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            "content": "Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                            Seite 8 WD 4 - 3000 - 108/16, PE 6 – 3000 – 122/16 3.    Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Absenkung der 95%-Regelung 3.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben und Einordnung der bestehenden 95%-Regelung Der Gesetzgeber ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). „Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Ent- scheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegen- stands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht. Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 (30); 121, 108 (119f.); 126, 400 (417)). Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belas- tet werden. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Aus- nahme von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes.“          9 Bezüglich des Prinzips der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen keine Bedenken gegen eine Absenkung der 95%-Regelung auf 75% oder 50%ige Gesellschafterwechsel. Diffiziler ist die rechtliche Beurteilung beim Kriterium der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber soll seinem einmal gewählten Besteuerungsmodell möglichst konsequent in unterschiedlichen Fall- konstellationen Geltung verschaffen und keine ungerechtfertigten, dem gewählten Besteuerungs- system fremden, Ausnahmetatbestände zulassen. Der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG stellt auf den sachenrechtlichen Eigentumswechsel als Voraussetzung für die Steuerpflicht ab. Die Sondertatbestände der Absätze 2a und 3 lassen dagegen einen 95%igen Gesellschafterwechsel genügen und fingieren sodann den Eigentümer- wechsel zum Zwecke der Begründung der Steuerpflicht. Damit hat der Gesetzgeber bereits mit der Einführung der 95%-Grenze Tatbestände geschaffen, die sich von der strengen Orientierung auf den sachenrechtlichen Eigentumsübergang lösen und für den Bereich der Personen- und Kapitalgesellschaften ein rechtliches Minus zum vollständi- gen Austausch der Gesellschafter für die Steuerpflicht genügen lassen. Die unter Punkt 2 dargestellten Gesetzesbegründungen zeigen zum einen, dass die Tatbestände der Absätze 2a und 3 vor allem zur Verhinderung von missbräuchlichen Steuergestaltungen ge- schaffen wurden. Die rechtliche Herleitung der 95%-Grenze ist in den Materialien zur Gesetzge- bung nicht näher konkretisiert. Hinweise auf §§ 327a f. AktG ließen sich in den einschlägigen parlamentarischen Unterlagen nicht finden. Der historische Ablauf der Gesetzgebung zu Abs. 2a und Abs. 3 des § 1 GrEStG spricht zudem ge- gen eine zu starke Betonung der aktienrechtlichen Normen. Die 95%-Grenze wurde zuerst für Personengesellschaften in Abs. 2a eingeführt. Das Aktiengesetz ist für sie nicht anwendbar, die 9     BVerfG , Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11-, BVerfGE 132, 179-194",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                         Seite 9 WD 4 - 3000 - 108/16, PE 6 – 3000 – 122/16 Verhältnisse der Gesellschafter zueinander werden primär durch den Gesellschaftsvertrag gere- gelt, § 109 Handelsgesetzbuch (HGB). Dennoch ist die 95%-Grenze an sich ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme schaffen wollte, die sich am vollständigen Gesellschafteraustausch orientiert und vor allem zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung bereits einen 95%igen Gesellschafterwechsel genügen lässt. Die Literatur erkennt insoweit eine Veränderung im Wesensgehalt der Steuertatbestände: „Rich- tig ist zwar, dass der Konzeption des GrEStG 1940 zugrunde lag, den zivilrechtlichen Eigentums- wechsel um seiner selbst willen zu besteuern. Inzwischen belegen aber die Steuertatbestände des § 1 II, IIa, III und IIIa GrEStG, dass das GrEStG letztlich entscheidend auf den Übergang der wirt- schaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück abstellt. Zwar handelt es sich bei allen vorerwähnten Bestimmungen um Regelungen, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers einer Umgehung des zivilrechtlich orientierten Grundtatbestands entgegenwirken sollen; in der Ge- samtschau hat dieser kontinuierlich angewachsene, am wirtschaftlichen Ergebnis grundstücksbe- zogener Transaktionen orientierte Normenbestand aber inzwischen den Charakter der Grunder- werbsteuer modifiziert. Gleichwohl ist sie noch weit davon entfernt, sich in ein gleichheitsrecht- lich rationales und ökonomisch effizientes Steuersystem einzufügen und konsequent nur die Ver- mögensverwendung für den konsumtiven Grundstückserwerb zu besteuern.“                         10 3.1.1.         