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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Zulässigkeit genereller Leistungskürzungen für Asylsuchende aus West-Balkanstaaten Verfassungsrechtliche Maßstäbe © 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 194/15",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 3 - 3000 - 194/15 Zulässigkeit genereller Leistungskürzungen für Asylsuchende aus West-Balkanstaaten Verfassungsrechtliche Maßstäbe Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 194/15 Abschluss der Arbeit: 7. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 3 - 3000 - 194/15 Inhaltsverzeichnis 1. Aufgabenstellung 4 2. Existenzminimum – Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers 4 2.1. Allgemeine Herleitung des Existenzminimums 4 2.2. Grundsätzlich zulässige Abstufung 5 3. Existenzminimum und absolute Grenze der Einschätzungsprärogative 6 3.1. Absolute Untergrenze: Werte der ursprünglichen Fassung des AsylbLG 6 3.2. Verfassungswidrigkeit einer (ersatzlosen) Streichung des Taschengeldes (§ 3 Abs. 1 Satz 4, 5 AsylbLG) 6 3.2.1. Soziokulturelles Minimum als unveräußerlicher Teil des Gesamtexistenzminimums 6 3.2.2. Taschengeld als soziokulturelles Minimum 7 3.2.3. Keine Rechtfertigungsmöglichkeit durch kurze Aufenthaltsdauer 8 4. BVerfGE 132, 134 – Kürzungsmöglichkeiten 9 4.1. Zulässige Minderung des physisch und soziokulturell Gewährleisteten unter die seit dem 1. März 2015 im AsylbLG festgeschriebenen Geldwerte? 9 4.2. Zulässige Ersetzung (auch) des soziokulturellen Existenzminimums durch Sachleistungen? 11 5. Zulässigkeit einer Differenzierung nach Einwanderungsgruppen 12 5.1. Uneingeschränkte Unzulässigkeit des Unterschreitens des Existenzminimums 12 5.2. Differenzierungsmöglichkeiten über der Grenze des Existenzminimums 13",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 3 - 3000 - 194/15 1. Aufgabenstellung Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Zulässigkeit genereller Leistungskürzungen inklusive des Taschengeldes nach § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz für Asylsuchende aus Balkanstaaten. Einerseits stellt sich die Frage, ob (insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des 1 Bundesverfassungsgerichts ) eine Kürzung der erst jüngst angehobenen Leistungen des AsylbLG grundsätzlich zulässig ist. Zum anderen ist fraglich, ob, und wenn ja unter welchen Vorausset- zungen der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zulässig festlegen kann, dass eine bestimmte Gruppe von Ausländern differenziert nach Herkunftsstaaten einen geringeren Betrag erhält als eine andere Gruppe. Angesichts der Komplexität des Themas und der Kürze der Bearbeitungszeit kann für beide Fra- gestellungen nur eine vorläufige Einschätzung geliefert werden. 2. Existenzminimum – Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers 2.1. Allgemeine Herleitung des Existenzminimums Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich das Grundrecht auf Gewähr- leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG: Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzmini- 2 mum tatsächlich zu sichern . Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist jedoch nur dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. Sein genauer Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden, 3 sondern ist im Einzelnen vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen . Dem Gesetzgeber steht inso- 4 weit ein Gestaltungsspielraum zu . Diesem Gestaltungsspielraum entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Sie beschränkt sich darauf festzustellen, ob die 1 Vgl. die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10; 2/11 – BVerfGE 134, 132. 2 St. Rspr. vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 74 ff. Vgl. für eine gegenteilige Auffassung über Herleitung und Umfang des Existenzminimums die Darstellung in: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sanktionsregelungen bei Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, WD 3 – 260/12 – 24. Oktober 2012, 2012, S. 8. Jüngst für eine Kritik an der Ausweitung des Betonung der Menschenwürde im Anspruch auf das Existenzminimum unter Hinweis auf frühe dies noch anders sehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 97 (104 f.) Dietz, Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, DÖV 2015, 727 (730 f.). 