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"content": "18. Wahlperiode\b 10.01.2020 Drucksache 18/4937 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Anna Toman, Gabriele Triebel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.09.2019 Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Welche Rechtsgrundlage gilt für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen? 1.2 Wie viele Kinder und Jugendliche leben nach aktuellen Kenntnissen in Bayern in Heimeinrichtungen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städ- ten)? 1.3 Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen sind im schulpflichtigen Alter (bitte auf- schlüsseln nach Alter und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 2.1 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen besuchen nach aktu- ellen Kenntnissen in Bayern eine öffentliche oder private Schule (bitte aufschlüs- seln nach Alter, Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 2.2 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen werden nach aktuellen Kenntnissen in Bayern individuell beschult (bitte aufschlüsseln nach Alter und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 2.3 Welche Gründe führten jeweils dazu, dass eine individuelle Beschulung erfolgt? 3.1 Unter welchen Umständen kann es dazu kommen, dass Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen (vorübergehend) nicht beschult werden? 3.2 Gibt es Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen in Bayern, die nach ak- tuellen Kenntnissen derzeit nicht beschult werden (bitte aufschlüsseln nach An- zahl, Alter und Landkreis bzw. kreisfreien Städten)? 3.3 Falls ja, aus welchen Gründen? 4.1 Unter welchen Umständen dürfen öffentliche oder private Schulen die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen verweigern? 4.2 Gab es in Bayern in den vergangenen fünf Jahren in Bayern eine Ablehnung von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen durch öffentliche oder private Schulen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Jahr, Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 4.3 Falls ja, welche Gründe wurden jeweils für die Entscheidung angeführt? 5.1 Wie wird sichergestellt, dass alle Kinder und Jugendlichen aus Heimeinrichtun- gen in Bayern ihrer Schulpflicht nachkommen? 5.2 Inwiefern werden Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen in Bayern bei schulischen Problemen (z. B. Mobbing, Schulschwänzen, Leistungsdefizite) un- terstützt (bitte unter Angabe von Zuständigkeiten und Beratungsstrukturen)? 6.1 Unter welchen Umständen kann ein Schulwechsel für Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen sinnvoll sein? 6.2 Wie werden Schulwechsel durchgeführt (bitte unter Angabe des Prozessverlaufs und der Zuständigkeiten)? Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Frage- stellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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"content": "Drucksache 18/4937 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/6 7.1 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen verließen in den ver- gangenen fünf Jahre die Schule ohne einen Abschluss (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 7.2 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen absolvierten die Schule in den vergangenen fünf Jahren mit einem Abschluss der Mittelschule (bitte auf- schlüsseln nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 7.3 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen absolvierten die Schule in den vergangenen fünf Jahren mit einem mittleren Schulabschluss (bitte auf- schlüsseln nach Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 8.1 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen absolvierten in den ver- gangenen fünf Jahren die Schule mit (Fach-)Hochschulreife (bitte aufschlüsseln nach Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Teilhabemöglichkeit von Kindern und Ju- gendlichen aus Heimeinrichtungen an qualitativ hochwertiger Bildung insge- samt? Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter Einbeziehung eines Bei- trags des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 25.11.2019 Vorbemerkung: Heimerziehung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) soll mit den be- troffenen jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten gemeinsam Lösun- gen für Situationen finden, in denen ein Verbleib im Elternhaus auf Zeit oder auf Dauer nicht (mehr) möglich ist. Im Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII sind Notwendigkeit und Eig- nung sowie Zielsetzung der Hilfe in Verantwortung des zuständigen Jugendamtes fest- zulegen und zu dokumentieren. Zudem ist der Hilfeplan regelmäßig fortzuschreiben. Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sind so angelegt, dass sie junge Menschen in ihrer Entwicklung durch Alltagserleben, pädagogische und therapeutische Angebote fördern. Zielsetzung, Ausgestaltung, Betreuungsintensität und Dauer der Hil- fe richten sich dabei nach dem individuellen Bedarf des Einzelfalls. Wird die Rückfüh- rung in die Herkunftsfamilie angestrebt, ist der Hilfeprozess von einer intensiven Eltern arbeit zur Verbesserung der dortigen Erziehungsbedingungen zu begleiten. Eventuell kommt auch ein Wechsel in eine andere (Pflege-, in Ausnahmefällen vielleicht sogar Adoptiv-)Familie in Betracht. Ist die Heimerziehung als Lebensform auf längere Zeit angelegt, beläuft sich die zeitliche Perspektive bis zur Verselbstständigung des jungen Menschen. Neben der materiellen und pädagogischen Versorgung werden im Rahmen der Heimerziehung auch die Schul- oder Berufsausbildung des jungen Menschen sowie Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII gewährleistet. 1.1 Welche Rechtsgrundlage gilt für die Beschulung von Kindern und Jugend- lichen aus Heimeinrichtungen? Für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen gelten vom Grundsatz her die allgemeinen schulrechtlichen Grundlagen, sodass Kinder und Ju- gendliche aus Heimeinrichtungen grundsätzlich dieselben Schulen besuchen wie Kin- der und Jugendliche, die nicht in Heimeinrichtungen wohnen. Im Einzelfall kann zu klären sein, wo die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist z. B. im Hinblick auf den Schulsprengel nach Art. 42 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG nicht nur für längerfristig Kran- ke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler erteilt werden kann, sondern auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind.",
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"content": "Drucksache 18/4937 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/6 1.2 Wie viele Kinder und Jugendliche leben nach aktuellen Kenntnissen in Bay- ern in Heimeinrichtungen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen bzw. kreis- freien Städten)? Es wird auf beigefügte Tabelle 1 des Landesamts für Statistik verwiesen. Für die Be- antwortung der Fragestellungen wurde auf Daten aus dem Jahr 2017 zurückgegriffen, da aktuellere Zahlen noch nicht vorliegen. Dargestellt sind alle erzieherischen Hilfen „Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen“ gemäß § 34 SGB VIII für junge Menschen im Alter von 0 bis unter 18 Jahren, für die bei Jugendämtern in Bayern Zu- ständigkeiten bestehen. Danach lebten zum Stichtag 31.12.2017 in Bayern 5.889 Kin- der und Jugendliche in Heimeinrichtungen. Für die Landkreise Passau und Hof liegen hierzu keine Daten vor. 1.3 Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen sind im schulpflichtigen Alter (bitte aufschlüsseln nach Alter und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? Es wird auf beigefügte Tabelle 2 des Landesamts für Statistik verwiesen. Für die Be- antwortung der Fragestellung wurde das schulpflichtige Alter Bezug nehmend auf die allgemeine Schulpflicht (ohne Berufsschulpflicht) auf 6 bis unter 