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"content": "18. Wahlperiode Drucksache 18/11344 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Winhart AfD vom 29.09.2020 Rundholzhandel in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Bildung von Angebotsmonopolen auf dem Rundholzmarkt vor dem Hintergrund der Umsetzung des Waldpakts und der Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse?............................ 2 b) Wurde die am 12.08.2019 durchgeführte Besprechung zum Rundholzmarkt mit dem Staatssekretär im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesent- wicklung und Energie Roland Weigert protokolliert?........................................... 2 c) Wie steht die Staatsregierung dazu, Unternehmen des Rundholzhandels an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Waldpakts gleichberechtigt zu beteiligen?............................................................................. 2 2. a) In welchem Umfang wurden während der letzten fünf Jahre Beratungen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführt?.......................................................... 3 b) Welche konkreten Beratungsleistungen wurden dabei erbracht?....................... 3 c) An wen richteten sich diese Beratungsleistungen?............................................. 3 3. Wie betrachtet die Staatsregierung die Wahrung der Neutralität der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor dem Hintergrund der Ko- operationsvereinbarungen zwischen forstwirtschaftlichen Zusammen- schlüssen zur Umsetzung des Waldpaktes 2018?.............................................. 3 4. Warum werden bei der Vergabe von Waldpflegeaufträgen und Bewirt- schaftungsleistungen im Körperschaftswald Unternehmen des Rundholz- handels zumeist nicht berücksichtigt?................................................................. 4 5. Warum werden in den Statistiken des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzvermarktungsmengen der forstwirtschaft- lichen Zusammenschlüsse als kumulierte Mengen auf Regierungsbezirks- ebene ausgewiesen?........................................................................................... 4 6. Warum werden bezüglich der Vermarktungsanteile, die hauptsächlich von Tochterunternehmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse über- nommen und in deren Auftrag vermarktet werden, keine gesonderten Daten erhoben?.............................................................................................................. 4 7. Warum liegen keine Daten zu Organisationsstrukturen der Tochtergesell- schaften und Beteiligungsgesellschaften von forstwirtschaftlichen Zu- sammenschlüssen sowie deren Vermarktungsmengen aus überbetrieblicher Zusammenfassung vor?....................................................................................... 4 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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"content": "Drucksache 18/11344 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 2/4 Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstim- mung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Ener- gie vom 17.11.2020 1. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Bildung von Angebotsmonopolen auf dem Rundholzmarkt vor dem Hintergrund der Umsetzung des Waldpakts und der Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse? Ein Angebotsmonopol liegt vor, wenn ein einziger Anbieter vielen Nachfragern gegenüber- steht. Durch diese Marktstellung kann der Anbieter über die produzierte Menge den Preis bestimmen. Eine solche Situation ist in Bayern auf dem Rundholzmarkt nicht gegeben. Die Frage zielt vermutlich auf die Bündelung von Holzmengen durch die 134 anerkannten Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FZus) ab. Nach den Zah- len des Statistischen Bundesamtes belief sich 2019 der Gesamtholzeinschlag in Bay- ern auf 18,95 Mio. fm. Demgegenüber betrug die dem Staatsministerium für Ernäh- rung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) bekannte Vermarktungsmenge der FZus ca. 4,6 Mio. fm. Daraus resultiert ein Vermarktungsanteil von lediglich 24 Prozent in Bayern. Daneben vermarkten somit in erheblich größerem Umfang die Bayerischen Staatsforsten, viele, insbesondere größere Privatwaldbesitzer, Kommunen und der Holzhandel eigenständig und unabhängig von anderen Marktteilnehmern