Verhinderung von Steuerumgehungen als anerkannter Rechtsgrund für Sonderregelungen Für drohende Steuerumgehungen ist vom BVerfG ein legitimer Zweck für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung zur Schaffung von steuerrechtlichen Sonderregelungen anerkannt. Im Ein- klang mit Art. 3 Abs. 1 GG stehen daher steuerliche Sonderregelungen, die potentielle Umge- hungsformen (z.B. gesellschaftsrechtliche Gestaltungen) ausschließen. Allerdings muss das Be- 11 stehen der behaupteten Missbrauchsgefahr in tatsächlicher Hinsicht sorgfältig untersucht und dargelegt worden sein.       12 „Die Verhinderung von Steuerumgehungen ist ein legitimes Ziel der Rechtsprechung in Steuersa- chen. Praktikabilitätserwägungen und verwaltungstechnische Gesichtspunkte können im Rah- 13 men der Missbrauchsbekämpfung bei der Prüfung der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) durchaus von Bedeutung sein. Es ist nicht sachfremd, in diesem Bereich auf die allgemeinen 14 steuerrechtlichen Grundsätze der Steuerklarheit abzustellen. Ist die Missbrauchsgefahr bei einem Kreis tatsächlicher Gestaltungsformen erfahrungsgemäß größer als bei einem anderen Kreis, so 10     Englisch in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Auflage (2015), § 18 Rn. 5 11     BVerfGE 22, 156 (161); 26, 321 (326); 29, 104 (118); 34, 103 (118); 35, 324 (341 f.) 12     BVerfGE 35, 324 (341 f.); 25, 101 (109) 13     BVerfGE 13, 290 (316) 14     BVerfGE 6, 55 (83f.); 13, 290 (316) zit. nach Kloepfer, Finanzverfassungsrecht mit Haushaltsverfassungsrecht: ein Studienbuch, § 2 Rn. 119",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                      Seite 15 WD 4 - 3000 - 108/16, PE 6 – 3000 – 122/16 primär der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels Unternehmenserwerb, so dass al- lein die Niederlassungsfreiheit als Prüfungsmaßstab greift. Dies gilt nach der Rechtsprechung 24 bereits ab einem Anteilserwerb von mehr als 20%. Daher würde auch eine Absenkung der 25 Schwelle in § 1 Abs. 3 GrEStG von derzeit 95% auf bspw. 75% oder 50 % nichts an der vorrangi- gen Anwendung der Niederlassungsfreiheit ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Abstellen auf die Kapitalverkehrsfrei- heit und ein Zurücktreten der Niederlassungsfreiheit im Hinblick auf die anschließend zu prü- fenden Schritte des Eingriffs und einer ggf. erforderlichen Rechtfertigung vorliegend zu keinen relevanten Abweichungen führen würde. Grund hierfür ist die weitgehende Konvergenz der Grundfreiheiten hinsichtlich ihres materiellen Gehalts auf diesen beiden Stufen. Die einzig rele- 26 vante Ausnahme stellt sich in Bezug auf den Schutzbereich beider Grundfreiheiten. Sie betrifft die Einbeziehung von Drittstaatskonstellationen, die nur bei der Kapitalverkehrsfreiheit primär- rechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 AEUV), nicht aber bei den anderen Grundfreiheiten. Vorliegend steht eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht im Raum, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist. 4.2.2.       Eingriff Die Niederlassungsfreiheit verbietet ausweislich ihres Wortlauts in Art. 49 Abs. 1 AEUV „Be- schränkungen“. 4.2.2.1.     Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Dies sind zunächst unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsange- hörigkeit. Darunter sind Ungleichbehandlungen zu verstehen, die entweder unter ausdrücklicher Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatszugehörigkeit bei juristischen Personen) oder an vermeintlich neutrale Kriterien zu einer (überwiegenden) Benachteiligung von Ausländern bzw. EU-ausländischen Gesellschaften führen.             27 Der Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG unterscheidet zwar tatbestandlich nur zwischen zwei ver- schiedenen Anteilserwerbskonstellationen: oberhalb und unterhalb einer bestimmten Schwelle. Ungeachtet einer Absenkung dieser Schwelle auf weniger als 95% liegt in dieser Differenzierung zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Vorgängen keine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Insbesondere führt das neutrale Kriterien einer bestimmten Anteilsschwelle nicht zu einer überwiegenden Benachteiligung EU-ausländischer Gesellschaften, 24 Siehe dazu – mit Nachweisen aus der Rechtsprechung – Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 1059. 25 Vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2012, Rs. C-244/11 (Kommission/Griechenland), Rn. 23. 26 Siehe hierzu Wojcik, in: von der Groeben/Schwarze, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 63 AEUV, Rn. 61. 27 Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 835.",
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