16 Jahre festgelegt. Zum Stichtag 31.12.2017 waren demnach 3.081 der unter Fragestellung 1.2 genannten Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter. Für die Landkreise Passau und Hof liegen hierzu keine Daten vor. 2.1 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen besuchen nach aktuellen Kenntnissen in Bayern eine öffentliche oder private Schule (bitte aufschlüsseln nach Alter, Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städ- ten)? Entsprechende Angaben liegen nicht vor. Die angefragten Merkmale werden vom Lan- desamt für Statistik im Rahmen der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe nicht erfasst; ebenso wenig in den Amtlichen Schuldaten (ASD). 2.2 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen werden nach aktuellen Kenntnissen in Bayern individuell beschult (bitte aufschlüsseln nach Alter und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 2.3 Welche Gründe führten jeweils dazu, dass eine individuelle Beschulung er- folgt? Auch Schülerinnen und Schüler aus Heimeinrichtungen sind nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG verpflichtet, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen ver- bindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Der Unterricht wird nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG in der Regel nach Jahrgangsstufen in Klassen erteilt, die für ein Schul- jahr gebildet werden. Anstelle des Unterrichts in der Schule können Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise Hausunterricht nach Maßgabe der Hausunterrichtsverord- nung erhalten. Neben dem Hausunterricht kann auch ein Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Teilnahme an einem Kursangebot an einer privaten Fernschule bestehen, der beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe geltend ge- macht werden kann. Im Übrigen erfolgt keine individuelle Beschulung einzelner Schüle- rinnen und Schüler. Auch unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 2.1 liegen keine entsprechenden Angaben vor.",
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"content": "Drucksache 18/4937 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4/6 3.1 Unter welchen Umständen kann es dazu kommen, dass Kinder und Jugend- liche aus Heimeinrichtungen (vorübergehend) nicht beschult werden? 3.2 Gibt es Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen in Bayern, die nach aktuellen Kenntnissen derzeit nicht beschult werden (bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Alter und Landkreis bzw. kreisfreien Städten)? 3.3 Falls ja, aus welchen Gründen? Hierzu gelten dieselben Grundsätze wie für Kinder und Jugendliche, die nicht in Heim- einrichtungen wohnen. Danach ist ein Fernbleiben vom Unterricht nur bei Verhinderung aus zwingenden Gründen möglich. Die Schule ist hiervon nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) unverzüglich unter Angabe des Grundes zu ver- ständigen. Die Schule kann bei Vorliegen einer der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BaySchO die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund behörd- licher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, kann nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG auch in Heimen staatlicher Hausunterricht erteilt werden. Zur Frage, ob es Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen gibt, die nach aktuellen Kenntnissen derzeit nicht beschult werden, liegen ebenso wie bei Kindern und Jugendlichen, die nicht in Heimeinrichtungen wohnen, keine entsprechenden Angaben vor. 4.1 Unter welchen Umständen dürfen öffentliche oder private Schulen die Auf- nahme von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen verweigern? 