GET /api/v1/document/119755/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
    "id": 119755,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/119755-nachfrage-zur-antwort-der-landesregierung-auf-die-kleine-anfrage-nr-385-drucksache-71218/",
    "title": "Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 385 (Drucksache 7/1218)",
    "slug": "nachfrage-zur-antwort-der-landesregierung-auf-die-kleine-anfrage-nr-385-drucksache-71218",
    "description": "",
    "published_at": "2020-12-06T00:00:00+01:00",
    "num_pages": 6,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/9a0757b401aa32c7a25f1bf48d246585d86de01b.pdf",
    "file_size": 195940,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "url": "https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w7/drs/ab_1500/1513.pdf",
        "title": null,
        "author": null,
        "_tables": [],
        "creator": null,
        "subject": null,
        "producer": null,
        "publisher": "Landtag Brandenburg",
        "reference": "7/1513",
        "foreign_id": "bb-7/1513",
        "_format_webp": true,
        "publisher_url": "https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de"
    },
    "uid": "e79d6e8e-dbef-4b14-aff2-4f19c9c9fc41",
    "data": {
        "category": null,
        "publisher": "bb",
        "document_type": "generic",
        "legislative_term": "7"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=119755",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2025-04-03 21:41:38.746917+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
            "number": 1,
            "content": "Landtag Brandenburg                                            Drucksache 7/1513 7. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 508 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) und Dennis Hohloch (AfD-Fraktion) Drucksache 7/1265 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 385 (Drucksa- che 7/1218) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Aus der Antwort der Landesregierung betreffend den Vorfall an der Astrid-Lindgren-Grundschule in Blankenfelde-Mahlow am 05.03. d.J. sowie aus der Antwort der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport auf die Dringlichen Anfragen vom 14.05.2020 (Drucksache 7/1223, 7/1224, 7/1225) ergeben sich weitere Fragen. Wir fragen die Landesregierung: 1.    Laut Antwort des MBJS auf Frage 4 der Kleinen Anfrage Nr. 385 wurde die betreffende Person „hauptsächlich zur Unterstützung der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht eingesetzt“, habe aber „[i]n Ausnahmefällen […] auch Aufgaben in reiner Aufsichts- funktion“ übernommen. Laut nachfolgender Aussage der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport soll sich der syrische Staatsbürger zum Zeitpunkt des Vorfalls mit den Schülern allein im Raum aufgehalten haben. 1.1. In welcher konkreten Schulsituation fand die Handgreiflichkeit des Syrers gegen den Schüler der Jahrgangsstufe 6 statt (Fachunterricht, Ganztagsangebot, Pausenaufsicht, Vertretungsaufsicht etc.)? 1.2. Wie viele Kinder hielten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Raum auf? 1.3. Welche Tätigkeiten fielen in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt des Vorfalls in den Aufgabenbereich des Syrers? 1.4. Ereignete sich der Vorfall im Rahmen des „gemeinsamen Unterrichts“ bzw. des „Team Teaching“? Wenn ja: Wo war der verantwortliche Lehrer, weshalb hielt er sich nicht ebenfalls im Raum auf und stellt dessen Abwesenheit nicht eine grobe Verletzung seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht dar? Wenn nein und falls es sich bei der Tätigkeit des Syrers um eine „reine Aufsichts- funktion“ gehandelt haben sollte: Worin bestand konkret der Ausnahmefall, der es dem Syrer erlaubte, sich allein mit den Schülern im Raum aufzuhalten? Eingegangen: 12.06.2020 / Ausgegeben: 17.06.2020",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