ihre Holz- mengen. Eine marktbestimmende Stellung der FZus liegt damit nicht vor. Sie ist im Übrigen auch durch die Struktur des Holzmarktes ausgeschlossen: Rund 70 Prozent des Holzeinschnitts in Bayern entfallen auf Großsägewerke, deren Einkaufsradius weit über Bayern hinausreicht. Der Waldpakt wurde 2018 zwischen der Staatsregierung und den waldbesitzver- tretenden Verbänden geschlossen. Er zielt darauf ab, die rund 700 000 Waldbesitzer in Bayern im Allgemeininteresse bestmöglich bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder zu unterstützen. Bei den Klein- und Kleinstwaldbesitzern ist das sehr zeitintensiv und kann nur im Verbund mit den Interessenvertretungen des Waldbesitzes gelingen. Vor allem den FZus als Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzer kommt dabei eine Schlüssel- rolle zu. Diese helfen entsprechend ihrer Bestimmung nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG), die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Be- sitzzersplitterung oder andere Strukturmängel zu überwinden. Vor diesem Hintergrund muss auch die Förderung der nach BWaldG anerkannten FZus eingeordnet werden. Sie erfolgt projektbezogen mit besonderer Schwerpunktsetzung auf Maßnahmen im Klein- und Kleinstprivatwald. b) Wurde die am 12.08.2019 durchgeführte Besprechung zum Rundholzmarkt mit dem Staatssekretär im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesent- wicklung und Energie Roland Weigert protokolliert? Nein. c) Wie steht die Staatsregierung dazu, Unternehmen des Rundholzhandels an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Waldpakts gleich- berechtigt zu beteiligen? Die Staatsregierung hat keinen Einfluss auf die Beteiligung der auf dem Forstsektor agierenden Unternehmen. Die Vergabe von Bewirtschaftungsleistungen liegt allein in der Hand der Waldbesitzer. Sie haben diverse Möglichkeiten der Holzvermarktung und nehmen diese auch wahr, da Preiserkundungen beim Holzabsatz sowie die freie Wahl des Holzkäufers bzw. -vermittlers für sie von existenzsichernder Bedeutung sind.",
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"content": "Drucksache 18/11344 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 3/4 2. a) In welchem Umfang wurden während der letzten fünf Jahre Beratungen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführt? Hierzu gibt es keine verfügbaren Daten. Aus früheren Daten der Kosten- und Leistungs- rechnung lässt sich näherungsweise herleiten, dass ca. 25 Vollzeitarbeitskräfte (VAK) für die Zusammenarbeit mit den FZus aufgewendet werden. Auf Beratung entfällt hier- von nur ein nicht näher bestimmbarer Teil, da auch Aufgaben des Fördervollzugs, der gemeinsamen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Koordinationsaufgaben in der Gesamtsumme enthalten sind. b) Welche konkreten Beratungsleistungen wurden dabei erbracht? Beratungsschwerpunkte sind im Wesentlichen: – Beratung zu Verleihungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und deren Überwa- chung (Satzungsfragen, Berichts- und Anzeigepflichten), – Unterstützung bei Förderanträgen der „Richtlinie zur Förderung projektbezogener Maßnahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Rahmen eines forst- lichen Förderprogramms“ (FORSTZUSR 2019), – Beratung zu bestehenden Fördermöglichkeiten in der FORSTZUSR 2019, – Beratung und Unterstützung bei der Abwicklung von Verwaltungsvorgaben (Effizi- enzfeststellung, FZus-Datenbank), – Hinwirken auf gemeinwohlorientiertes Handeln, – Festlegung von gemeinsamen Beratungsschwerpunkten (waldbauliche Ziele im Zei- chen des Klimawandels, neue Baumarten usw.), – Beratung und Unterstützung bei der Erschließung neuer Aufgabenfelder, – gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit (Waldumbau im Zeichen des Klimawandels), – gemeinsame Fortbildung der Waldbesitzer, – Aufklärungsarbeit der FZus-Mitarbeiter und Vorstände (Waldbaugrundsätze, Klima- wandel, Maschineneinsätze usw.), – Organisation von Exkursionen, Waldtagen und Bildungsprogramm-Wald-Veranstal- tungen, Sammelberatungen. Die Beratung durch die Forstverwaltung umfasst nicht: Rechts- und Steuerberatung, Beratung zu kostenpflichtigen Dienstleistungen der FZus, die Weitergabe von Wald- besitzerdaten sowie Personalauswahl- und -bewertung. c) An wen richteten sich diese Beratungsleistungen? Ausschließlich an Mitarbeiter und Vorstände des anerkannten FZus. 3.