3 BVerfGE 132, 134 (160), vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 80: „Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch vor“. 4 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 74; BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 3 - 3000 - 194/15 vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Leistungen evident unzureichend sind (Evidenzkon- 5 trolle) und darauf zu überprüfen, ob die gesetzgeberischen Festlegungen zur Berechnung von grundgesetzlich nicht exakt bezifferbaren Leistungen sich nachvollziehbar und sachlich differen- 6 ziert tragfähig begründen lassen . 2.2. Grundsätzlich zulässige Abstufung Mit dem als „Sondersozialhilferecht“ bezeichneten, am 1. November 1993 in Kraft getretenen 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wollte der Gesetzgeber die vom deutschen Sozialhilfe- 8 system ausgehenden Zuwanderungsanreize beseitigen . In diesem Zusammenhang ist vom „Grundgedanken des Asylbewerberleistungsgesetzes“ die Rede, „den Rechtsmissbrauch des Grundrechts auf Asyl und den Rechtsmissbrauch der Inanspruchnahme der steuerfinanzierten 9 sozialen Grundsicherung zu bekämpfen“ . Mit den Worten der das Gesetz betreffenden Beschlus- sempfehlung des Ausschusses für Familie und Senioren vom 24. Mai 1993 verfolgt „der Entwurf (…) das Ziel, die einen Asylmissbrauch begünstigende wirtschaftliche Anreizwirkung der bishe- rigen Regelungen über Sozialhilfe an Ausländer durch Neustrukturierung und Kürzung der Sozi- 10 alhilfe für bestimmte Ausländergruppen zu mindern“ . Maßgeblicher Grundsatz des Gesetzes 11 war der Vorrang des Sachleistungs- gegenüber dem Geldleistungsprinzip . Das Bundesverfassungsgericht hat es als grundsätzlich zulässig erachtet, ein Gesetz dieses Inhalts mit dem genannten politischen Ziel und dem Vorrang des Sachleistungsprinzips zu erlassen: Es stehe im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung 12 von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen ; insbesondere sei es dem Ge- setzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von 13 der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig zu machen . 5 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 81; BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165). 6 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 82; BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165 f.). 7 Vgl. Laskowski, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht Band 3, 3. Auflage 2013, § 73 Rn. 94. 8 Laskowski, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht Band 3, 3. Auflage 2013, § 73 Rn. 94 mit Hinweis auf BT-Drucks 12/5008. 9 Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 2015, 117 (117). 10 BT-Drucks 12/5008, S. 2. 11 Vgl. hierzu auch schon BVerfGE 113, 229 (230) und BVerfGE 132, 134 (144) dazu, dass die Sachleistungen in der Praxis meist durch Geldleistungen ersetzt würden. 12 BVerfGE 116, 229 (239). 13 BVerfGE 116, 229 (239) mit Hinweis auf BVerfGE 111, 160 (174); 111, 176 (185).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 3 - 3000 - 194/15 3. Existenzminimum und absolute Grenze der Einschätzungsprärogative 3.1. Absolute Untergrenze: Werte der ursprünglichen Fassung des AsylbLG Soweit sich der Gesetzgeber entscheidet, das Existenzminimum (insgesamt) in Geldleistungen 14 zur Verfügung stellen zu wollen , dürfte sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) eine absolute Untergrenze für seine Einschätzungsprärogative ergeben. Die im bis dato geltenden AsylbLG festgeschriebenen, seit 1993 unverändert gebliebenen Werte hat das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbin- 15 dung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt . Sie seien „evident 16 unzureichend“ und nicht durch ein schlüssiges, tragfähiges Berechnungsverfahren zustande ge- 17 kommen . Soweit sich die tatsächlichen Gegebenheiten in Deutschland nicht grundlegend verän- 18 dern , dürfte insoweit jedenfalls feststehen, dass sich aus den Werten der ursprünglichen Fassung des AsylbLG eine absolute Untergrenze ergibt, die die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers beschränkt. 