            "number": 2,
            "content": "Landtag Brandenburg                                                      Drucksache 7/1513 1.5. Wurde der Syrer seitens der Schulleitung im Zuge seiner Tätigkeit an der Schule jemals in Situationen allein eingesetzt, die keinen Ausnahmefall im Sinne reiner Aufsichtsfunktionen darstellten und hat er jemals eigenständigen Unterricht er- teilt? Wenn ja, auf wessen Geheiß und in wie vielen Fällen? Zu den Fragen 1.1 bis 1.5: Die betreffende Person war als sonstiges pädagogisches Perso- nal befristet eingestellt. Das sonstige pädagogische Personal erteilt, gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG), keinen selbstständigen Unter- richt und wird gruppen- und klassenbezogen eingesetzt. In Ausnahmefällen übernahm die betreffende Person auch Aufgaben in reiner Aufsichtsfunktion. So war die Person mit der Aufsicht der Klasse im Rahmen des selbstständigen Lernens betraut. Der Vorfall ereignete sich nicht im Rahmen des „gemeinsamen Unterrichts“ bzw. des „Team Teaching“. In der betreffenden Stunde waren 21 Schülerinnen und Schüler anwesend. 2.    Laut MBJS hat die Schulleiterin „unverzüglich“ reagiert, indem der Syrer als „deeska- lierende Sofortmaßnahme“ aus der Klasse herausgenommen wurde. Ging dieser zwischen dem 06. und 10.03. bzw. zwischen dem 10. und 18.03. seiner Tätigkeit in einer anderen Klasse nach der Astrid-Lindgren-Schule nach? Wenn ja, wie ist dies vor dem Hintergrund des erfolgten gewaltsamen Übergriffs zu rechtfertigen? Wenn nein, wo hielt er sich zwischen dem 06. und 18. März auf und welcher Tätigkeit ging er in diesem Zeitraum nach? Zu Frage 2: Vom 6. März 2020 bis 9. März 2020 erfolgte planmäßig kein Einsatz der betref- fenden Person in der Schule. Die pädagogische Unterrichtshilfe war bis einschließlich 17. März 2020 an der Schule ausschließlich in Begleitung einer Lehrkraft tätig. Ab 18. März 2020 (Maßnahmen zur Eindämmung) erfolgte kein Einsatz der Person in der Notfallbetreu- ung der Schule. 3.    Fand das Gespräch zwischen der Schulleiterin und den Eltern im Beisein einer oder mehrerer Personen (z.B. Schulsozialarbeiter, Schulpsychologen, Vertrauenslehrer, weitere Mitglieder des Lehrerkollegiums oder der Schulleitung) statt? Wenn ja, wie viele Personen waren noch anwesend und in welcher Funktion? Wenn nein, fand das Gespräch unter sechs Augen auf speziellen Wunsch einer der anwesenden Personen statt und falls ja, wer äußerte diesen Wunsch? Zu Frage 3: Das Gespräch zwischen der Schulleiterin und den Eltern fand im Beisein der stellvertretenden Schulleiterin statt. 4.    Die Anfertigung eines Protokolls ist bei Aussprachen zwischen Lehrern und Eltern ge- rade in ernsthaften Konfliktsituationen wie der o.g. ein notwendiges Mittel, um Inhalt und Ergebnis des Gesprächsverlaufs festzuhalten, so dass sich die Gesprächspartner später darauf berufen können. Das Dokument ist anschließend in der jeweiligen Schü- lerakte zu archivieren. Wurde vor der Unterredung die Anfertigung eines Ge- sprächsprotokolls gewünscht? Wenn ja, durch wen und wer fertigte dieses Protokoll an? Konnten die Eltern die Korrektheit der Gesprächswiedergabe durch ihre Unterschrift bestätigen und liegt dem zuständigen Schulamt dieses Protokoll vor? -2-",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
            "number": 3,
