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"content": "18. Wahlperiode \b 21.05.2021 Drucksache 18/14976 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Andreas Winhart, Franz Bergmüller AfD vom 01.03.2021 Polizeieinsatz zur Corona-Kundgebung in Rosenheim am 28.02.2021 Wir fragen die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Polizeibeamte der Bayerischen Landespolizei waren bei der Kund- gebung am Max-Josephs-Platz in Rosenheim am 28.02.2021 im Dienst? \b 2 b) Wie viele Polizeibeamte der bayerischen Bereitschaftspolizei waren bei der Kundgebung am Max-Josephs-Platz in Rosenheim am 28.02.2021 im Dienst? \b 2 c) Wie viele Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz waren bei der Kundgebung am Max-Josephs-Platz in Rosenheim am 28.02.2021 im Dienst (bitte namentlich auflisten)? \b 2 2. a) Zu welchen Zeitpunkten hat der Veranstalter die Versammlung eröffnet? \b 3 b) Zu welchen Zeitpunkten hat der Veranstalter die Versammlung beendet? \b 3 c) Für welchen Zeitraum war die Versammlung angemeldet? \b 3 3. a) Wie viele Verstöße gegen die Infektionsschutzauflagen wurden vor Ver- anstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte gemahnt (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 3 b) Wie viele Verstöße gegen die Infektionsschutzauflagen wurden während der Veranstaltung durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte gemahnt (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 3 c) Wie viele Verstöße gegen die Infektionsschutzauflagen wurden nach dem Veranstaltungsende durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte gemahnt (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 3 4. a) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mit- gebracht etc. auflisten)? \b 3 b) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen während der Veranstaltung durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 3 c) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen nach dem Veranstaltungsende durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 4 5. a) Wie viele Bußgeldbescheide wurden nach Ermahnung wegen wiederholten Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 4 b) Wie viele Bußgeldbescheide wurden nach Ermahnung wegen wiederholten Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen während der Veranstaltung durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 4 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de/parlament/dokumente/ abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de/aktuelles/sitzungen/ zur Verfügung.",
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"content": "Drucksache 18/14976 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 2/5 c) Wie viele Bußgeldbescheide wurden nach Ermahnung wegen wiederholten Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen nach dem Veranstaltungs- ende durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? \b 4 6. a) In welcher Höhe wurden Bußgelder wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeibeamten erlassen? \b 4 b) In welcher Höhe wurden Bußgelder wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen während der Veranstaltung durch die Polizeibeamten er- lassen? \b 4 c) In welcher Höhe wurden Bußgelder wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen nach Veranstaltungsende durch den Veranstalter durch die Polizeibeamten erlassen? \b 4 7. a) Wie hoch waren die Kosten bzw. Mannstunden für die eingesetzten Beam- ten der Landespolizei? \b 4 b) Wie hoch waren die Kosten bzw. Mannstunden für die eingesetzten Beam- ten der Bereitschaftspolizei? \b 4 c) Wie hoch waren die Kosten bzw. Mannstunden für die eingesetzten Beam- ten des Landesamtes für Verfassungsschutz? \b 5 8. a) Welche Auflagen wurden dem Veranstalter der Kundgebung am Max-Jo- sephs-Platz u. a. durch die Polizei beim Vorbereitungsgespräch mitgeteilt (bitte vollständig auflisten)? \b 5 b) In welchen Punkten (z. B. Rauchen ohne Maske vor dem Mund am Ver- anstaltungsgelände / Hunde am Veranstaltungsgelände / Genuss von Ge- tränken ohne Maske vor dem Mund) wurden die Veranstaltungsauflagen hinsichtlich des Infektionsschutzes seit den vorangegangenen ähnlichen und wesensgleichen Veranstaltungen geändert (bitte vollständig auflisten)? \b 5 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 05.04.2021 1. a) Wie viele Polizeibeamte der Bayerischen Landespolizei waren bei der Kund- gebung am Max-Josephs-Platz in Rosenheim am 28.02.2021 im Dienst? Zur Betreuung der Versammlung waren insgesamt 70 Beamtinnen und Beamte der Bay- erischen Polizei eingesetzt. b) Wie viele Polizeibeamte der bayerischen Bereitschaftspolizei waren bei der Kundgebung am Max-Josephs-Platz in Rosenheim am 28.02.2021 im Dienst? Zur Betreuung der Versammlung waren insgesamt 30 Beamtinnen und Beamte der Bay- erischen Bereitschaftspolizei eingesetzt. c) Wie viele Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz waren bei der Kundgebung am Max-Josephs-Platz in Rosenheim am 28.02.2021 im Dienst (bitte namentlich auflisten)? Über Details zum Einsatz von Mitarbeitern oder V-Leuten des Landesamts für Ver- fassungsschutz (BayLfV) erteilt die Staatsregierung grundsätzlich keine öffentlichen",