3.2. Verfassungswidrigkeit einer (ersatzlosen) Streichung des Taschengeldes (§ 3 Abs. 1 Satz 4, 5 AsylbLG) Weiterhin erhellt aus dieser Entscheidung, dass jedenfalls die ersatzlose Streichung des Taschen- geldes mit dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums nicht vereinbar wäre. 3.2.1. Soziokulturelles Minimum als unveräußerlicher Teil des Gesamtexistenzminimums Dies ergibt sich daraus, dass das in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht jedem Hilfsbedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe 19 am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind . Der aus Art. 1 Abs. 20 1 GG folgende unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch setzt sich also aus dem physischen und dem soziokulturellen Existenzminimum zusammen. Ersteres umfasst die Ge- 14 Zur Frage der Zulässigkeit der Gewährleistung durch Sachleistungen sogleich. 15 BVerfGE 132, 134 (158). 16 Vgl. nur BVerfGE 132, 134 (166 ff., 174). 17 BVerfGE 132, 134 (166, 170 ff.). 18 Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Evidenz des Unzureichenden kann sich nur auf die gegenwärti- gen, tatsächlichen Gegebenheiten in Deutschland beziehen, 19 BVerfGE 125, 175 (175 – Leitsatz). 20 Vgl. zur Ausgestaltung als individueller Leistungsanspruch, der auch als gesetzlicher Anspruch gesichert sein muss, da Hilfebedürftige nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden dürfe auch BVerfGE 132, 134 (160).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 3 - 3000 - 194/15 währleistung der physischen Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unter- 21 kunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit . Letzteres beinhaltet im Hinblick darauf, dass der 22 Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert , die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesell- 23 schaftlichen, kulturellen und politischen Leben . Beide müssen als einheitliche grundrechtliche 24 Garantie des gesamten Existenzminimums gewährleistet werden , wobei die Gewährleistung deutschen und ausländischen Staatsbürgern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhal- 25 ten, gleichermaßen zusteht . 3.2.2. Taschengeld als soziokulturelles Minimum Hinsichtlich dieser beiden Pole des Existenzminimums hat das Bundesverfassungsgericht konkret für die damals (2012) gültige Fassung des AsylbLG festgestellt, dass das physische Existenzmini- 26 mum in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AsylbLG und die Leistungen zur Sicherung des soziokul- 27 28 turellen Existenzminimums in § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG bestimmt (nicht gewährleistet) würden ; diese könnten bei der Ermittlung der Höhe voneinander getrennt werden, auch wenn sie grund- 29 rechtlich als einheitliche Leistung zu betrachten seien . Die Ausführungen lassen sich insoweit auf die seit dem 1. März 2015 gültige Fassung des AsylbLG übertragen, als die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zur Verfügung gestellten Leistungen das physische und das nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 AsylbLG beschriebe sogenannte Taschengeld das soziokulturelle Existenzminimum betreffen. Da das Existenzminimum auch soziokulturell 21 Vgl. BVerfGE 120, 125 (155 f.); 125, 175 (223). 22 Vgl. hierzu BVerfGE 80, 367 (374); 109, 279 (319). 23 BVerfGE 125, 175 (223). 24 BVerfGE 132, 134 (160). 25 BVerfGE 132, 134 (134, 159). 26 Vgl. BVerfGE 132, 134 (176). § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Fassung vom 31.10.2006, gültig bis 28.2.2015 lau- tete: „Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt.“ § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der Fassung vom 31.10.2006, gültig bis 28.2.2015 lautete: „Der Wert beträgt 1. für den Haushaltsvor- stand 360 Deutsche Mark, 2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark, 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat.“ 27 § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG in der Fassung vom 31.10.2006, gültig bis 28.2.2015 lautete: „Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark, 2. von Beginn des 15. Le- bensjahres an 80 Deutsche Mark monatlich als Geldbetrag zu Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.“ 28 Vgl. BVerfGE 132, 134 (176). 29 BVerfGE 132, 134 (176).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 3 - 3000 - 194/15 gewährleistet werden muss, dürfte insoweit feststehen, dass eine ersatzlose Streichung des Taschen- 30 geldes verfassungswidrig wäre. Bei schlichtem Wegfall des Taschengeldes würde der Gesetzgeber nur noch das physische, nicht mehr das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. 