4.2 Gab es in Bayern in den vergangenen fünf Jahren in Bayern eine Ableh- nung von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen durch öffent- liche oder private Schulen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Jahr, Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 4.3 Falls ja, welche Gründe wurden jeweils für die Entscheidung angeführt? Die Schulpflicht wird durch den Besuch einer der in Art. 36 BayEUG genannten Schulen erfüllt. Öffentliche Schulen können die Aufnahme schulpflichtiger Kinder und Jugendli- cher nicht deswegen ablehnen, weil sie in einer Heimeinrichtung leben. Privatschulen hingegen entscheiden im Rahmen ihrer Privatschulfreiheit selbst, welche schulpflichti- gen Kinder und Jugendlichen sie aufnehmen. Von einer Abfrage bei den Schulen wurde zur Vermeidung des diesen sonst entstehenden erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- aufwands abgesehen. 5.1 Wie wird sichergestellt, dass alle Kinder und Jugendlichen aus Heimein- richtungen in Bayern ihrer Schulpflicht nachkommen? Wie bereits bei den Fragen 2.2 und 2.3 ausgeführt, sind die Schülerinnen und Schü- ler verpflichtet, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindli- chen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayEUG). Diese gesetzlichen Bestimmungen sind auch bei Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrich- tungen zu beachten. 5.2 Inwiefern werden Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen in Bayern bei schulischen Problemen (z. B. Mobbing, Schulschwänzen, Leistungsde- fizite) unterstützt (bitte unter Angabe von Zuständigkeiten und Beratungs- strukturen)? Die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern – selbstverständlich auch derjeni- gen aus Heimeinrichtungen – ist eine Aufgabe der schulischen Beratung. Für diese gilt grundsätzlich: Beratung von Schülerinnen und Schülern und auch deren Erziehungs- berechtigten ist gemäß Art. 78 BayEUG Aufgabe einer jeden Schule und einer jeden Lehrkraft. Bei einem Beratungsbedarf zu schulischen Problemen, etwa den in der Fra-",
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"content": "Drucksache 18/4937 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5/6 ge genannten Aspekten Mobbing, Schulschwänzen, Leistungsdefizite, stehen daher an bayerischen Schulen vielfache Hilfe- und Ansprechstellen zur Verfügung: Als erste Ansprechpartner an den Schulen sind dies insbesondere die Klassenleiter, die Stufen- betreuer und die Schulleitung. Weiter wird ein flächenwirksam angelegtes Netz an den Schulen aus Schulpsycholo- gen, Beratungslehrkräften, Verbindungslehrkräften, Schulsozialpädagogen sowie Fach- kräften für Jugendsozialarbeit an Schulen vorgehalten. Dabei sind für jede Schule eine Beratungslehrkraft und ein Schulpsychologe zuständig. Beratungsaufgaben, die über die einzelne Schule hinausgehen, werden von den neun Staatlichen Schulberatungs- stellen wahrgenommen, an denen besonders erfahrene Schulpsychologen und Bera- tungslehrkräfte aus allen Schularten tätig sind. Die Schulpsychologen sowie die Bera- tungslehrkräfte unterliegen einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit und sind aufgrund ihrer Aufgaben mit außerschulischen Fachkräften vernetzt. Sie geben eine fachkundige Beratung und können ggf. eine erforderliche Weitervermittlung an weitere Einrichtung vorschlagen und begleiten. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass Maßnahmen einer heilkundlichen Psychotherapie nicht zu den Aufgaben der Schulpsychologen gehören, sondern den Psychotherapeuten außerhalb der Schule vorbehalten sind. Die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler werden regelmäßig über die Beratungsangebote, insbesondere über schulische und auch außerschulische Ansprechpartner in Notfällen informiert, z. B. durch Elternbriefe, Aushänge in der Schu- le sowie über den Internetauftritt der Schule. 