            "content": "Landtag Brandenburg                                                        Drucksache 7/1513 Zu Frage 4: Die Anfertigung eines Gesprächsprotokolls wurde durch die Eltern nicht ge- wünscht. Die Schulleiterin hat im Rahmen ihrer Dienstpflichten ein Gesprächsprotokoll ge- fertigt. Nach Aufforderung durch das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel wurde das Protokoll von der Schulleitung am 23. März 2020 an das Schulamt übermittelt. 5.     Erst am 10.03. kam es zu einer Unterredung zwischen der Schulleiterin und dem Syrer im Beisein des Lehrerrates. 5.1. Wurde bei dieser Gelegenheit ein Gesprächsprotokoll angefertigt? Wenn ja, durch wen und seit wann liegt dieses dem Staatlichen Schulamt vor? Zu Frage 5.1: Die stellvertretende Schulleiterin war bei dem Gespräch als Protokollantin anwesend. Die Schulleitung übermittelte das Protokoll am 23. März 2020 an das Schulamt. 5.2. Vor dem Hintergrund der Schwere der Vorwürfe: Was veranlasste die Schulleite- rin, nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Vorfalls am 06.03. noch am sel- ben bzw. am Folgetag das Gespräch mit dem Syrer zu suchen? Zu Frage 5.2: Für die pädagogische Unterrichtshilfe lag am Freitag, 6. März 2020, kein plan- mäßiger Einsatz an der Schule vor. Die Person war aus diesem Grund nicht in der Schule anwesend und konnte auch nicht durch die Schulleitung kurzfristig einbestellt werden. 6.     Die Ministerin führte in der Beantwortung der Dringlichen Anfragen aus, die Schullei- terin habe „unverzüglich die Klärung des Vorfalls eingeleitet“. Eine unverzügliche Re- aktion hätte gemäß Rundschreiben 16/17 des MBJS („Hinsehen – Handeln – Helfen. Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule“, 1. Dezember 2017) allerdings binnen 24 Stunden die Kontaktierung des Schulamts sowie des MBJS erfordert. Tat- sächlich aber ließ sie elf Tage verstreichen, bevor sie am 16.03. das zuständige Staat- liche Schulamt Brandenburg an der Havel über den Vorfall telefonisch in Kenntnis setzte. 6.1. Weshalb verzichtete die Schulleiterin zunächst auf die Weitergabe der Informa- tionen und welche Umstände haben sie bewogen, sich schlussendlich doch mit dem Schulamt in Verbindung zu setzen? Bitte ausführlich begründen! Zu Frage 6.1: Die Schulleiterin räumte ein, die rechtzeitige Meldung versäumt zu haben. Ihrer ersten Einschätzung nach, hat die Schulleiterin dieses Problem als nicht akut wahrge- nommen und wollte vor der Meldung weitere Informationen zum Sachverhalt einholen, um diesen korrekt einordnen zu können. Für ihre Einschätzung spricht, dass der betreffende Schüler sich nicht sofort an die Schulleitung bzw. andere Lehrkräfte gewandt hat. Die Auf- klärung des Sachverhalts und die damit verbundene Meldung an das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel wurde dadurch überlagert, dass am 9. März 2020 ein bestätigter Corona-Fall an der Astrid-Lindgren-Schule erfasst wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Schulleitung bis 16. März 2020 keine gesicherten Erkenntnisse zur Aufklärung des Sach- verhalts erarbeiten konnte und eine mögliche Schulschließung als Maßnahme zur Ein- schränkung der Ausbreitung der Pandemie absehbar war, informierte die Schulleiterin den zuständigen Schulrat. -3-",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
            "number": 4,
            "content": "Landtag Brandenburg                                                         Drucksache 7/1513 6.2. Das Rundschreiben 16/17 empfiehlt unter Punkt 6.2 das Stellen einer Anzeige bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft. Diese Entscheidung liege im Ermes- sensspielraum der Schulleitung. Im vorliegenden Fall soll die betreffende Person den Schüler am Hals gepackt und gegen die Tafel gedrückt haben. Erging seitens der Schulleitung eine Anzeige des Vorfalls? Wenn ja, wann? Wenn nicht, aus welchen Gründen erachtete die Schulleitung dies als nicht not- wendig und wurde der Vorfall seitdem zur Anzeige gebracht und falls ja, wann und durch wen? Zu Frage 6.2: Der Punkt 6.2 im Rundschreiben 16/17 sieht vor: „Eine Strafanzeige ist ins- besondere zu erstatten, wenn der Schulleitung Tatsachen bekannt werden, die Anhalts- punkte dafür sein können, dass folgende Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfeld davon begangen wurden oder bevorstehen: Straftaten gegen das Leben, Sexualde- likte, Raubdelikte, gefährliche oder schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, beson- ders schwere Fälle von Erpressung, Bedrohung oder Nötigung, Sachbeschädigung, Ein- bruchsdiebstähle oder Brandstiftung; darüber hinaus bei politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das Waffengesetz oder Betäubungsmitteldelikten.