3.2.3. Keine Rechtfertigungsmöglichkeit durch kurze Aufenthaltsdauer Eine Beschränkung des Anspruchs auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini- mums auf die Sicherung der physischen Existenz könnte auch nicht durch eine kurze Aufenthalts- dauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland gerechtfertigt werden, denn Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum als einheitliches, das physische und soziokul- 31 turelle Minimum umfassende Grundrecht . In diesem Zusammenhang weist das Bundesverfas- sungsgericht insbesondere im Hinblick auf den Grundgedanken des Asylbewerberleistungsgeset- 32 zes darauf hin, dass migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationa- len Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können: „Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu 33 relativieren“ . Das menschenwürdige Existenzminimum darf also nicht auf die Garantie der physischen Exis- tenz beschränkt werden, woraus sich zwingend ergibt, dass Leistungen zur Sicherung des sozio- 34 kulturellen Existenzminimums nicht ganz entfallen dürfen . Daraus resultiert die Feststellung, die insoweit anders lautende Gesetzesbegründung zu dem nachträglich in das AsylbLG eingefüg- 35 ten § 1a aus dem Jahre 1998 sei mit den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts 36 nicht vereinbar . 30 Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit das Taschengeld in der Höhe begrenzt oder durch Sachleis- tungen verfassungsrechtlich zulässig ersetzt werden könnte; hierzu sogleich. 31 BVerfGE 132, 134 (172). 32 Vgl. im Vorangegangenen unter 2. S. 4. 33 BVerfGE 132, 134 (173). 34 Die wird wohl einheitlich in der Literatur so vertreten, vgl. nur Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 2015, 117 (125); Ders., Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH SGB 2013, 249 (251 f.); Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII, 2. Auflage 2014, Veröffentlichungsstand 1. Juli 2015, § 1a AsylbLG Rn. 79; Petersen, Das unabweisbar Gebotene i.S. des § 1a AsylbLG – neu justiert, ZFSH SGB 2014, 669 (678). Wohl noch anders allein Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Auflage 2014, § 1a AsylbLG Rn. 35, der es auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig an- sieht, im Einzelfall den Bedarf nur noch durch Grundleistungen ohne das Taschengeld sicherzustellen. 35 Vgl. BT-Drucks 12/1172, S. 7. 36 So Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz. ZFSH SGB 2015, 117 (125).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 3 - 3000 - 194/15 4. BVerfGE 132, 134 – Kürzungsmöglichkeiten Fraglich ist, inwieweit angesichts der genannten Feststellungen der Bundesverfassungsgerichts- entscheidung verfassungsrechtlich zulässig Kürzungen der gegenwärtig im AsylbLG festgeschrie- benen Leistungen vorgenommen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht sah sich vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit der im damals gültigen AsylbLG festgeschriebenen Werte veranlasst, eigene Übergangsregelungen für die 37 Gewährleistung von Leistungen nach dem AsylbLG zu schaffen um einen Zustand zu vermei- den, der infolge der bloßen Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Normen von der verfassungs- 38 mäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige . Mit der zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Novellierung hat der Bundesgesetzgeber diese durch das Bundesverfassungsge- 39 richt vorgegebenen Werte übernommen . 4.1. Zulässige Minderung des physisch und soziokulturell Gewährleisteten unter die seit dem 1. März 2015 im AsylbLG festgeschriebenen Geldwerte? 40 Fraglich ist, ob die gegenwärtig im AsylbLG festgeschriebenen (Geld)Werte bereits die absolute, verfassungsrechtlich allein zulässige, migrationspolitisch nicht verhandelbare Untergrenze dar- stellen oder ob bis zum Erreichen des absolut unverhandelbar Zulässigen noch Spielraum be- 41 steht . In der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass die durch die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts in § 3 AsylbLG festgelegten Leistungen das unabweisbar Gebotene seien, das unab- hängig von Fehlverhalten der Leistungsberechtigten aufgrund der absoluten Gewährleistungsgaran- 42 tie des Existenzminimums nicht mehr begrenzt werden dürfe . Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums müsse so wie in § 3 AsylbLG festgeschrieben zugleich sein Mindestinhalt 43 sein . Eine migrationspolitische Relativierung des (soziokulturellen) Existenzminimums sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr möglich, und das unabweisbare, 37 BVerfGE 132, 134 (174). 38 Vgl. BVerfGE 132, 134 (174) mit Hinweis auf BVerfGE 99, 216 (244); 119, 331 (382 f.). 39 Vgl. nur BT-Drucks 18/2592, S. 1; außerdem Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 1. Juli 2015, § 1a AsylbLG Rn. 104. 40 Zur Frage der Ersetzungsmöglichkeit durch Sachleistungen sogleich. 41 Vgl. zum gesamten Streitstand Deibel, Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH SGB 2013, 249 ff. 42 Vgl. insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 – L 15 AY 2/13 B ER – juris, insbe- sondere Rn. 8; LSG NRW, Beschluss vom 14. April 2014 – L 20 AY 153/12 B ER – juris Rn. 50. 43 Für diese Ansicht mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung vgl. Petersen, Das unabweisbar Gebotene i.S. des § 1a AsylbLG – neu justiert, ZFSH SGB 2014, 669 (672 f.), insbesondere Fn. 39. Siehe zum Streitstand auch Birk, in: Bieritz-Hader/Conradis/Thie (Hrsg.), Sozialgesetzbuch XII Kommentar, 10. Auflage 2015, § 1a AsylbLG Rn. 7 ff.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 3 - 3000 - 194/15 nicht zu unterschreitende Existenzminimum ergebe sich aus § 3 AsylbLG mit dem durch das 44 Bundesverfassungsgericht bestimmten Leistungsinhalt . Nach Auffassung Deibels wird diese seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur streitige Frage auch durch die Neuregelung des Asylbewerberleistungsgeset- 45 zes nicht beantwortet . 46 Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage gibt es nicht , ein die Frage betreffendes Ver- 47 fahren vor dem Bundessozialgericht wurde im Mai 2015 durch einen Vergleich beendet . In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird indes auch die Zulässigkeit weiterer Leistungsbeschrän- kungen vertreten, da in § 3 AsylbLG nicht das absolut unabdingbare Existenzminimum gewähr- 48 leistet werde . Deibel verweist insoweit darauf, dass es nach den Ausführungen des Bundesver- fassungsgerichts verfassungswidrig sei, den Leistungsstandard aus migrationspolitischen Grün- den unter das soziokulturelle Existenzminimum abzusenken und mithin eine Kürzung bis zur 49 Grenze dieses Minimums nicht ausgeschlossen werde . Weiterhin habe das Bundesverfassungs- gericht mit seiner Übergangsregelung dem Gesetzgeber nicht die Entscheidung abnehmen wollen, das Existenzminimum für Kurzaufenthalte im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung zu be- 50 schreiben - aus diesen Ausführungen ergebe sich mittelbar, dass die Geldleistung der Über- 51 gangsregelung nicht das Existenzminimum darstelle . Diese Auffassung stellt in der Literatur 52 wohl die herrschende Meinung dar . Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang jedenfalls ausdrücklich fest, dass die getroffene Übergangsregelung eine eigene Entscheidung des Gesetzge- bers nicht ersetze. Diesen treffe von Verfassungs wegen die Pflicht, eine den grundgesetzlichen 44 Vgl. aus der Literatur für diese Auffassung nur Judith/Brehme, Plädoyer für die Abschaffung des Asylbewerber- leistungsgesetzes. Verfassungsrechtliche Gründe und Vorschläge zur Umsetzung, KJ 2014, 330. 45 Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 2015, 117 (125). Gegen Beschränkungsmöglichkeiten der Höhe (nicht der Art der Gewährleistung) nach wohl auch Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 1. Juli 2015, § 1a AsylbLG Rn. 104 ff. 46 Vgl. Birk, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, info also 2015, 51 (52). 47 Vgl. BSG Verfahren B 7 AY 1/14 R – Terminsnachricht bei juris. 48 Vgl. für diese Auffassung die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Petersen, Das unabweisbare Gebotene i.S. des § 1a AsylbLG – neu justiert, ZFSH SGB 2014, 669 (674). 49 Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 2013, 249 (252). 50 Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 2013, 249 (252) in Fn. 27 mit Hinweis auf BVerfGE 132, 134 (176). 51 Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 2013, 249 (252). 52 Jedenfalls vertreten dies neben Deibel auch Birk, in: Bieritz-Hader/Conradis/Thie (Hrsg.), Sozialgesetzbuch XII Kommentar, 10. Auflage 2015, § 1a AsylbLG Rn. 7 ff., Ders., Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, info also 2015, 51 (52); Petersen, Das unabweisbar Gebotene im Sinne des § 1a AsylbLG – neu justiert, ZFSH SGB 2014, 669 (673 f.); Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Auflage 2014, § 1a AsylbLG Rn. 3d ff..",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 3 - 3000 - 194/15 Maßgaben entsprechende eigene Entscheidung zu treffen, wie und in welcher Höhe künftig das 53 Existenzminimum gewährleistet werden solle . 