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            "content": "-2- und verbesserten Ausgestaltung der Verbraucherpolitik leisten. Die kurzen Ausführungen machen bereits deutlich, dass das Spektrum der Konzeptionen sehr breit gefächert ist. Es handelt sich um ein Nebeneinander einer im Zeitablauf zunehmenden Anzahl verschiedener Ansichten, denen unterschiedliche praktische Relevanz zugesprochen wird. Zur Organisation der Verbraucherpolitik in Deutschland Träger der Verbraucherpolitik sind neben den staatlichen Stellen des Bundes und der Länder vor allem auch die verschiedenen Verbraucherorganisationen, die weitestgehend vom Staat finan- ziert werden. Zur Stärkung der Verbraucherlobby haben einige dieser Organisationen am 1.11.2000 den „Verbraucherzentrale Bundesverband“ e.V. gegründet. In Bezug auf die Bundesebene ist anzumerken, dass bis Anfang 2001 innerhalb der Bundesregie- rung keinem Ressort die Sachkompetenz für Verbraucherpolitik besonders zugewiesen war, vielmehr behandelten grundsätzlich alle Ressorts im Rahmen ihrer allgemeinen Sachkompeten- zen auch die verbraucherpolitischen Belange. Mit Organisationserlass vom 22. Januar 2001 ord- nete der Bundeskanzler mit sofortiger Wirkung an, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu einem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft umgebildet wird. Zur Entwicklung des Verbraucherschutzrechts auf europäischer Ebene Nach dem Aufkommen des Verbraucherschutzgedankens Ende der 50er Jahre dauerte es noch eine ganze Weile, bis die Diskussion darüber zu einer offiziellen Formulierung konkreter Rechte auf europäischer Ebene führte. In den Römischen Verträgen war der Verbraucherschutz kein Thema. Erstmals wurden 1975 vom Rat Verbraucherrechte proklamiert [Recht auf Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, Recht auf Schutz der wirtschaftlichen Interessen, Schadensersatz bei fehlerhaften Produkten und Dienstleistungen, Recht auf Unterrichtung und Aufklärung sowie Mitwirkung von Verbraucherverbänden an Gesetzesvorhaben (wobei diese Rechte teilweise lange Zeit nicht verwirklicht werden konnten)]. 1982 brachte das 2. Verbraucher- schutzprogramm eine Verbesserung der Warenkennzeichnung. Seit dem Maastrichter Vertrag ist der Verbraucherschutz im EGV verankert. Dort war - noch recht zurückhaltend formuliert - von den Mitgliedstaaten „ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Ver- braucherschutzniveaus“ gefordert worden (Art. 129a). Darüber hinausgehende Maßnahmen konnten von den Mitgliedstaaten getroffen werden, wenn sie sonst mit dem Vertrag überein- stimmten. Zu einer eigenständigen Gemeinschaftspolitik machte den Verbraucherschutz erst der Amster- damer Vertrag. Nunmehr spricht auch der EG-Vertrag von Verbraucherrechten (Art. 153: Recht auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen). Nach der immer noch enthaltenen sog. Minimalklausel sind strengere einzelstaatliche Schutzmaßnahmen möglich. Inzwischen ist der Verbraucherschutz sowohl bei rechtssetzender als auch bei anderer EG-Tätigkeit und der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, so dass ein Konfliktfall im Wege eines Ausgleichs zwischen den betroffenen politischen Zielsetzungen gelöst werden muss. Die Gemeinschaft überwacht die Politik der Mitgliedstaaten und kann hierzu sogar Richtlinien erlassen. Während der europäische Verbraucherschutz oft als Motor der Rechtsan- gleichung bezeichnet wurde, schreibt man der Richtlinienkonzeption der Union jedoch häufig den Charakter eines „Flickwerks“ zu und fordert ein strukturell abgestimmteres Gesamtkonzept. Zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in deutsches Recht Diese Kritik trifft zum Teil auch die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in deutsches Recht. Deutschland habe den Verbraucherschutz weitgehend verstreut normiert (d.h. außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Nebengesetzen); dies sei verbraucherunfreundlich. In Österreich oder in den Niederlanden sei dies besser gelöst worden. In diesem Zusammenhang ist anzumer- ken, dass das Bundeskabinett am 9. Mai d.J. einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schuldrechts beschlossen hat, um mehr Klarheit für die Rechtsanwender in Deutschland zu schaffen. Insbesondere sollen mit dem Entwurf die bislang verstreuten Verbraucherschutz- gesetze – wie das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedin- gungen – in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Ein umfassendes Literaturverzeichnis ist enthalten in: Verbraucherpolitik in Deutschland und Europa, gepr. Rechtskandidat Leptien/ORR’n Ermtraud, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages - WF V G – 11/01 -. Bearbeiter: gepr. Rechtskandidat Christoph Leptien/ORR'n Katharina Ermtraud, Fachbereich V, Wirtschaft und Tech- nologie, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Tourismus, Angelegenheiten der neuen Länder",
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