6.1 Unter welchen Umständen kann ein Schulwechsel für Kinder und Jugendli- che aus Heimeinrichtungen sinnvoll sein? 6.2 Wie werden Schulwechsel durchgeführt (bitte unter Angabe des Prozess- verlaufs und der Zuständigkeiten)? Ob ein Schulwechsel sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die in Heimeinrichtungen leben. Daher lässt sich nicht pauschal beantworten, unter welchen Umständen ein Schulwechsel für Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen sinnvoll sein kann. Im Übrigen gelten die allgemeinen schulrechtlichen Regelungen insbesondere zur An- und Abmeldung von der Schule z. B. nach § 2 Grundschulordnung (GrSO); § 2 Abs. 3 Satz 3 GrSO ent- hält auch eine Spezialregelung, wonach ein in einem Heim untergebrachtes Kind von der Heimleitung angemeldet werden kann. 7.1 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen verließen in den vergangenen fünf Jahre die Schule ohne einen Abschluss (bitte aufschlüs- seln nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 7.2 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen absolvierten die Schule in den vergangenen fünf Jahren mit einem Abschluss der Mittel- schule (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 7.3 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen absolvierten die Schule in den vergangenen fünf Jahren mit einem mittleren Schulabschluss (bitte aufschlüsseln nach Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städ- ten)? 8.1 Wie viele Kinder und Jugendliche aus Heimeinrichtungen absolvierten in den vergangenen fünf Jahren die Schule mit (Fach-)Hochschulreife (bitte aufschlüsseln nach Schulart und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Teilhabemöglichkeit von Kindern und Jugendlichen aus Heimeinrichtungen an qualitativ hochwertiger Bildung insgesamt? Jeder Bewohner Bayerns hat nach Art. 128 Abs. 1 Bayerische Verfassung Anspruch da- rauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechen- de Ausbildung zu erhalten. Die schulischen Bildungsangebote des Freistaates stehen auch den Schülerinnen und Schülern aus Heimeinrichtungen offen. Damit können sie wie alle anderen Schülerinnen und Schüler ihre Bildungschancen ergreifen und haben keinen Nachteil, nur weil sie in einer Heimeinrichtung wohnen. Die Ermittlung der An-",
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"content": "Drucksache 18/4937 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 6/6 zahl der Schülerinnen und Schüler aus Heimeinrichtungen, die einen der in den Fragen 7.2, 7.3 und 8.1 genannten Schulabschlüsse oder keinen Schulabschluss erworben ha- ben, würde eine Abfrage bei sämtlichen Schulen erfordern. Zur Vermeidung des sonst entstehenden erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands für die Schulen wurde von einer Abfrage abgesehen.",
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"content": "Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 18/4937 Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis unter 18 Jahren in Heimeinrichtungen nach § 34 SGB VIII – sortiert nach Landkreisen/kreisfreien Städten Stand 31.12.2017 0 bis unter 18 0 bis unter 18 0 bis unter 18 Landkreis / kreisfreie Stadt Landkreis / kreisfreie Stadt Landkreis / kreisfreie Stadt Jahre alt Jahre alt Jahre alt Altötting Lkr 33 Rottal-Inn (Lkr) 37 Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 46 Bad Tölz-Wolfratshausen (Lkr) 52 Straubing (Krfr.St) 67 Nürnberg (Krfr.St) 303 Berchtesgadener Land (Lkr) 58 Straubing-Bogen (Lkr) 38 Nürnberger Land (Lkr) 52 Dachau (Lkr) 80 Amberg (Krfr.St) 36 Roth (Lkr) 20 Ebersberg (Lkr) 22 Amberg-Sulzbach (Lkr) 60 Schwabach (Krfr.St) 29 Eichstätt (Lkr) 17 Cham (Lkr) 48 Weißenburg-Gunzenhausen (Lkr) 66 Erding (Lkr) 69 Neumarkt i.d.Opf. (Lkr) 42 Aschaffenburg (Krfr.St) 79 Freising (Lkr) 57 Neustadt a.d.Waldnaab (Lkr) 44 Aschaffenburg (Lkr) 74 Fürstenfeldbruck (Lkr) 77 Regensburg (Krfr.St) 199 Bad Kissingen (Lkr) 54 Garmisch-Partenkirchen (Lkr) 44 Regensburg (Lkr) 78 Haßberge (Lkr) 48 Ingolstadt (Krfr.St) 55 Schwandorf (Lkr) 88 Kitzingen (Lkr) 41 Landsberg am Lech (Lkr) 53 Tirschenreuth (Lkr) 35 Main-Spessart (Lkr) 41 Miesbach (Lkr) 26 Weiden (Krfr.St) 32 Miltenberg (Lkr) 48 Mühldorf a.Inn (Lkr) 39 Bamberg (Krfr.St) 70 Rhön-Grabfeld (Lkr) 35 München (Krfr.St) 447 Bamberg (Lkr) 70 Schweinfurt (Krfr.St) 45 München (Lkr) 133 Bayreuth (Krfr.St) 49 Schweinfurt (Lkr) 39 Neuburg-Schrobenhausen (Lkr) 25 Bayreuth (Lkr) 45 Würzburg (Krfr.St) 84 Pfaffenhofen a.d.Ilm (Lkr) 32 Coburg (Krfr.St) 31 Würzburg (Lkr) 71 Rosenheim (Krfr.St) 37 Coburg (Lkr) 22 Aichach-Friedberg (Lkr) 39 Rosenheim (Lkr) 106 Forchheim (Lkr) 91 Augsburg (Krfr.St) 284 Starnberg (Lkr) 18 Hof (Krfr.St) 73 Augsburg (Lkr) 91 Traunstein (Lkr) 98 Hof (Lkr) keine Daten vorhanden Dillingen a.d.Donau (Lkr) 28 Weilheim-Schongau (Lkr) 46 Kronach (Lkr) 26 Donau-Ries (Lkr) 64 Deggendorf (Lkr) 81 Kulmbach (Lkr) 30 Günzburg (Lkr) 63 Dingolfing-Landau (Lkr) 35 Lichtenfels (Lkr) 31 Kaufbeuren (Krfr.St) 34 Freyung-Grafenau (Lkr) 28 Wunsiedel i.Fichtelgebirge (Lkr) 69 Kempten (Allgäu) (Krfr.St) 54 Kehlheim (Lkr) 31 Ansbach (Krfr.St) 9 Lindau (Bodensee) (Lkr) 45 Landshut (Krfr.St) 54 Ansbach (Lkr) 46 Memmingen (Krfr.St) 10 Landshut (Lkr) 80 Erlangen (Krfr.St) 68 Neu-Ulm (Lkr) 70 Passau (Krfr.St) 52 Erlangen-Höchstadt (Lkr) 40 Oberallgäu (Lkr) 53 Passau (Lkr) keine Daten vorhanden Fürth (Krfr.St) 83 Ostallgäu (Lkr) 57 Regen (Lkr) 43 Fürth (Lkr) 52 Unterallgäu (Lkr) 85 Insgesamt 5889",
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"content": "Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 18/4937 Anzahl der Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter von 6 bis unter 16 Jahren in Heimeinrichtungen nach § 34 SGB VIII – sortiert nach Landkreisen/kreisfreien Städten Stand 31.12.2017 6 bis unter 16 6 bis unter 16 6 bis unter 16 Landkreis / kreisfreie Stadt Landkreis / kreisfreie Stadt Landkreis / kreisfreie Stadt Jahre alt Jahre alt Jahre alt Altötting Lkr 10 Rottal-Inn (Lkr) 18 Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 23 Bad Tölz-Wolfratshausen (Lkr) 24 Straubing (Krfr.St) 42 Nürnberg (Krfr.St) 181 Berchtesgadener Land (Lkr) 22 Straubing-Bogen (Lkr) 16 Nürnberger Land (Lkr) 27 Dachau (Lkr) 40 Amberg (Krfr.St) 23 Roth (Lkr) 14 Ebersberg (Lkr) 12 Amberg-Sulzbach (Lkr) 26 Schwabach (Krfr.St) 16 Eichstätt (Lkr) 10 Cham (Lkr) 27 Weißenburg-Gunzenhausen (Lkr) 36 Erding (Lkr) 34 Neumarkt i.d.Opf. (Lkr) 25 Aschaffenburg (Krfr.St) 40 Freising (Lkr) 18 Neustadt a.d.Waldnaab (Lkr) 29 Aschaffenburg (Lkr) 35 Fürstenfeldbruck (Lkr) 58 Regensburg (Krfr.St) 125 Bad Kissingen (Lkr) 23 Garmisch-Partenkirchen (Lkr) 17 Regensburg (Lkr) 32 Haßberge (Lkr) 22 Ingolstadt (Krfr.St) 27 Schwandorf (Lkr) 48 Kitzingen (Lkr) 21 Landsberg am Lech (Lkr) 20 Tirschenreuth (Lkr) 21 Main-Spessart (Lkr) 20 Miesbach (Lkr) 14 Weiden (Krfr.St) 21 Miltenberg (Lkr) 31 Mühldorf a.Inn (Lkr) 24 Bamberg (Krfr.St) 34 Rhön-Grabfeld (Lkr) 12 München (Krfr.St) 264 Bamberg (Lkr) 29 Schweinfurt (Krfr.St) 24 München (Lkr) 71 Bayreuth (Krfr.St) 24 Schweinfurt (Lkr) 11 Neuburg-Schrobenhausen (Lkr) 15 Bayreuth (Lkr) 27 Würzburg (Krfr.St) 47 Pfaffenhofen a.d.Ilm (Lkr) 17 Coburg (Krfr.St) 17 Würzburg (Lkr) 34 Rosenheim (Krfr.St) 10 Coburg (Lkr) 10 Aichach-Friedberg (Lkr) 21 Rosenheim (Lkr) 46 Forchheim (Lkr) 46 Augsburg (Krfr.St) 163 Starnberg (Lkr) 9 Hof (Krfr.St) 54 Augsburg (Lkr) 52 Traunstein (Lkr) 58 Hof (Lkr) keine Daten vorhanden Dillingen a.d.Donau (Lkr) 10 Weilheim-Schongau (Lkr) 29 Kronach (Lkr) 7 Donau-Ries (Lkr) 31 Deggendorf (Lkr) 37 Kulmbach (Lkr) 21 Günzburg (Lkr) 25 Dingolfing-Landau (Lkr) 20 Lichtenfels (Lkr) 8 Kaufbeuren (Krfr.St) 18 Freyung-Grafenau (Lkr) 6 Wunsiedel i.Fichtelgebirge (Lkr) 33 Kempten (Allgäu) (Krfr.St) 32 Kehlheim (Lkr) 14 Ansbach (Krfr.St) 6 Lindau (Bodensee) (Lkr) 15 Landshut (Krfr.St) 33 Ansbach (Lkr) 20 Memmingen (Krfr.St) 6 Landshut (Lkr) 47 Erlangen (Krfr.St) 45 Neu-Ulm (Lkr) 19 Passau (Krfr.St) 31 Erlangen-Höchstadt (Lkr) 13 Oberallgäu (Lkr) 28 Passau (Lkr) keine Daten vorhanden Fürth (Krfr.St) 50 Ostallgäu (Lkr) 25 Regen (Lkr) 24 Fürth (Lkr) 24 Unterallgäu (Lkr) 37 Insgesamt 3081",
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