffenen Bürger erhoben (bitte die einzelnen Bereiche der Datenerhebung, die Form der Erhebung sowie die Art und Weise der zuvor erfolgten Ein- willigung zur Datenerhebung und Datennutzung angeben)? 3.2 In welchen Fällen werden Daten ohne vorherige ausgesprochene Einwilligung der betroffenen Bürger erhoben (bitte einzeln angeben und die Begründung hierfür angeben)? 3.3 Welche rechtliche Grundlage hat eine Erhebung von Daten zum Seuchen- schutz ohne vorherige ausgesprochene Einwilligung der Bürger (bitte an- geben und erläutern)? Die Daten werden in der Praxis auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, sodass für Datenerhebungen, die ausschließlich aufgrund von Einwilligungen erfolgen, regelmäßig kein praktisches (oder rechtliches) Bedürfnis besteht. Die Bayerische Polizei erhebt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in der Regel keine Daten mit Einverständniserklärung betroffener Bürgerinnen und Bürger. Eine Erhebung personenbezogener Daten durch die Bayerischen Polizei erfolgt in die- sem Kontext insbesondere zur Verfolgung von Verstößen gegen die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften sowie präventiv bei gefahren- abwehrenden Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung derselben. Materielle Rechts- grundlagen für die in Frage 3.2 dargestellten Fallgruppen der Erhebung personenbezo- gener Daten durch die Bayerische Polizei sind in erster Linie § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO im Falle der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (etwa nach § 21 Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 4. BayIfSMV) sowie Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG bei gefahrenabwehrenden Kontrollen. 4.1 In welchen Fällen werden die Daten automatisiert erhoben? 4.2 Welche rechtliche Grundlage hat eine automatisierte Erhebung von Daten zum Seuchenschutz ohne vorherige Einverständniserklärung? Nach dem IfSG werden keine Daten automatisiert erhoben. Auch die Bayerische Polizei erhebt im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich keine Daten automatisiert. 5.1 In welchen Fällen erfolgt eine anonymisierte Nutzung erhobener Daten? Die Nutzung erfolgt nach § 11 IfSG – Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut – bzw. bei Erhebung der in § 10 IfSG genannten Krank- heiten, bei denen bereits eine nichtnamentliche Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt. Die Bayerische Polizei verarbeitet im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pande- mie erhobene Daten anonymisiert zu statistischen Zwecken weiter. Dies sind insbeson- dere Statistiken zur Anzahl der durchgeführten Kontrollen, zur Anzahl der festgestellten Verstöße und zur Anzahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren.",
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"content": "Drucksache 18/8009 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4/5 5.2 Welche rechtliche Grundlage hat eine anonymisierte Erhebung von Daten zum Seuchenschutz ohne vorherige Einverständniserklärung? Der Abschnitt 3 des IfSG umfasst die §§ 6 bis 15 und beinhaltet das Thema „Epidemio- logische Überwachung“. Darin sind alle wichtigen Informationen gebündelt enthalten. Die Bayerische Polizei erhebt im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona- Pandemie grundsätzlich keine anonymisierten Daten. 6.1 Auf welchen Wegen werden die Daten jeweils an Behörden, wissenschaft- liche Institute und Privatinstitutionen übermittelt und weitergeleitet (bitte die jeweils übermittelnden und empfangenden Einrichtungen angeben)? Die Gesundheitsämter melden an die zuständige Behörde auf Landesebene (Bayern: Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – LGL). Diese meldet an das RKI, als Bundesbehörde. Der Meldeweg ist einzuhalten und funktioniert ebenso in um- gekehrter Richtung. Der Datenaustausch erfolgt per Fax, anonymisierte Daten per E-Mail und webbasiert sowie über eine Verschlüsselungssoftware. Die Bayerische Polizei übermittelt entsprechende Daten an die jeweils zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie bzw. zur weiteren Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden per Behördenkurier oder auf verschlüsselten elektronischen Kommunikationskanälen. 6.2 Werden in Bayern – und soweit bekannt in Deutschland – erhobene Daten auch an staatliche, zwischenstaatliche und private Institutionen des Aus- lands weitergeleitet? 6.3 Wenn ja, wurde dies bei der Erhebung den betroffenen Bürgern mitgeteilt bzw. hierzu von diesen eine Einverständniserklärung eingeholt? Sofern ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland erkrankt und die Situation es er- fordert, dass diese Daten an behördliche Institutionen des Heimatlandes weitergereicht werden müssen, so werden diese Daten erhoben und diese im Einklang mit den Inter- nationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und dem Gesetz zur Durchführung der Inter- nationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG) an das Heimat- land gesendet (vergleiche dazu auch § 12 IfSG). Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen durch die Bayerische Polizei kann im Rahmen der anlässlich der Corona-Pandemie durchgeführ- ten Grenzkontrollen erforderlich sein, wenn eine Person durch die Bayerische Polizei an die zuständige ausländische Behörde übergeben wird. Eine Einverständniserklärung ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil die Datenweitergabe auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Eine gesonderte Information des Betroffenen ist aufgrund der persönlichen An- wesenheit desselben in der Regel ebenfalls nicht notwendig. Im Übrigen übermittelt die Bayerische Polizei grundsätzlich keine Daten an ausländische Stellen. 7.1 Wie lange werden die erhobenen Daten gespeichert (bitte jeweils angeben)? Dies ist im IfSG 1. Abschnitt § 1a Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt: „Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“ Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten bei der Bayerischen Polizei richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und erfolgt so lange, wie dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung, zur zeitlich befristeten Dokumentation poli- zeilicher Maßnahmen bzw. zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.",
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"content": "Drucksache 18/8009 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5/5 7.2 Werden die betroffenen Bürger über die Löschung ihrer Daten informiert? Nein, eine gesonderte Information Betroffener über die Löschung der Daten nach dem IfSG oder polizeilich gespeicherter Daten ist gesetzlich nicht vorgesehen und erfolgt daher nicht. Betroffene haben den europarechtlichen Datenschutzvorgaben entsprechend je- doch unter anderem das Recht, Auskunft über gespeicherte, sie betreffende, personen- bezogene Daten zu verlangen. 8.1 Welche kurzfristigen und langfristigen Ergebnisse erwartet die Staatsregierung jeweils durch die Übermittlung der Daten? Das regelmäßige Erheben der meldepflichtigen Infektionskrankheiten dient der Sur- veillance übertragbarer Krankheiten. Sie ist eine wichtige Säule der Infektionsprävention. Die Übermittlung personenbezogener Daten der Polizei an die Landratsämter dient insbesondere dem rechtsstaatlichen Fortgang von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. der Weitergabe von für die Bekämpfung der Corona-Pandemie erforderlichen In- formationen an die originär zuständige Behörde. 8.2 Welche Pläne bestehen, die erhobenen Daten über den ursprünglichen Zweck des Seuchenschutzes hinaus für staatliche Ziele zu nutzen? Über die oben dargestellten Zwecke hinaus ist keine Nutzung von anlässlich der Coro- na-Pandemie erhobenen Daten durch die Bayerische Polizei intendiert. 8.3 In welcher Hinsicht könnten die erhobenen Daten für zusätzliche Bereiche nutzbringend sein? Die potenzielle Nützlichkeit von erhobenen Daten über die genannten Zwecke hinaus, kann nicht beurteilt werden.",
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