\t\t Wie betrachtet die Staatsregierung die Wahrung der Neutralität der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor dem Hintergrund der Ko- operationsvereinbarungen zwischen forstwirtschaftlichen Zusammen- schlüssen zur Umsetzung des Waldpaktes 2018? Die Kooperation zwischen der Bayerischen Forstverwaltung (FoV) und den FZus hat klare Grenzen. Kostenpflichtige Leistungen der FZus, Steuer- und Rechtsberatung sowie Zusammenarbeit mit den Tochtergesellschaften sind ausdrücklich nicht Inhalt der Ko- operation, siehe auch Antwort zu Frage 2 b. Die Mitarbeiter der Bayerischen Forstver- waltung sind zur Neutralität gegenüber Wettbewerbsteilnehmern verpflichtet. So wird im Zuge der Waldbesitzerberatung immer auf alle vorhandenen Möglichkeiten der Um- setzung von forstlichen Arbeiten verwiesen. Von staatlicher Seite wird an der Landes- anstalt für Wald und Forstwirtschaft eine Forstunternehmerdatenbank geführt, in die sich jeder Forstunternehmer oder Rundholzhändler eintragen lassen kann. Markttransparenz wird somit gezielt und aktiv herbeigeführt und unterstützt. Das StMELF stellt bei seinen nachgeordneten Behörden die wettbewerbsneutrale und alle marktbeteiligten forstlichen Dienstleister einschließende Beratung gegenüber den Waldbesitzern sicher. Des Wei- teren wird die Einhaltung der Neutralität seitens des StMELF u. a. durch die jährlichen Förderdienstbesprechungen sichergestellt.",
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"content": "Drucksache 18/11344 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 4/4 4.\t\t Warum werden bei der Vergabe von Waldpflegeaufträgen und Bewirt- schaftungsleistungen im Körperschaftswald Unternehmen des Rundholz- handels zumeist nicht berücksichtigt? Die Entscheidung über die Vergabe von Waldpflegeaufträgen sowie Bewirtschaftungs- leistungen liegt allein beim Eigentümer. Dem StMELF liegen keine Daten über die Ver- gabe von Bewirtschaftungsleistungen der Körperschaften vor. 5.\t\t Warum werden in den Statistiken des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzvermarktungsmengen der forstwirtschaft- lichen Zusammenschlüsse als kumulierte Mengen auf Regierungsbezirks- ebene ausgewiesen? Die Ausweisung der Holzvermarktungsmengen als kumulierte Mengen auf Regierungs- bezirksebene hat datenschutzrechtliche Gründe, da so eine Zuordnung der Holzver- marktungsmengen zu einzelnen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nicht möglich ist. Des Weiteren ermöglicht diese Art der Ausweisung jedem einzelnen Zusammen- schluss eine ausreichende Grundlage, die eigene Struktur und Position im bayernweiten Vergleich zu analysieren und ggf. Anhaltspunkte für die strategische Weiterentwicklung zu erarbeiten. 6.\t\t Warum werden bezüglich der Vermarktungsanteile, die hauptsächlich von Tochterunternehmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse über- nommen und in deren Auftrag vermarktet werden, keine gesonderten Daten erhoben? 7.\t\t Warum liegen keine Daten zu Organisationsstrukturen der Tochtergesell- schaften und Beteiligungsgesellschaften von forstwirtschaftlichen Zu- sammenschlüssen sowie deren Vermarktungsmengen aus überbetrieblicher Zusammenfassung vor? Als Anerkennungs- und Verleihungsbehörde ist das StMELF nur für die nach dem BWaldG anerkannten FZus in Bayern zuständig. Anerkannte FZus sind juristisch gesehen Per- sonen des Privatrechts. Aus Sicht des Gesellschaftsrechts dürfen neben natürlichen Personen auch Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und Körperschaften des öffent- lichen Rechts GmbHen gründen. Dem StMELF liegen keine Daten zur Organisations- struktur der Tochtergesellschaften und Beteiligungsgesellschaften der FZus vor, da das StMELF diesbezüglich keine Aufgaben und Befugnisse hat. Eine Tochter-GmbH ist kein nach BWaldG anerkannter Zusammenschluss und ge- nießt deshalb auch keine staatliche Privilegierung. Für die Förderung des FZus muss sichergestellt sein, dass eine personelle und räumliche Trennung zur Tochtergesell- schaft besteht. Dazu muss diese eine Selbsterklärung für Verfügungsberechtigungen im Holzgeschäft fertigen. Nach den De-minimis-Vorgaben müssen die Beihilfen der Tochter-GmbH auf den Beihilfewert der FZus angerechnet werden. Dem StMELF lie- gen keine Hinweise vor, dass Tochterunternehmen eine hauptsächliche Vermarktung des Rundholzes für anerkannte FZus übernehmen.",
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