4.2. Zulässige Ersetzung (auch) des soziokulturellen Existenzminimums durch Sachleistungen? Die vorangegangenen Ausführungen beziehen sich auf die Gewährleistung des Existenzmini- mums in Geld und auf die diesbezügliche absolute Untergrenze. Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit das Existenzminimum statt durch Geld- durch Sachleistungen gewährleistet werden 54 dürfte . Die Gesetzbegründung zur Novellierung des AsylbLG scheint davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die teilweise Erbringung der Leistung in Geld notwendig ist. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Übergangsregelung die Ent- scheidung vom 9. Februar 2010 (BvL 1, 3, 4/09) konkretisiert, indem es klargestellt habe, dass Sachleistungen neben einer Geldleistung den (einheitlichen) existenznotwendigen Bedarf sicher- stellen könnten, weswegen der existenznotwendige Bedarf nach der Novellierung durch Sach- 55 leistungen und einen Bargeldbedarf (§ 3 Absatz 1) sichergestellt werden solle . Auch in der Literatur wird vertreten, dass das soziokulturelle Existenzminimum eine Geldleis- 56 tung voraussetzt . Nur die das physische Existenzminimum gewährleistenden Grundleistungen, 57 nicht aber das Taschengeld dürfe auch als Sachleistungen gewährt werden . Im Hinblick auf die erst kürzlich erfolgte Umstellung des Sach- auf das Geldleistungsprinzips im AsylbLG müsste je- denfalls für eine Gewährleistung der einfachrechtlichen Zulässigkeit zunächst wieder eine Geset- 58 zesänderung erfolgen . Deibel zufolge ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unge- klärt, ob die Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Minimums zwingend in Form von Geld bewilligt werden müssen oder ob die unabweisbar gebotenen Leistungen auch in Form von 59 Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen erfolgen dürfen . Auch soweit gute Gründe für eine Unzulässigkeit der generellen Gewährleistung des Existenzmi- nimums ausschließlich durch Sachleistungen im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des 53 BVerfGE 132, 134 (176). 54 Vgl. hierzu ausführlich den Sachstand, Das Sachleistungsprinzip im Asylbewerberleistungsgesetz, WD 6: Arbeit und Soziales – 127/15, 4. September 2015, S. 8 ff. 55 Vgl. BT-Drucks 18/2592, S. 20. 56 Birk, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, info also 2/2015, 51 (51). 57 Birk, in: Bieritz-Hader/Conradis/Thie (Hrsg.), Sozialgesetzbuch XII Kommentar, 10. Auflage 2015,§ 1a AsylbLG, Rn. 9. 58 Möglicherweise beziehen einige das Sachleistungsprinzip ablehnende Stimmen in der Literatur dessen Unzu- lässigkeit auf eben diese Gesetzesnovellierung. Dies klingt jedenfalls in Birk, das neue Asylbewerberleistungsge- setz, info also 2/2015, 51 (52) an, wenn er schreibt, dass aufgrund des Asylkompromisses vom September 2014 das Primat der Gewährung von Sachleistungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asyl- suchenden und geduldeten Ausländern (RechtStVerbG) aufgegeben worden sei und nunmehr außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen alle Leistungen als Geldleistungen zu gewähren seien. 59 Vgl. hierzu Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH SGB 2013, 249 (253).",
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"number": 12,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 3 - 3000 - 194/15 Menschen sprechen, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl nicht eindeutig entnehmen, dass eine (Wieder)Umstellung auf das Sachleistungsprinzip verfassungs- widrig wäre. In der Entscheidung zum AsylbLG wiederholt das Gericht das bereits zuvor in der Entscheidung zur Verfassungsgemäßheit von Hartz IV Leistungen Ausgedrückte als Obiter Dictum: Ob der Ge- setzgeber das Existenzminimum (ohne Differenzierung zwischen physischem oder soziokulturel- 60 len) durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere, bleibe grundsätzlich ihm überlassen . Auf die insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Stellungnahme sachkundiger Dritter, der zufolge die Existenz durch Sachleistungen und unbare Leistungen