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            "content": "18. Wahlperiode \b                                                                                     17.02.2021  Drucksache                     18/12431 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Ebner-Steiner, Christoph Maier AfD vom 18.11.2020 Demonstration gegen staatlich verordnete Corona-Maßnahmen in Aichach Am Samstag, dem 14.11.2020, fand in Aichach eine Demonstration der Querdenker-Be- wegung gegen die Grundrechtseinschränkungen statt, welche im Rahmen der staatlich verordneten Maßnahmen gegen die Bevölkerung verhängt wurden. Laut Augenzeugen und Presseberichten wurden Platzverweise erteilt und es gab mehrere Festnahmen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1        Wie viele Demonstrationen waren an diesem Tag angemeldet und fanden statt (bitte die angemeldeten und unangemeldet durchgeführten Versammlungen angeben und die Personen nennen, welche die Versammlungen jeweils anmeldeten)? \b                                                                                                             3 1.2        Wie viele Bürger nahmen jeweils an den Versammlungen teil? \b                                                               3 2.1        Wie viele Einsatzkräfte der Polizei begleiteten die Versammlungen jeweils (bitte auch die Anzahl der Beamten in Zivil und der im Rahmen des „Ver- fassungsschutzes“ tätigen Personen angeben)? \b                                                                             3 2.2        Aus welchen Gründen waren auch Beamte in Zivil und vom sogenannten Verfassungsschutz beauftragte Personen jeweils auf den Versammlungen eingesetzt (bitte jeweils die Gründe für die Teilnahme angeben)? \b                                                         3 3.1        Aufgrund welcher Rechtsgrundlage mussten Bürger, denen es aus gesund- heitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, zur Glaubhaftmachung ihrer Befreiung ein ärztliches Attest mit Diagnose vorweisen, obwohl in der 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weder von einer Attestpflicht noch von einer Pflicht zur Angabe einer Diagnose die Rede ist (bitte die Rechtsgrundlagen für den geforderten Strengbeweis angeben und darauf eingehen, dass bereits die Attestpflicht über die vom Verordnungsgeber geforderte Glaubhaftmachung hinausgeht)? \b                                                                4 3.2        Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Pflicht zum Zeigen eines Attes- tes mit Diagnose für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind, als Auflage für die Ver- sammlung erlassen (bitte auch die Gründe für die Auflage angeben und darauf eingehen, inwiefern durch die kurzfristig zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegebene Auflage für die Betroffenen noch die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit möglich war)? \b                                                                                       5 3.3        Welche medizinische Ausbildung besaßen die zur Überprüfung der Glaub- haftmachung eingesetzten Beamten, um die geforderten Diagnosen auf den mitzuführenden Attesten medizinisch beurteilen zu können (bitte die Art der medizinischen Kenntnisse sowie die Dauer der hierfür erbrachten Ausbildungen bzw. Schulungen angeben)? \b                                                                                   5 4.1        Bei wie vielen Bürgern verlangte die Polizei an diesem Tag eine Glaub- haftmachung der Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen? \b                                                                                                                 5 4.2        Wie viele Bürger wurden während und nach Ende der Versammlung von der Polizei darum gebeten, ihre Befreiung durch ein Attest mit Diagnose glaubhaft zu machen? \b                                                                                                     6 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de/parlament/dokumente/ abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de/aktuelles/sitzungen/ zur Verfügung.",
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            "content": "Drucksache 18/12431                Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode        \b                    Seite 5/8 Ein Streng- oder Vollbeweis wird hierdurch nicht verlangt. Die verfügte Beschrän- kung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 – RN 4 S 20.2660 – BeckRS 2020, 30561 Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – BeckRS 2020, 28369 Rn. 18 f. m. w. N.). Seit der 9. BayIfSMV vom 30.11.2020 wurden die Grundsätze zur Glaubhaftmachung entsprechend der Rechtsprechung ausdrücklich auch in die BayIfSMV aufgenommen. 3.2    Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Pflicht zum Zeigen eines Attestes mit Diagnose für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind, als Auflage für die Versammlung erlassen (bitte auch die Gründe für die Auflage angeben und darauf ein- gehen, inwiefern durch die kurzfristig zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegebene Auflage für die Betroffenen noch die Wahrnehmung der Ver- sammlungsfreiheit möglich war)? Die Rechtsgrundlage für die im Bescheid angeordnete grundsätzliche Verpflichtung aller Versammlungsteilnehmer ab dem siebten Lebensjahr zum Tragen einer Mund-Nasen-Be- deckung ergibt sich bei einer Teilnehmerzahl von über 200 Personen aus Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 der damals geltenden 8. BaylfSMV. Seit der 10. BayIfSMV vom 08.12.2020 gilt auf allen Versammlungen eine grundsätzliche Maskenpflicht. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die Befreiung von der Maskenpflicht wird auf die Beantwortung von Frage 3.1 Bezug genommen. Gerade im Hinblick darauf, dass als Redner ein praktizierender Arzt, gegen den poli- zeilich wegen des Verdachts des vielfachen Ausstellens von Gefälligkeitsattesten zur Maskenbefreiung ermittelt wird, im Verlauf der im Vorfeld angezeigten Versammlung angekündigt war und auch auftrat, war die Auflage erforderlich und unverzichtbar, um einen bestmöglichen Infektionsschutz aller Teilnehmer zu gewährleisten. Am 12.11.2020 hat das Landratsamt Aichach-Friedberg einen Auflagenbescheid zur Durchführung der angezeigten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel am 14.11.2020 erlassen. Dieser wurde der Versammlungsleiterin am 12.11.2020 per E-Mail zugestellt. Unmittelbar nach Versand der E-Mail wurde die Versammlungsleiterin vom Landratsamt Aichach-Friedberg telefonisch kontaktiert, wobei sie den Eingang des Be- scheides fernmündlich bestätigte. Zudem wurden ihr die Inhalte des Bescheides, u. a. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, die Mitführung von etwaigen Attesten so- wie ihre hierzu bestehenden Fragen detailliert erläutert. Zudem hat das Landratsamt Aichach-Friedberg verfügt, dass die Versammlungs- leitung allen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie den eingesetzten Ordnern den Bescheid in geeigneter Weise bekannt zu geben hat. Ob dies unmittelbar nach Zugang des Bescheids an die Versammlungsleiterin am 12.11.2020 oder erst mit Beginn der Versammlung am 14.11.2020 erfolgt, liegt in der Entscheidung und Verant- wortung des Veranstalters und Leiters. Losgelöst davon hat das Landratsamt Aichach-Friedberg bereits am Tag des er- lassenen Auflagenbescheides eine Pressemitteilung versandt, in der über den ergan- genen Versammlungsbescheid und die festgesetzten Auflagen und Beschränkungen informiert wurde. 3.3    Welche medizinische Ausbildung besaßen die zur Überprüfung der Glaub- haftmachung eingesetzten Beamten, um die geforderten Diagnosen auf den mitzuführenden Attesten medizinisch beurteilen zu können (bitte die Art der medizinischen Kenntnisse sowie die Dauer der hierfür erbrachten Ausbildungen bzw. Schulungen angeben)? Auf die Antwort zur Frage 3.1 wird verwiesen. 4.1    Bei wie vielen Bürgern verlangte die Polizei an diesem Tag eine Glaub- haftmachung der Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen?",
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