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"content": "Drucksache 18/14976 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 3/5 Auskünfte, und zwar unabhängig davon, ob ein Einsatz erfolgt ist oder nicht. Aus dem Bekanntwerden derartiger Details könnten Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Fähig- keiten und Methoden des BayLfV gezogen werden, was wiederum erhebliche Nachteile für die Aufgabenerfüllung des BayLfV und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder haben könnte. So könnten Aussagen über V-Leute im Einsatz an der Demonstration teilnehmenden Personen aus dem extremistischen Spektrum Rückschlüsse auf die Existenz etwaiger nachrichtendienstlicher Zugänge in ihrem Umfeld ermöglichen. Insbesondere könnten diese Personen in die Lage versetzt werden, durch gezielt gesteuerte Informationen etwaige V-Leute des BayLfV zu enttarnen, was für diese mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Die Folge wäre eine Verschlechterung der Zu- gangslage des BayLfV in die Szene, da die Zusammenarbeit sowohl mit eventuell be- reits eingesetzten als auch die Gewinnung neuer V-Leute wesentlich davon abhängen, das Risiko einer Enttarnung so gering wie möglich zu halten. Der Einsatz von V-Leuten zählt zu den effektivsten nachrichtendienstlichen Mitteln für eine kontinuierliche lnfor- mationsgewinnung und ist für die Sicherheitsbehörden unverzichtbar. Den Betroffenen wird hierbei, um sie nicht zu gefährden und ihnen auch weiterhin ihre lnformationstä- tigkeit im Interesse des Verfassungsschutzes zu ermöglichen, strikte Vertraulichkeit zugesichert. Die Informationen würden die operative Arbeitsweise des BayLfV offenlegen, die Einsatzstrategie des Verfassungsschutzes beeinträchtigen und könnten zu einer Ge- fährdung von Leib, Leben und der Gesundheit von Personen führen. Gleiches gilt für Aussagen über eine etwaige Anwesenheit von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Landtags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Aufga- benerfüllung des BayLfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Si- cherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der möglichen Gefährdung etwaiger V- Personen oder Mitarbeiter des BayLfV folgt, dass eine Beantwortung auch nicht unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Landtags einsehbar wäre, möglich ist. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Be- deutung der betroffenen Grundrechtspositionen sind die Informationen der angefragten Art so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (BVerfGE 146, 1 RdNr. 125). 2. a) Zu welchen Zeitpunkten hat der Veranstalter die Versammlung eröffnet? b) Zu welchen Zeitpunkten hat der Veranstalter die Versammlung beendet? c) Für welchen Zeitraum war die Versammlung angemeldet? Die hier gegenständliche Versammlung wurde für Sonntag, den 28.02.2021, im Zeit- raum von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr angezeigt und fand an diesem Tag tatsächlich von 14.04 Uhr bis 16.07 Uhr statt. 3. a) Wie viele Verstöße gegen die Infektionsschutzauflagen wurden vor Ver- anstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte gemahnt (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? b) Wie viele Verstöße gegen die Infektionsschutzauflagen wurden während der Veranstaltung durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte gemahnt (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? c) Wie viele Verstöße gegen die Infektionsschutzauflagen wurden nach dem Veranstaltungsende durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte gemahnt (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? 4. a) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? b) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen während der Veranstaltung durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)?",