“ Die Schulleitung sah keinen der benannten Punkte als erfüllt an und brachte daher den Sachverhalt nicht zur Anzeige. 6.3. Eine Benachrichtigung des MBJS erfolgte weder seitens der Schulleiterin, noch seitens des Schulamts, das seit dem 16.03. über den Vorfall informiert war. Kenntnis erhielt das Ministerium erst durch die Kleine Anfrage Nr. 385 vom 19.03.2020. Aus welchem Grund verzichtete sowohl die Schulleiterin als auch das Staatliche Schulamt darauf, das MBJS zu informieren und welche Konsequenzen ergeben sich daraus a) für die Schulleiterin und b) für das Staatliche Schulamt Branden- burg an der Havel? Bitte ausführlich begründen! Zu Frage 6.3: Die Schulleiterin wurde zu einem Dienstgespräch geladen. Durch die Leiterin des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel wurde der Sachverhalt als Dienst- rechtsfrage behandelt und geklärt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird den Vorfall an der Astrid-Lindgren-Grundschule zum Anlass nehmen, um das Rundschreiben 16/17 dahingehend zu überarbeiten, dass auch analoge Vorfälle innerhalb von 24 Stunden dem MBJS zu melden sind. 7.     Laut Aussage der Ministerin erfolgte am 28.04. ein Gespräch zwischen dem Schulrat und der Mutter des Jungen, der ebenfalls teilgenommen hat. Der Schulleiterin soll es bislang unmöglich gewesen sein, ein Gespräch mit dem betroffenen Schüler zu führen. Begründet wurde dies zunächst mit persönlichen Beweggründen des Schülers vor dem 18. März und seitdem mit der coronabedingten Einstellung des regulären Schul- betriebs. Stimmt die Bildungsministerin der Einschätzung der Fragesteller zu, dass die Einstel- lung des regulären Schulbetriebs keinesfalls die Kontaktaufnahme mit dem Schüler verhindert haben und dadurch keinesfalls als Rechtfertigung herangezogen werden kann, seit zwei Monaten kein Gespräch mit dem Jungen geführt zu haben, da andere Kommunikationskanäle seitens der Schulleiterin hätten genutzt werden können? -4-",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
            "number": 5,
            "content": "Landtag Brandenburg                                                        Drucksache 7/1513 Zu Frage 7: Die durch Corona bedingte Schulschließung stellt keinen zwingenden Grund dar, der ein Gespräch zwischen der Schulleiterin und dem betroffenen Schüler verhindert hätte. 8.    Laut Ministerium wurde auf die sofortige Aufkündigung des seit dem 25.09.2019 be- stehenden befristeten Arbeitsvertrags verzichtet. Stattdessen sei der Syrer lediglich abgemahnt worden. Bis zur Aufhebung des Arbeitsvertrags zum 31.07.2020 sei er von jedweder schulischen Tätigkeit freigestellt, erhalte aber trotz nicht erbrachter Arbeits- leistung auch weiterhin das arbeitsvertraglich geregelte Gehalt in voller Höhe. Als Grund für die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags führte die Ministerin in ihrer Beantwortung der Dringlichen Anfragen an, „dass Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Tatsache, dass es sich um erstmaliges Fehlverhalten handelte, eine arbeitge- berseitige verhaltensbedingte Kündigung“ nicht erfolgsversprechend sei. 8.1. Worin bestand konkret das „Fehlverhalten“ der betreffenden Person im vorliegen- den Fall und stimmt das MBJS der Einschätzung der Fragesteller zu, dass es sich bei körperlichen Übergriffen einer Person im Schuldienst des Landes Bran- denburg auf Schutzbefohlene nicht viel eher um einen inakzeptablen Gewaltakt handelt, dessen endgültige Bewertung durch die dafür zuständigen Strafverfol- gungsbehörden vorzunehmen ist? Zu