nicht menschenwürdig ge- 61 62 sichert werde , geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ein . In der Entschei- dung wird zudem festgestellt, dass durch die eigens vorgesehenen Übergangsregelungen die Ent- scheidung des Gesetzgebers, vorrangig Sachleistungen vorzusehen, nicht berührt werde. Die mög- liche Zulässigkeit des Prinzips einschränkend heißt es infolge lediglich: „Unter der Vorausset- zung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbe- 63 werberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein“ . Vor diesem Hintergrund wird auch in der Literatur vielfach vertreten, dass eine Ersetzung durch 64 Bereitstellen von Gutscheinkontingenten erfüllt werden könnte . 5. Zulässigkeit einer Differenzierung nach Einwanderungsgruppen 5.1. Uneingeschränkte Unzulässigkeit des Unterschreitens des Existenzminimums 65 Das Existenzminimum ist migrationspolitisch nicht relativierbar . Soweit aus dem im Vorange- gangenen Dargestellten der Schluss gezogen werden kann, dass mit dem gegenwärtig im AsylbLG Gewährleisteten bereits die Untergrenze des absoluten Existenzminimums erreicht ist, dürften die Leistungen auch für Asylbewerber aus Balkanstaaten, die regelmäßig keine Aussicht auf ein Bleiberecht haben, nicht gekürzt werden. 60 BVerfGE 132, 134 (161); Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit der Bereitstellung von auch sozio- kulturellen Leistungen durch den Gesetzgeber in Form von Gutscheinen wieder vorausgesetzt, vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 134 für die Zulässigkeit von Kultur- und Frei- zeitleistungen durch Gutscheine. 61 BVerfGE 132, 134 (155). 62 BVerfGE 132, 134 (161) – wiederholt, weil dieses Dictum auch schon Gegenstand der Entscheidung zu Hartz IV war, vgl. BVerfGE 125, 175 (224). 63 BVerfGE 132, 134 (177 f.). 64 Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH SGB 2013, 249 (253). 65 BVerfGE 132, 134 (173).",
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"number": 13,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 3 - 3000 - 194/15 66 Dem in der gegenwärtigen Debatte umfassend diskutierten Problem könnte insoweit nur durch eine schnellere Bearbeitung der Asylanträge von Ausländern aus diesen Herkunftsstaaten begeg- net werden. 5.2. Differenzierungsmöglichkeiten über der Grenze des Existenzminimums Unter der Voraussetzung, dass das gegenwärtig im AsylbLG zur Verfügung gestellte noch nicht die absolute Untergrenze des Existenzminimums darstellt und/oder die Gewährleistung des Exis- tenzminimums in Gestalt von Sach- statt Geldleistungen grundsätzlich zulässig ist, scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in seiner Einschätzungsprärogative unter engen Voraussetzung bestimmen dürfte, Ausländern, deren Asylanträge aufgrund ihrer Herkunftsländer in weit überwiegender Zahl abgelehnt werden, die Leistungen in geringerem Umfang oder statt in Geld- in Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Ge- setzgeber damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Insbesondere im Bereich der gewähren- den Staatstätigkeit kommt ihm für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter 67 Gestaltungsspielraum zu . Das Bundesverfassungsgericht hat es auch in seiner Entscheidung zum AsylbLG aus 2012 nicht für grundsätzlich unzulässig erachtet, die begrenzte Leistungshöhe mit einer kurzen Aufenthaltsdauer zu rechtfertigen, sondern bemängelt, dass einerseits nicht aus- reichend begründet wurde, warum und inwieweit sich die kurze Aufenthaltsdauer auf die exis- tenzsichernden Bedarfe auswirke und andererseits nicht ersichtlich sei, dass die nach dem 68 AsylbLG Leistungsberechtigten sich tatsächlich nur für kurze Zeit in Deutschland aufhielten . Dies müsste bei einer zu schaffenden und den Leistungsanspruch differenzierenden gesetzlichen Regelung ausreichend berücksichtigt werden. Hierbei könnte in Betracht gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Eltern- und Erzie- hungsgeld das Ziel des Gesetzgebers, den Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden, als grundsätz- 69 lich verfassungsrechtlich unbedenklichen Differenzierungsgrund angesehen hat . Für die grund- sätzliche Zulässigkeit der Differenzierung spricht auch, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Orga- nisation und Verfahren in Asylangelegenheiten auch darauf reagieren darf, dass Asyl nicht nur massenhaft beantragt, sondern auch oft ungerechtfertigt zu asylfremden Zwecken der Einwande- rung begehrt wird; er hat insoweit dafür zu sorgen, dass der Staat den wirklich Verfolgten Schutz 66 Vgl. aus der umfangreichen Medienberichterstattung nur „Deutschland soll Bezüge für Flüchtlinge senken“, Interview mit Aleksandar Vucic, Ministerpräsident von Serbien, FAZ vom 26. August 2015 und Rossmann, Union gegen „falsche Signale“. Fraktion will Anreize für Flüchtlinge abbauen, Süddeutsche Zeitung vom 3. September 2015; für eine vergleichbare Diskussion in Schweden und Dänemark vgl. Bigalke, Offenes Land, ver- schlossenes Land, Süddeutsche Zeitung vom 1. September 2015. 