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"content": "Drucksache 18/14976 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 4/5 c) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen nach dem Veranstaltungsende durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? 5. a) Wie viele Bußgeldbescheide wurden nach Ermahnung wegen wiederholten Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? b) Wie viele Bußgeldbescheide wurden nach Ermahnung wegen wiederholten Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen während der Veranstaltung durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? c) Wie viele Bußgeldbescheide wurden nach Ermahnung wegen wiederholten Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen nach dem Veranstaltungs- ende durch den Veranstalter durch die Polizeikräfte erlassen (bitte nach Delikt wie Rauchen, Trinken, Hund mitgebracht etc. auflisten)? Personen, die sich ohne oder mit nicht korrekt getragener Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlungsfläche aufhielten, wurden durch die Polizeikräfte zunächst verbal auf diesen Umstand hingewiesen. Erst wenn der oder die Betroffene sich weiterhin weigerte, ordnungsgemäß eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und keine Befreiung von dieser Pflicht glaubhaft gemacht werden konnte, erfolgte die Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Die Polizei brachte insgesamt zwei Verstöße gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen, vor Versammlungsbeginn, fünf derartige Verstöße während der Versammlung sowie sieben Verstöße gegen die allgemeinen Ausgangsbeschränkun- gen nach Beendigung der Versammlung zur Anzeige. Sämtliche Anzeigen beruhten auf den Bestimmungen der seinerzeit gültigen Elften Bayerischen Infektionsschutz- maßnahmenverordnung. 6. a) In welcher Höhe wurden Bußgelder wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter durch die Polizeibeamten erlassen? b) In welcher Höhe wurden Bußgelder wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen während der Veranstaltung durch die Polizeibeamten er- lassen? c) In welcher Höhe wurden Bußgelder wegen Verstößen gegen die Infektions- schutzauflagen nach Veranstaltungsende durch den Veranstalter durch die Polizeibeamten erlassen? Einleitend sei darauf hingewiesen, dass der Erlass von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch die zuständigen Kreisver- waltungsbehörden und nicht durch die Polizei oder den Veranstalter erfolgt. Ferner liegen der Staatsregierung bislang keine Erkenntnisse zum Ausgang der je- weiligen Ordnungswidrigkeitenverfahren vor. 7. a) Wie hoch waren die Kosten bzw. Mannstunden für die eingesetzten Beamten der Landespolizei? b) Wie hoch waren die Kosten bzw. Mannstunden für die eingesetzten Beamten der Bereitschaftspolizei? Bei dem hier gegenständlichen Polizeieinsatz handelte es sich um ein hoheitliches Handeln der Polizei im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz, für das nach der geltenden Rechtslage gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz keine Kosten erhoben werden bzw. erhoben werden können. Aufgrund dieser Kostenfreiheit werden für solche Einsätze keine Aufzeichnungen bezüglich der anfallenden Kosten geführt.",
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"content": "Drucksache 18/14976 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 5/5 c) Wie hoch waren die Kosten bzw. Mannstunden für die eingesetzten Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz? Auf die Antwort zu Frage 1 c wird verwiesen. 8. a) Welche Auflagen wurden dem Veranstalter der Kundgebung am Max-Jo- sephs-Platz u. a. durch die Polizei beim Vorbereitungsgespräch mitgeteilt (bitte vollständig auflisten)? Die versammlungsrechtlichen Beschränkungen wurden durch die Stadt Rosenheim als zuständige Versammlungsbehörde erlassen und dem Veranstalter per Auflagen- bescheid mitgeteilt. Durch die Polizei wurde im Rahmen des Kooperationsgespräches die Tragepflicht eines Maulkorbes für Hunde während der Versammlung empfohlen. Dieser Auffassung schloss sich der Versammlungsleiter an. b) In welchen Punkten (z. B. Rauchen ohne Maske vor dem Mund am Ver- anstaltungsgelände / Hunde am Veranstaltungsgelände / Genuss von Ge- tränken ohne Maske vor dem Mund) wurden die Veranstaltungsauflagen hinsichtlich des Infektionsschutzes seit den vorangegangenen ähnlichen und wesensgleichen Veranstaltungen geändert (bitte vollständig auflisten)? Die infektionsschutzrechtliche Vorgabe zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Versammlung wurde durch versammlungsrechtliche Beschränkung dahin gehend konkretisiert, dass eine Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke des Rauchens sowie des Konsums von Speisen und Getränken auf der Versammlungs- fläche unzulässig ist.",
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