Frage 8.1: Das Fehlverhalten bestand darin, dass die betreffende Person mit der flachen Hand gegen den Brustbereich des Schülers Druck ausübte und ihn damit gegen die Tafel gedrückt hat. Unbestritten ist, dass es sich bei diesem Vorfall auch um eine Verletzung ar- beitsvertraglicher Pflichten handelt. Auftrag der Schule ist es auch, die seelische Unver- sehrtheit der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Daher ist mit einer Abmahnung des Beschäftigten reagiert worden. Die Einschätzung des Fragestellers, dass die Bewertung durch die dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen ist, wird vor dem Hin- tergrund der Anhörung der verschiedenen Personen nicht geteilt. 8.2. Welches Fehlverhalten gegenüber einem minderjährigen Schüler muss konkret vorliegen, um einer Person, die im Schuldienst des Landes Brandenburg als Leh- rer oder als Mitglied des sonstigen pädagogischen Personals tätig ist, mit sofor- tiger Wirkung zu kündigen, die Weiterzahlung des Gehalts einzustellen und straf- rechtliche Ermittlungen einzuleiten? Bitte ausführlich begründen sowie nach Art und Schwere des Fehlverhaltens aufschlüsseln! Zu Frage 8.2: Grundsätzlich werden Handlungen oder wegen des Bestehens des Verdachts einer solchen Handlung, die Offizialdelikte sind, gegenüber der Staatsanwaltschaft ange- zeigt bzw. dieser zur Kenntnis gebracht. Im Falle von Offizialdelikten hat die Staatsanwalt- schaft Ermittlungen aufzunehmen. Hierunter fallen zum Beispiel Verbrechen wie schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), aber auch Vergehen wie beispielsweise gefährliche Körper- verletzung (§ 224 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB). Im Falle des Vorliegens von Offizialdelikten oder des Vorliegens des Verdachts eines Offizi- aldeliktes kann eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Die Entscheidung darüber trifft ausschließlich der Arbeitgeber. Eine außerordentliche Kündigung ist immer nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber das Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten ordent- lichen Kündigung ist hingegen regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich. -5-",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/119755/?format=api",
            "number": 6,
            "content": "Landtag Brandenburg                                                       Drucksache 7/1513 8.3. Wie viele derartige Fehlverhalten muss sich ein Lehrer bzw. ein Mitglied des son- stigen pädagogischen Personals zuschulden kommen lassen, damit die Voraus- setzungen für eine sofortige Kündigung erfüllt wären? Zu Frage 8.3: Hinsichtlich der Grundsätze wird auf die Antwort zu Frage 8.2 verwiesen. 8.4. In wie vielen Fällen erfolgte zwischen dem Schuljahr 2010/11 und (einschließlich) 2019/20 eine Kündigung von Lehrern oder Mitgliedern des sonstigen pädagogi- schen Personals und aus welchem Anlass? Bitte nach Schuljahren, sonstigem pädagogischen Personal und Lehrern aufschlüsseln sowie den Anlass der jewei- ligen Kündigung kurz, auch unter Verweis auf vorliegende und bestätigte Straf- tatbestände, beschreiben! Zu Frage 8.4: Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erfasst zu diesen Sachverhal- ten keine statistischen Daten. 8.5. Aus welchen Gründen hält es das MBJS für vertretbar, dass der Syrer trotz dieses von Zeugen bestätigten Vorfalls keinerlei vertraglich vereinbarten Aufgaben in der Schule mehr nachgeht und dennoch bis zum 31.07.2020 weiterhin Gehalt in vol- ler Höhe bezieht? Bitte ausführlich begründen! Zu Frage 8.5: Die Weiterzahlung des Gehalts ist die arbeitsrechtliche Folge einer bezahlten Freistellung. Die Freistellung wurde im Interesse der Wahrung des Schulfriedens an der betreffenden Schule gewählt. -6-",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/e7/9d/6e/e79d6e8edbef4b14aff24f19c9c9fc41/page-p6-{size}.png"
        }
    ]
}