67 Vgl. für alles BVerfGE 111, 160 (169) und 111, 176 (184) mit Hinweis auf BVerfGE 99, 165 (178); 106, 166 (175 f.). 68 Vgl. hierzu insgesamt BVerfGE 132, 134 (171 ff.). 69 BVerfGE 111, 160 ff.; 111, 176 ff.",
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"number": 14,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 3 - 3000 - 194/15 70 vor politischer Verfolgung gewähren kann . Auch eine Typisierung ist im Rahmen unterschiedli- cher Gewährleistung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätz- lich unzulässig: „In der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzge- ber anders nur schwer Herr werden kann“ liege „ein ausreichender Differenzierungsgrund für 71 eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung“ ; dieser Grundsatz gelte 72 „insbesondere für Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht . Andererseits darf die mit die- ser Typisierung verbundene Belastung nur hingenommen werden, wenn die mit ihr verbundenen 73 Härten nicht besonders schwer wögen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären . Zu- dem sind auch dann strengere Anknüpfungen an eine an die Zugehörigkeit zu einer Personen- gruppe anknüpfende Unterscheidung zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differen- 74 zierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann . Ob eine Ausnahme von aus Balkanstaaten kommenden Ausländern hinsichtlich der Berechtigung zum Empfang der Leis- tungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, hängt also da- von ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die 75 Ungleichbehandlung rechtfertigten könnten . Angesichts der engen Grenzen, die das Bundesver- 76 fassungsgericht für ein zulässiges Abstellen auf den Aufenthaltsstatus formuliert hat , wäre eine derartige Regelung nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich unbedenklich. Insoweit erscheint auch problematisch, die unterschiedliche Leistungsbehandlung erst im AsylbLG anzusetzen, da dieses Gesetz an den Status anknüpft und sich insoweit auf Feststellungen bezieht, die in ande- 77 ren Verfahren auf Grundlage anderer Gesetze getroffen wurden. Insgesamt müsste der Gesetzge- ber in diesem besonders sensiblen Bereich und im Hinblick auf die jüngste Bundesverfassungsge- richtsentscheidung äußerst behutsam bei der generellen Leistungsbegrenzung vorgehen. Ende der Bearbeitung 70 Will, in: Sachs (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 16a Rn. 12 mit Hinweis auf BVerfGE 94, 166 (200), diese wiederum mit Hinweis auf BVerfGE 54, 341 (357); 76, 143 (157 ff.); 80, 315 (333). 71 BVerfGE 111, 176 (188) mit Hinweis auf BVerfGE 103, 310 (319). 72 BVerfGE 111, 176 (188) mit Hinweis auf BVerfGE 51, 115 (122 f.) – anders wohl BVerfGE 63, 119 (128). 73 BVerfGE 111, 176 (188) mit Hinweis auf BVerfG, DVBl 2004, S. 1104 (1105 f.). 74 BVerfGE 111, 160 (169 f.). 75 Für eine ähnliche Formulierung BVerfGE 111, 160 (170). 76 Vgl. BVerfGE 132, 134 (164): „Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzmini- mums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausge- staltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Diffe- renzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürfti- ger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächli- chen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ 77 Dietz schlägt insoweit vor, in § 1a AsylbLG eine (wiederlegbare) Vermutungsregelung aufzunehmen, nach der für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG die Einreise aus diesen Herkunfts- staaten missbräuchlich im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erfolgt ist, vgl. Dietz, Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, DÖV 2015, 727 (732 f.).",
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